Sitzung: 09.02.2021 MK/018/2021
Beschluss: Beschlossen
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mittelgewann“, im allgemeinen Wohngebiet.
Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 4100/41 ein Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung (I + D) mit Satteldach (DN 45°) zu errichten.
Zum Antrag auf Befreiung liegt folgende Erläuterung seitens des Bauherrn vor:
„1. Die Bauherrschaft
beabsichtigt die Schaffung der Stellplätze auf dem eigenen Baugrundstück Fl.Nr.
4100/41, einer davon soll längs der Straße errichtet werden.
Da noch eine
notwendige Kellertreppe mitgeplant ist, steht die erste Gebäudeseite 3,75 m von
der Grundstücksgrenze.
Die Überschreitung ist
geringfügig und beläuft sich auf 1,365 m (siehe Grundriss EG).
2. Die Eigentümer des
Grundstückes Bayernstraße 10 in Kleinheubach beabsichtigen bei der Errichtung
des Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung das Gebäude I m über OK Straße zu
errichten. Dies ist dem tiefliegenden Kanal, (-1 ,95 m) geschuldet.
Dadurch werden die
vorgeschriebenen Traufhöhen von 3,50 m leicht überschritten. In diesem Fall
liegt ebenfalls eine geringfügige Überschreitung von jetzt 3,775 m vor.
Die Traufhöhe der
Referenzobjekte in der unmittelbaren Nachbarschaft (siehe Bayernstraße 7, 9,
11) von 3,80 m über Straße wurde am 18.01.2021 mit der Bauherrschaft und dem
Bauamt vor Ort gemessen.
Es bestehen aus
städtebaulicher Sicht keinerlei Einwände, die Bebauung wird den nachbarlichen
Belangen gerecht.
Die erforderlichen
Grenzabstände werden eingehalten, nachbarschützende Rechtsformen sind nicht
verletzt. Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung und Belüftung gibt es
nicht.
Aus den oben genannten
Gründen bitten wir demnach um eine Befreiung hinsichtlich der Überschreitung
der Baugrenze und der Überschreitung der Traufhöhen.“
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die südöstliche Baugrenze um 1,365m überschritten wird. Außerdem wird die zulässige Traufhöhe (3,50m) um 0,27m überschritten und von der Höhenlage Fußboden EG der baulichen Anlagen (0,50m) um 0,50m abgewichen.
Das Wohnhaus beinhaltet zwei Wohneinheiten, für die nach der Garagenstellplatzverordnung zwei Stellplätze nachzuweisen sind. Durch die geplanten zwei Stellplätze ist der Stellplatznachweis erfüllt.
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Alle Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben den Bauantrag unterschrieben.
Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig die Zustimmung.
Der Marktgemeinderat erteilt für die Überschreitung der
Baugrenze, der Abweichung der Höhenlage der baulichen Anlagen und von der Traufhöhe
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche
Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis: |
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