Sitzung: 19.01.2021 MK/017/2021
Beschluss: Beschlossen
In die als Anlage beigefügte Friedhofssatzung wurden die durch die Friedhofsumgestaltung neu geschaffenen Bestattungsformen (Familiengrab mit Grabkammer, Kissenurnengrab, Baumurnengrab und Urnenerdgrab) eingearbeitet.
Auch hat man die Ruhefristen angepasst. Speziell bei den Urnengräbern hat man die Ruhefrist (15 Jahre) der evangelischen Kirche übernommen. Die Vorschriften zur Grabgestaltung (Einfassung, Grabmale) hat man für die bisherigen Bestattungsformen grundsätzlich der bisherigen Satzung entnommen. Neu ist hier aber z. B. eine Regelung zur max. Größe der Grabmale, die bislang fehlte.
Aufgrund der neuen Bestattungsformen und der Prüfungsfeststellungen im Bericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2011-2015 wird ein Neuerlass der Satzung erforderlich.
Grundlage der neuen Satzung ist die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages.
Die Satzung wird redaktionell überarbeitet, ein Rechtschreibfehler in §16 (5) wird korrigiert (es muss verwelkte Blumen heißen) und die Formatierung entsprechend angepasst, so Bgm. Münig.
Der Marktgemeinderat Kleinheubach erlässt die als Anlage
beigefügte Satzung über die Benutzung des Friedhofes und
Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS).
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.
Satzung über die Benutzung
des Friedhofs
und der Bestattungseinrichtungen
(Friedhofssatzung – FS)
vom 19.01.2021
Aufgrund von Art. 23 und 24
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Kleinheubach (nachfolgend Gemeinde
genannt) folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und
Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im
Friedhof
§ 8 Gewerbliche
Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und
Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Aschenreste und
Urnenbeisetzungen
§ 12 Größe der Grabstätten
§ 13 Rechte an Grabstätten
§ 14 Übertragung von
Nutzungsrechten
§ 15 Pflege und Instandhaltung
der Gräber
§ 16 Gärtnerische
Gestaltung der Gräber
§ 17 Erlaubnisvorbehalt
für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17a Verbot von Grabsteinen aus
ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 18 Größe von Grabmalen
und Einfriedungen
§ 19 Grabgestaltung
§ 20 Gründung, Erhaltung
und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
§ 23 Leichentransport
§ 24 Leichenbesorgung
§ 25 Friedhofs- und
Bestattungspersonal
§ 26 Bestattung
§ 27 Anzeigepflicht und
Bestattungszeitpunkt
§ 28 Ruhefrist
§ 29 Exhumierung und
Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und
Ersatzvornahme
§ 31 Haftungsausschluss
§ 32 Zuwiderhandlungen
§ 33 Inkrafttreten
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und
unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche
Einrichtungen:
a) den Friedhof
b) das Leichenhaus mit Aussegnungshalle
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient
insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und
der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz
hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab
besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine
ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen
bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im
Einzelfall.
§ 4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der
Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde
so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab
belegt wurde, wer der Grab-nutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das
Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und
Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im
öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden.
Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen;
durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche
Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine
Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die
Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf
Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten
vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen,
soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen
abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im
Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden
sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Um-bettungen
ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen
Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner
Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb
der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im
Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes
entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in
Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu
leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a)
Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und
Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare
Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung
sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie
gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen,
ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und
üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen
Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen
und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht
entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie
ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche
Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und
in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und
Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu
erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu
privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen
zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm
vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier
Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche
Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der
Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten.
Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt
werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung
(Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder
für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritt-tempo.
Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofs-verwaltung das
Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft
verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch
die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße
Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher
Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der
Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine
Abmahnung entbehrlich.
III.
Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können
Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der
bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen
werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser
Satzung sind
a) Einzelgrabstätte ohne
Tieferlegung
b) Einzelgrabstätte mit
Tieferlegung
c) Familiengrabstätte mit
Tieferlegung
d) Familiengrabstätte mit
Grabkammer
e) Dreifachgrabstätte mit
Tieferlegung
f) Urnenerdgrabstätte vierfach ohne
Kammer
g) Urnenerdgrabstätte mit Kammer
(Kissenurnengrabstelle)
h) Urnenwand/Urnensäule
i) Urnenbaumbestattungsgrabstätte
mit Kammer
j) Kindergrabstätte
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt
und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder
aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen
können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren
Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten ohne Tieferlegung und Kindergrabstätten können
je ein Verstorbener beigesetzt werden. Einzel- und Kindergrabstätten werden
grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. In einer
Einzelgrabstätte mit Tieferlegung können bis zu zwei Leichen mit gleichzeitig
laufenden Ruhefristen aufgenommen werden. Bei der Erstbelegung einer
Einzelgrabstätte ist grundsätzlich eine Tieferlegung durchzuführen.
(4) In Familiengrabstätten mit Tieferlegung können bis zu vier
Verstorbene, in einer Dreifachgrabstätte mit Tieferlegung können bis zu sechs
Verstorbene und in einer Familiengrabstätte mit Grabkammer können bis zu zwei
Verstorbene mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. Bei einem
Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander.
(5) Bei einer Urnenerdgrabstätte vierfach ohne Kammer können bis zu 4
Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen aufgenommen werden. Bei einer
Urnenerdgrabstätte mit Kammer können bis zu 2 Urnen bei gleichzeitig laufenden
Ruhefristen aufgenommen werden. In einer Kammer der Urnenwand/Urnensäule können
bis zu 4 Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist aufgenommen werden. In der
Urnenbaumbestattungsgrabstätte mit Kammer können bis zu 2 Urnen bei
gleichzeitig laufenden Ruhefristen aufgenommen werden.
(6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten
obliegt der Gemeinde.
§ 11 Aschenreste und
Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27
BestV entsprechen.
(2) Urnen können in den Urnengrabstätten nach § 10 Abs. 1 Buchstaben f
bis i beigesetzt werden. Urnen in Erdgrabstätten müssen aus biologisch
abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden,
müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) Mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung kann auch eine
Urnenbeisetzung in einer bereits erworbenen Grabstätte nach § 10 Abs. 1
Buchstaben a bis c, e und j erfolgen. Der Erwerb eines Grabes nach § 10 Abs. 1
Buchstaben a bis e und j zur Urnenbestattung ist allerdings nicht zulässig.
Eine derartige Urnenbeisetzung reduziert die Anzahl der möglichen
Erdbestattungen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen entsprechend. Wird durch
die Urnen-beisetzung die Anzahl der möglichen Bestattungen nach § 10 Absätze 3
und 4 bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen überschritten, wird der Gebühren-tatbestand
zusätzliche Urne im Erdgrab nach § 4 Abs. 1 Buchstabe k der
Friedhofsgebührensatzung erfüllt.
(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer
Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV)
beigesetzt werden.
(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und
14 entsprechend.
(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die
Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei
Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle
des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl.
vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der
Grabstätten
Für die Einteilung der
Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils
erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die Größen der einzelnen Grabstätten sind
im Friedhofsplan niedergelegt.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht
erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist
verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein
Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es
mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne
natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr
(siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungs-berechtigten
eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der
entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere Jahre verlängert werden, wenn der
Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der
Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die
Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen
Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die
Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges
oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz
besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der
vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus
wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht
verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der
Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der
Friedhofs-verwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von
Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines
Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein
Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen,
wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das
Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die
Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen,
dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen
Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen
hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine
Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die
in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen
Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei
gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht
vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen
Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht
auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten
zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem
Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind)
übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine
Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle
Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines
Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In
diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen
überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grab-nutzungsrecht
nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2
übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe
bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die
Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach
verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen
vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben
werden.
§ 15 Pflege und
Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung
bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch
anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern
dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur
ordnungs-gemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe
§ 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung
unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach
Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes
erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden
(Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt
bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine
befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofs-verwaltung
berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14
Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und
einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu ver-wenden,
welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die
Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild
des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der
unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von
der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde
zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beein-trächtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch-
oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der
Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungs-befugnis
der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist
oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die
Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann
angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem
Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von
der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme,
§ 30).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu
entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder
deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der
Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte
anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen
zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche
Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des
Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den
Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde
zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a)
der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der
maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht
unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der
Anordnung.
b)
eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der
Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die
Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und
sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den
Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der
Aufenthalt des Nutzungs-berechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des
sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete
öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der
Auf-forderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungs-berechtigten
oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es
den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen
Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen
Grabmale sind nur als natur-lasierte Holztafeln oder ‑kreuze zulässig und
dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus
Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von
Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und
unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
(BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein
Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung
vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche
Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer
glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder
deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt
wurden.
§ 18 Zulässigkeit, Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Grabmale sind nur bei folgenden Grabarten zulässig:
a) Einzelgrabstätte
b) Familiengrabstätte (mit und
ohne Grabkammern)
c) Dreifachgrabstätte
d)
Kindergrabstätte
e) Urnenerdgrabstätte vierfach
ohne Kammer
Das Grabmal ist auf dem etwaig vorhandenen Fundament zu errichten.
Das Grabmal darf folgende Maße nicht überschreiten:
a)
Einzelgrabstätte: Höhe 1,00 m, Breite 0,70 m
b)
Familiengrabstätte ohne Grabkammer: Höhe 1,30 m,
Breite 1,60 m
c)
Familiengrabstätte mit Grabkammer: Höhe 1,00 m,
Breite 0,70 m
d)
Dreifachgrabstätte: Höhe 1,30 m, Breite 1,60 m
e)
Kindergrabstätte: Höhe 0,60 m, Breite 0,40 m
f) Urnenerdgrabstätte vierfach
ohne Kammer: Höhe 0,60 m, Breite 0,40 m
Bei folgenden Grabarten
sind Grabmale nicht zulässig:
Urnenerdgrabstätte mit
Kammer (Kissenurnengrabstelle), Urnenbaumbestattungsgrabstätte, Urnensäule und
Urnenwand.
Grabeinfassungen sind bei
der Einzelgrabstätte, der Familiengrabstätte ohne Grabkammer, der
Dreifachgrabstätte und der Kindergrabstätte zulässig. Sollten Grabeinfassungen
nicht erlaubt sein, sind sie verboten. Voll- und teilflächige Grababdeckungen
sind bei Einzelgrabstätte, der Familiengrabstätte ohne Grabkammer, der
Dreifachgrabstätte und der Kindergrabstätte zulässig. Ansonsten sind
Grababdeckungen nicht erlaubt.
(2) Folgende Gestaltungen
sind bei den einzelnen Grabarten zu beachten:
a)
Familiengrabstätte ohne Grabkammer:
Die Einfassung ist vom Nutzungsberechtigen mit den Maßen (Breite des
Materials/Höhe des Materials/Länge der gesamten Einfassung/Breite der gesamten
Einfassung) 8/25/150/200 cm in Material des Grabsteines oder auch eines
nichtgefärbten Betons zu versetzen. Die Einfassung darf maximal 8 cm über die
Rasenschnittkante hinaustragen. Liegende und stehende Grabmale aus Stein,
Metall und Holz nach Wahl. Raummaß bis 0,13 cbm, Ansichtsfläche bis 0,8 qm;
Dauerbepflanzung (Gehölze und Stauden) oder Sommerflor und Koniferen nicht über
1,20 m Höhe. Wird ein Doppelgrab durch Zukauf eines Einzelgrabes zu einem
Dreifachgrab, so sind Grabmale bis zu einem Raummaß von 0,20 cbm,
Ansichtsfläche bis 1,2 qm zulässig.
b) Einzelgrabstätte:
Die
Einfassung ist vom Nutzungsberechtigten mit den Maßen (Breite des
Materials/Höhe des Materials/Länge der gesamten Einfassung/Breite der gesamten
Einfassung) 8/25/100/100 cm bzw. 8/25/100/150 cm in Material des Grabsteines
oder auch eines nichtgefärbten Betons zu versetzen. Die Einfassung darf maximal
8 cm über die Rasenschnittkante hinausragen.
Liegende
und stehende Grabmale aus Stein, Metall und Holz nach Wahl. Ansichtsfläche bis
0,5 qm; Dauerbepflanzung (Gehölze und Stauden) oder Sommerflor, Sträucher und
Koniferen nicht über 1,20 m Höhe.
c)
Kindergrabstätte:
Die
Einfassung ist vom Nutzungsberechtigten mit Maßen (Breite des Materials/Höhe
des Materials/Länge der gesamten Einfassung/Breite der gesamten Einfassung)
8/25/100/100 cm in Material des Grabsteines oder auch eines nichtgefärbten
Betons zu versetzen. Die Einfassung darf maximal 8 cm über die
Rasenschnittkante hinausragen.
Liegende und stehende Grabmale aus Stein, Metall
und Holz nach Wahl. Raummaß bis 0,05 cbm, Ansichtsfläche bis 0,30 qm, Kreuze
aus Holz und Metall bis 1,0 m Höhe; Dauerbepflanzung (Gehölze und Stauden) oder
Sommerflor, Sträucher und Koniferen nicht über 1,20 m Höhe.
d) Dreifachgrabstätte:
Die Einfassung ist vom Nutzungsberechtigten
grundsätzlich im Material des Grabsteines zu versetzten. Die Maße werden von
der Friedhofs-verwaltung im Einzelfall vorgegeben. Die Einfassung darf maximal
8 cm über die Rasenschnittkante hinausragen.
Die Einfassung ist in jedem Fall aus Stein zu
erstellen, auch wenn das Grabmal in Metall oder Holz gewählt wird.
(3) Für Grabmale
sind folgende Bestimmungen zu beachten:
1. Seitenflächen und Rückseite sind in einfacher Form zu gliedern. Hierbei
ist zu beachten, dass die Grabmale von allen Seiten sichtbar sind und sein
sollen.
2. Holzgrabmale sind farblos oder weiß zu gestalten.
3. Gusseisen und Bronze kann unbehandelt bleiben.
4. Behelfsgrabkreuze sind nur aus
Weichholz zu erstellen und ohne Oberflächenbehandlung (kompostierfähig) zu
belassen.
(4)
Verbotene Ausführungen:
a) Grabmale aus Terrazzo und
gegossener Zementmasse oder in Zement aufgetragener Schmuck.
b) Ölfarbanstrich auf
Steingrabmalen.
(5) Inschriften:
a)
Schriften in schreienden, reklamehaften Farbtönen
sind nicht zulässig.
b)
Es werden versenkte oder erhabene Schriften
empfohlen, wobei die das Gesamtbild störende Reserveschriftflächen vermieden
werden.
c)
Bei allen Schriften ist auf eine gute Vertiefung
der Schriftsätze auf dem Grabmal besonders zu achten. Es sind möglichst
unkomplizierte und einfache Schriftformen zu wählen.
d)
Grabmale sind mit äußerster Sorgfalt in die
Fluchten zu setzen.
§ 19 Besondere Vorschriften für Urnengrabstätten
(1) Die Beschriftung der Abdeckplatten der
Urnenkammern an den Urnen-wänden und Urnensäulen bedarf einer besonderen
Genehmigung durch den Markt Kleinheubach. Die Beschriftung muss einheitlich
erfolgen. Eine entsprechende Vorlage über die Ausführung wird beim Kauf der
Urnenwahl-grabstätte ausgehändigt. Der Schriftzug ist vertieft in die
Sandsteinplatte einzuhauen.
(2) Bei der Urnenerdgrabstätte mit Kammer
(Kissenurnengrabstelle) und Urnen-baumbestattungsgrabstelle sind nur die
Kissensteine zugelassen, die vom Markt Kleinheubach zur Verfügung gestellt
werden. Auch gibt der Markt Kleinheubach hier die einheitliche Art der
Beschriftung vor.
(3) Bei der Urnenwand und Urnensäule sind Gefäße
an den Kammern nicht zugelassen.
(4) Bei der Urnenerdgrabstätte mit Kammer
(Kissenurnengrabstelle) und Urnen-baumbestattungsgrabstelle erfolgt die
Gestaltung, Pflege und Instand-haltung durch den Markt Kleinheubach.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend
dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den
neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige
Firmen zu setzen. Fundamente dürfen nicht sichtbar sein. Maßgeblich für die bei
der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung
geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung
und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze
(BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Für alle neu errichteten,
versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige
Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit
der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar
zu dokumentieren.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in
einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden
verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen
von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem
ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher
Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14
Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die
Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht
durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden
Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an
den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter
Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die
Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem
Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen
und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und
Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und
§ 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit
vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des
Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der
Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14
Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die
Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst
Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung
unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand
herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen
Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten
oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der
Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des
sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche
Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,
die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten
abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck
gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in
das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle
Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des
Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der
Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der
Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der
Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der
Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von
Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es
darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines
Vertreters des Friedhofs-personals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus
aufgebahrt. Sofern keine gesund-heitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken
bestehen, können die Hinter-bliebenen die Verstorbenen während der
festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV)
entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird
darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch
bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von
Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne
des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum
untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen
bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen,
Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften
des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede
Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeind-liche
Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B.
Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein
geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b)
die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen
auswärtigen Be-stattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb
einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten
Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die
Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft
werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen
im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen
hat durch ein geeignetes Bestattungs-unternehmen zu erfolgen.
§ 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und
Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und
Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der
Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von
der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet.
Dies gilt insbesondere für
a) das Ausheben und Verfüllen des
Grabes einschließlich Erdabfuhr (Grabherstellung),
b) die Beisetzung von Urnen.
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein
Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser
Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die
Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern.
Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die
Grabkammer geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht
und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt
des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind
vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die
Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und
ggf. mit dem zu-ständigen Pfarramt fest.
§ 28 Ruhefrist
Die
Ruhefrist für Kindergräber wird auf 20 Jahre festgesetzt. Für Familien-grabstätten
mit Grabkammer wird die Ruhefrist auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für
Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt ebenfalls 15 Jahre. Für alle
anderen Gräber wird die Ruhefrist auf 30 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist
beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 Exhumierung und
Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und
Urnen bedarf un-beschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen
Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom
Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten
Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines
Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der
nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall
erlassen. Diesen An-ordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten
Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung
auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme
ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen.
Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die
öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche
Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht,
wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr
einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31
Haftungsausschluss
Die
Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungs-gemäße
Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte
dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24
Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von
mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der
Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Kleinheubach vom 27.07.1998 in
der Fassung der Änderungssatzung vom 06.04.2010 außer Kraft.
Markt
Kleinheubach, den
Thomas Münig
Erster
Bürgermeister
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