Beschluss: Beschlossen

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Ortsgebiet, Teilgebiet 2“, im Dorfgebiet.

 

Der Antragsteller hat sich mit der Handwerkskammer Würzburg und auch mit dem Landratsamt in Verbindung gesetzt, wie und wo er sein Geschäft weiterbetreiben kann.

 

Er beabsichtigt, das Mietverhältnis des Friseursalons in der Friedenstraße zu kündigen, da er anfangs mit Frau und Schwester im Salon gearbeitet hat und jetzt als alleiniger Betreiber die Geschäftskosten zu 100% tragen muss. Deshalb ist er auf die Idee gekommen, das Gewerbe in einem Container oder Verkaufsanhänger weiterzuführen und auf einen Stellplatz an seiner Wohnanschrift abzustellen.

 

Lt. Landratsamt ist auch der Anhänger als ortsfeste Anlage zu sehen, auch wenn er Rollen hat und fortbewegt werden kann. Die meiste Zeit wird er an dieser Stelle abgestellt sein. Der Antragsteller favorisiert nun die Aufstellung eines Containers mit den Maßen 4,00m x 2,50m x 2,60m.

 

Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da der Container (Anhänger) außerhalb des Baufensters abgestellt wird. Außerdem wird von der zulässigen Dachneigung bei Nebengebäuden von mind. 30° abgewichen.

 

Über etwa erforderliche Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften entscheidet das Landratsamt.

 

Der Eigentümer des Grundstücks ist mit dem Vorhaben einverstanden und stellt den nebenstehenden Stellplatz dem Antragsteller für das Abstellen des privaten Kraftfahrzeugs zur Verfügung. Der Stellplatz, auf den der Container gestellt werden soll, ist der Wohnung des Antragstellers zugehörig.

 

Zwei zusätzlich geforderte Stellplätze nach der Garagenstellplatzverordnung werden für das Gewerbe nicht nachgewiesen.

 

 

Der Bauausschuss hat sich mit dem Thema befasst und empfiehlt einstimmig abzulehnen.

 


Der Markt Kleinheubach erteilt für die Aufstellung des Containers zur Gewerbenutzung (Friseur) auf einem Stellplatz außerhalb des Baufensters und für die Abweichung von der Dachneigung isolierte Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.


Abstimmungsergebnis:

0

:

16

(abgelehnt)