Sitzung: 19.01.2021 MK/017/2021
Beschluss: Beschlossen
Im Bericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2011-2015 gab es u.a. die Textziffer, dass der Friedhof des Marktes nach den Vorschriften des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) grundsätzlich mit Kostendeckung betrieben werden soll. Im Jahr 2015 betrug der Kostendeckungsgrad z. B. nur 22,5 %. Nach Aussagen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) ist eine Kostendeckung von 60 – 70 % anzustreben.
Der Markt Kleinheubach hat in der Vergangenheit gerundet 1 Mio. Euro in die Ertüchtigung des Friedhofes nach Planungen von Herrn Struchholz investiert. Diese Investitionen haben selbstverständ- lich gebührenrelevante Auswirkungen durch die entsprechende Erhöhung der kalk. Abschreibung und Verzinsung. Es wurde daher die Fertigstellung dieser Investitionsmaßnahme abgewartet, bevor die Neukalkulation der Gebühren angegangen wurde.
Der Entwurf der Gebührenkalkulation wurde Ende 2019 vom BKPV erstellt. Zur Gebührenkalkulation ist anzumerken, dass hier bereits die rechtlichen Gestaltungen genutzt wurden, um eine geringere Gebühr zu erreichen.
Um die Gebühren im gesetzlichen Rahmen zu reduzieren und eine Kostendeckung von 60 % – 70 % zu erreichen, wurde folgendes berücksichtigt:
- Die Kosten des neuen Parkplatzes wurden bei den kalk. Kosten ausgegliedert.
- Auch die kalkulatorischen Kosten des Brunnens wurden nicht berücksichtigt.
- Die Bauhofleistungen wurden vertretbar gekürzt.
- Bei der Hauptkostenstelle Friedhof/Gräber wurden 20 % der Kosten für die Nutzung durch die Allgemeinheit gekürzt. Dies ist darin begründet, dass der Friedhof neben seiner eigentlichen Funktion auch eine Erholungsfunktion als parkähnliche Anlage hat. Diese 20 % stellen aber den höchstzulässigen Kürzungsprozentsatz dar.
Eine Neufassung der Gebührensatz ist neben der Anpassung der Nutzungsgebühren auch aufgrund der neuen Bestattungsformen (Familiengrab mit Grabkammer, Kissenurnengrab, Baumurnengrab und Urnenerdgrab) erforderlich. Grundlage der als Anlage beigefügte Neufassung der Gebührensatzung ist die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages.
Lt. Bgm. Münig ist dies eine erhebliche Anpassung der Gebühren. Die bestehende Satzung gibt es seit 01.01.2001 und man hätte hier schon öfter nachsteuern müssen. Verglichen mit den Gebühren auf dem Evang. Friedhof liegt man zum Teil höher, zum Teil nur knapp höher. Auch die Evang. Kirchengemeinde plant, ihre Gebühren anzupassen, da sie ihren Friedhof nicht kostendeckend betreiben kann und viel durch ehrenamtliche Arbeit ausgleicht.
GR Broßler fragt, wie Kleinheubach im Vergleich zu Nachbargemeinden liegt?
Auch Laudenbach und Rüdenau haben ihre Friedhöfe auf Vordermann gebracht und ihre Gebühren angepasst, so Bgm. Münig. Die Gemeinde Kleinheubach hat niedrigere Gebühren. Beerdigungen finden am Wohnort statt, wenn jemand auf einem anderen Friedhof bestattet werden möchte, muss ein Antrag mit triftigen Gründen gestellt werden.
Lt. GR Bissert wurden zusammen mit Herrn Struchholz vor der Friedhofumgestaltung andere Friedhöfe besichtigt. In Kleinheubach hat man den Charakter eines parkähnlichen Friedhofs erhalten.
Der Marktgemeinderat Kleinheubach erlässt die als Anlage
beigefügte Friedhofsgebührensatzung (FGS). Die Friedhofssatzung ist Bestandteil
des Beschlusses.
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
des
Marktes Kleinheubach
vom 19.01.2021
Aufgrund von Art. 2 und 8 des
Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt
Kleinheubach folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt Kleinheubach
erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit
in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren
werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt
hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsge-bühren
vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung
des Nutzungsrechtes eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechtes für die Dauer der
Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist
für den Zeitraum der Verlängerung, wobei eine Verlängerung nur in vollen Jahren
zulässig ist,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem
Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom
Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
Angefangene Jahre werden bei dieser Frist auf volle Jahre aufgerundet. Somit
ist auch in diesem Fall eine Verlängerung nur in vollen Jahren zulässig.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme
der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a beträgt für
a) Einzelgrabstätte ohne
Tieferlegung 1.060,00
Euro
b) Einzelgrabstätte mit
Tieferlegung 1.480,00
Euro
c) Familiengrabstätte mit
Tieferlegung 2.970,00
Euro
d) Familiengrabstätte mit
Grabkammer 1.570,00
Euro
e) Dreifachgrabstätte mit
Tieferlegung 4.460,00
Euro
f) Urnenerdgrabstätte
vierfach ohne Kammer 1.850,00
Euro
g) Urnenerdgrabstätte mit
Kammer (Kissenurnengrabstelle) 1.250,00
Euro
h) Urnenwand/Urnensäule 2.450,00
Euro
i) Urnenbaumbestattungsgrabstätte
mit Kammer 1.200,00 Euro
j) Kindergrabstätte 450,00
Euro
k) zusätzliche Urne im
Erdgrab 420,00
Euro
(2) Die Grabnutzungsgebühr
nach § 3 Abs. 1 Buchstaben b und c beträgt für jedes Jahr der Verlängerung für:
a) Einzelgrabstätte ohne
Tieferlegung 35,00
Euro
b) Einzelgrabstätte mit
Tieferlegung 49,00
Euro
c) Familiengrabstätte mit
Tieferlegung 99,00
Euro
d) Familiengrabstätte mit
Grabkammer 104,00
Euro
e) Dreifachgrabstätte mit
Tieferlegung 148,00
Euro
f) Urnenerdgrabstätte
vierfach ohne Kammer 123,00
Euro
g) Urnenerdgrabstätte mit
Kammer (Kissenurnengrabstelle) 83,00
Euro
h) Urnenwand/Urnensäule 163,00
Euro
i) Urnenbaumbestattungsgrabstätte
mit Kammer 80,00 Euro
j) Kindergrabstätte 23,00
Euro
k) zusätzliche Urne im
Erdgrab 28,00
Euro
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr
für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 210,00 Euro. Die Gebühr für die
Benutzung der Leichenhalle beträgt pro angefangenem Benutzungstag:
a) für die Aufbewahrung einer Leiche (im Sarg) 125,00 Euro
b) für die Aufbewahrung einer Urne 120,00
Euro
(2) Die Gebühr
für das Ausheben und Verfüllen des Grabes bzw. die Urnenbei-setzung (§ 25
Friedhofssatzung) beträgt:
a) Erdbestattung: Normaltief 820,00
Euro
b) Erdbestattung: Tieferlegung 1.000,00
Euro
c) bei einer Kindergrabstätte 390,00
Euro
d) bei einer Urnenerdgrabstätte 370,00
Euro
e) bei der Urnenwand/Urnensäule 250,00
Euro
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Friedhofsgebühren des Marktes Kleinheubach vom 13.12.2000 in der Fassung der
Änderungssatzung vom 06.04.2010 außer Kraft.
Markt
Kleinheubach, den
Thomas Münig
Erster
Bürgermeister
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