Beschluss: Beschlossen

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mittelgewann“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 4100/41 ein Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung (I + D) mit Satteldach (DN 45°) zu errichten.

 

Zum Antrag auf Befreiung liegt folgende Erläuterung seitens des Bauherrn vor:

 

„1. Die Bauherrschaft beabsichtigt die Schaffung der Stellplätze auf dem eigenen Baugrundstück Fl.Nr. 4100/41, einer davon soll längs der Straße errichtet werden.

Da noch eine notwendige Kellertreppe mitgeplant ist, steht die erste Gebäudeseite 3,75 m von der Grundstücksgrenze.

Die Überschreitung ist geringfügig und beläuft sich auf 1,365 m (siehe Grundriss EG).

2. Die Eigentümer des Grundstückes Bayernstraße 10 in Kleinheubach beabsichtigen bei der Errichtung des Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung das Gebäude I m über OK Straße zu errichten. Dies ist dem tiefliegenden Kanal, (-1 ,95 m) geschuldet.

Dadurch werden die vorgeschriebenen Traufhöhen von 3,50 m leicht überschritten. In diesem Fall liegt ebenfalls eine geringfügige Überschreitung von jetzt 3,775 m vor.

Die Traufhöhe der Referenzobjekte in der unmittelbaren Nachbarschaft (siehe Bayernstraße 7, 9, 11) von 3,80 m über Straße wurde am 18.01.2021 mit der Bauherrschaft und dem Bauamt vor Ort gemessen.

Es bestehen aus städtebaulicher Sicht keinerlei Einwände, die Bebauung wird den nachbarlichen Belangen gerecht.

Die erforderlichen Grenzabstände werden eingehalten, nachbarschützende Rechtsformen sind nicht verletzt. Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung und Belüftung gibt es nicht.

Aus den oben genannten Gründen bitten wir demnach um eine Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze und der Überschreitung der Traufhöhen.“

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die südöstliche Baugrenze um 1,365m überschritten wird. Außerdem wird die zulässige Traufhöhe (3,50m) um 0,27m überschritten und von der Höhenlage Fußboden EG der baulichen Anlagen (0,50m) um 0,50m abgewichen.

 

Das Wohnhaus beinhaltet zwei Wohneinheiten, für die nach der Garagenstellplatzverordnung zwei Stellplätze nachzuweisen sind. Durch die geplanten zwei Stellplätze ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Alle Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben den Bauantrag unterschrieben.

 

Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig die Zustimmung.

 


Der Marktgemeinderat erteilt für die Überschreitung der Baugrenze, der Abweichung der Höhenlage der baulichen Anlagen und von der Traufhöhe Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.


Abstimmungsergebnis:

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