Beschluss: Beschlossen

Im Bericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2011-2015 gab es u.a. die Textziffer, dass der Friedhof des Marktes nach den Vorschriften des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) grundsätzlich mit Kostendeckung betrieben werden soll. Im Jahr 2015 betrug der Kostendeckungsgrad z. B. nur 22,5 %. Nach Aussagen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) ist eine Kostendeckung von  60 – 70 % anzustreben.

 

Der Markt Kleinheubach hat in der Vergangenheit gerundet 1 Mio. Euro in die Ertüchtigung des Friedhofes nach Planungen von Herrn Struchholz investiert. Diese Investitionen haben selbstverständ- lich gebührenrelevante Auswirkungen durch die entsprechende Erhöhung der kalk. Abschreibung und Verzinsung. Es wurde daher die Fertigstellung dieser Investitionsmaßnahme abgewartet, bevor die Neukalkulation der Gebühren angegangen wurde.

 

 

Der Entwurf der Gebührenkalkulation wurde Ende 2019 vom BKPV erstellt. Zur Gebührenkalkulation ist anzumerken, dass hier bereits die rechtlichen Gestaltungen genutzt wurden, um eine geringere Gebühr zu erreichen.

 

Um die Gebühren im gesetzlichen Rahmen zu reduzieren und eine Kostendeckung von 60 % – 70 % zu erreichen, wurde folgendes berücksichtigt:

  1. Die Kosten des neuen Parkplatzes wurden bei den kalk. Kosten ausgegliedert.
  2. Auch die kalkulatorischen Kosten des Brunnens wurden nicht berücksichtigt.
  3. Die Bauhofleistungen wurden vertretbar gekürzt.
  4. Bei der Hauptkostenstelle Friedhof/Gräber wurden 20 % der Kosten für die Nutzung durch die Allgemeinheit gekürzt. Dies ist darin begründet, dass der Friedhof neben seiner eigentlichen Funktion auch eine Erholungsfunktion als parkähnliche Anlage hat. Diese 20 % stellen aber den höchstzulässigen Kürzungsprozentsatz dar.

 

Eine Neufassung der Gebührensatz ist neben der Anpassung der Nutzungsgebühren auch aufgrund der neuen Bestattungsformen (Familiengrab mit Grabkammer, Kissenurnengrab, Baumurnengrab und Urnenerdgrab) erforderlich. Grundlage der als Anlage beigefügte Neufassung der Gebührensatzung ist die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages.

 

 

Lt. Bgm. Münig ist dies eine erhebliche Anpassung der Gebühren. Die bestehende Satzung gibt es seit 01.01.2001 und man hätte hier schon öfter nachsteuern müssen. Verglichen mit den Gebühren auf dem Evang. Friedhof liegt man zum Teil höher, zum Teil nur knapp höher. Auch die Evang. Kirchengemeinde plant, ihre Gebühren anzupassen, da sie ihren Friedhof nicht kostendeckend betreiben kann und viel durch ehrenamtliche Arbeit ausgleicht.

 

GR Broßler fragt, wie Kleinheubach im Vergleich zu Nachbargemeinden liegt?

 

Auch Laudenbach und Rüdenau haben ihre Friedhöfe auf Vordermann gebracht und ihre Gebühren angepasst, so Bgm. Münig. Die Gemeinde Kleinheubach hat niedrigere Gebühren. Beerdigungen finden am Wohnort statt, wenn jemand auf einem anderen Friedhof bestattet werden möchte, muss ein Antrag mit triftigen Gründen gestellt werden.

 

Lt. GR Bissert wurden zusammen mit Herrn Struchholz vor der Friedhofumgestaltung andere Friedhöfe besichtigt. In Kleinheubach hat man den Charakter eines parkähnlichen Friedhofs erhalten.

 


Der Marktgemeinderat Kleinheubach erlässt die als Anlage beigefügte Friedhofsgebührensatzung (FGS). Die Friedhofssatzung ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

des Marktes Kleinheubach

 

vom 19.01.2021

 

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Kleinheubach folgende Satzung:

 

 

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

 

(1)   Der Markt Kleinheubach erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

 

(2)   Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

 

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

 

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

 

 

§ 2 Gebührenpflichtiger

 

(1)  Gebührenpflichtiger ist,

 

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

 

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

 

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

 

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

 

(2)  Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

 

(3)  Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsge-bühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

 

 

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

 

(1)  Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabes, und zwar

 

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,

 

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, wobei eine Verlängerung nur in vollen Jahren zulässig ist,

 

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Angefangene Jahre werden bei dieser Frist auf volle Jahre aufgerundet. Somit ist auch in diesem Fall eine Verlängerung nur in vollen Jahren zulässig.

 

(2)  Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

 

(3)  Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

 

§ 4 Grabnutzungsgebühr

 

(1)  Die Grabnutzungsgebühr nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a beträgt für

 

a) Einzelgrabstätte ohne Tieferlegung                                 1.060,00 Euro

 

b) Einzelgrabstätte mit Tieferlegung                                    1.480,00 Euro

 

c) Familiengrabstätte mit Tieferlegung                                2.970,00 Euro

 

d) Familiengrabstätte mit Grabkammer                                1.570,00 Euro

 

e) Dreifachgrabstätte mit Tieferlegung                                4.460,00 Euro

 

f)  Urnenerdgrabstätte vierfach ohne Kammer                       1.850,00 Euro

 

g) Urnenerdgrabstätte mit Kammer (Kissenurnengrabstelle)   1.250,00 Euro

 

h) Urnenwand/Urnensäule                                                  2.450,00 Euro

 

i)  Urnenbaumbestattungsgrabstätte mit Kammer                 1.200,00 Euro

 

j) Kindergrabstätte                                                              450,00 Euro

 

k) zusätzliche Urne im Erdgrab                                              420,00 Euro

 

(2)  Die Grabnutzungsgebühr nach § 3 Abs. 1 Buchstaben b und c beträgt für jedes Jahr der Verlängerung für:

 

a) Einzelgrabstätte ohne Tieferlegung                                      35,00 Euro

 

b) Einzelgrabstätte mit Tieferlegung                                        49,00 Euro

 

c) Familiengrabstätte mit Tieferlegung                                     99,00 Euro

 

d) Familiengrabstätte mit Grabkammer                                   104,00 Euro

 

e) Dreifachgrabstätte mit Tieferlegung                                   148,00 Euro

 

f)  Urnenerdgrabstätte vierfach ohne Kammer                         123,00 Euro

 

g) Urnenerdgrabstätte mit Kammer (Kissenurnengrabstelle)       83,00 Euro

 

h) Urnenwand/Urnensäule                                                     163,00 Euro

 

i)  Urnenbaumbestattungsgrabstätte mit Kammer                      80,00 Euro

 

j) Kindergrabstätte                                                                23,00 Euro

 

k) zusätzliche Urne im Erdgrab                                                28,00 Euro

 

 

§ 5 Bestattungsgebühren

 

(1)  Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 210,00 Euro. Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle beträgt pro angefangenem Benutzungstag:

 

a) für die Aufbewahrung einer Leiche (im Sarg)                        125,00 Euro

 

b) für die Aufbewahrung einer Urne                                       120,00 Euro

 

(2)  Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes bzw. die Urnenbei-setzung (§ 25 Friedhofssatzung) beträgt:

 

a) Erdbestattung: Normaltief                                                  820,00 Euro

 

b) Erdbestattung: Tieferlegung                                            1.000,00 Euro

 

c) bei einer Kindergrabstätte                                                 390,00 Euro

 

d) bei einer Urnenerdgrabstätte                                             370,00 Euro

 

e) bei der Urnenwand/Urnensäule                                          250,00 Euro

 

 

§ 6 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsgebühren des Marktes Kleinheubach vom 13.12.2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 06.04.2010 außer Kraft.

 

 

 

Markt Kleinheubach, den

 

 

 

Thomas Münig

Erster Bürgermeister

 


Abstimmungsergebnis:

15

:

0