Beschluss: Beschlossen

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mittelgewann I, 4. Änderung“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, eine Doppelhaushälfte in der Bauweise 1+D zu errichten. Das Wohnhaus erhält ein Satteldach (DN 45°). Das Dach soll mit anthrazitfarbenen Ziegeln eingedeckt werden.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die zulässige Wandhöhe (3,60 m) durch die beiden Zwerchhäuser (Südosten und Nordwesten) auf einer Breite von je 3,00m  um 2,00m überschritten wird. Außerdem wird von der Dachgestaltung in Rottönen und Sockelgestaltung in Sandstein oder rotbraunem Anstrich abgewichen.

Ähnliche Befreiungen von der Wandhöhe zur Errichtung von Zwerchhäusern sowie von der Dachfarbe wurden in der Vergangenheit bereits erteilt.

 

Nach der Garagenstellplatzverordnung muss für das Einfamilienhaus ein Stellplatz nachgewiesen werden. Mit der Garage und dem geplanten Stellplatz ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Bis auf einen Teileigentümer des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. 4100/96 haben alle den Bauantrag unterschrieben.

 

 

Der Bauausschuss hat hierüber beraten und empfiehlt einstimmig zuzustimmen.

 

Ähnliche Zwerchhäuser in der Nachbarschaft wurden bereits genehmigt, so Bgm. Münig.


Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitung der Wandhöhe und für die abweichende Gestaltung der Dacheindeckung und des Sockels Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.


Abstimmungsergebnis:

15

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