Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Wochenendhausgebiet Ohrenbacher Berg“.

 

Mit dieser Bauanfrage sollen für die Errichtung eines Wochenendhauses folgende Punkte abgeklärt werden, ob der Gemeinderat den Befreiungen zustimmen könnte.

 

„1. Stellplätze außerhalb des Baufensters

Anordnung in Nähe des Baufensters Ferienhaus (Nähe zum Haus wegen kürzerer Wege)

Fallbeispiele sind vorhanden!

 

2. Farbe der Dachdeckung

Anthrazit statt braun.

Fallbeispiele sind vorhanden!

 

3. Fassade „Holzverschalung“

Nach Möglichkeit Putzfassade oder Holzverschalung zumindest nur in Teilbereichen wie z. B. Giebel oder als gestalterische Elemente zwischen den Fenstern…

Fallbeispiele sind vorhanden!

 

Da es aus Kostengründen keine Unterkellerung geben wird, fehlt natürlich auch ein gewisser Platz an Stauraum für Gartenmöbel, Fahrräder, Mülltonnen, ….. und Platz für die Technik.

 

4. Kniestock

Wie Sie in den Zeichnungen sehen können, soll nur etwas mehr als die Hälfte des Hauses einen Spitzboden bekommen. Der Bereich „Kochen/Essen/Wohnen“ ist bis unter die Sparren offen.

Wir würden gerne einen Kniestock von 50cm errichten, um die Technik in den Spitzboden packen zu können. Die vorgeschriebene Dachneigung und max. Firsthöhe laut B-Plan können dabei eingehalten werden!!!

 

5. Nebengebäude „20-25m² statt 12m²“

Wie schon erwähnt fehlt durch die Nicht-Unterkellerung einfach Stauraum für Gartenmöbel, Fahrräder, Mülltonnen, Rasenmäher,… weshalb ein größeres Nebengebäude wünschenswert wäre.

 

Die Befreiungen vom Bebauungsplan sind städtebaulich vertretbar. Nachbarrechtliche Belange bleiben unberührt.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Seit Bestehen des Bebauungsplanes wurden nur wenige Befreiungen erteilt. Vor allem auf die Grundfläche der Gebäude wurde großer Wert gelegt.

Ein Bezugsfall für die Erhöhung des Kniestocks ist vorhanden (Fl.Nr. 187), weiterhin für die Verkleidung des Giebels mit dunklem Alublech wegen Witterungseinflüssen (Fl.Nr. 268/1). Auch eine Befreiung von der Stellung eines Carports außerhalb des Baufensters wurde erteilt (Fl.Nr. 180).

 

 

GR May stellt fest, dass der Bebauungsplan generell in diesem Gebiet ausschließlich Wochenendhäuser erlaubt, man aber in dieser Anfrage von einem Ferienhaus spricht. Es gibt sehr viele Schwarzbauten und obwohl das LRA Kenntnis davon hat, schreitet es nicht ein.

 

Lt. GR Pfister sind einzelne Befreiungen erteilt worden, bei dieser Voranfrage sind es mehrere. Er fragt, ob die Grundfläche des Wohnraums eingehalten wird?

 

Es handelt sich um eine Bauvoranfrage und derzeit sieht es so aus, dass die Grundfläche eingehalten wird, so Herr Geutner.

Zu den einzelnen Punkten äußert er sich folgendermaßen:

 

Zu 1.

Die Ansiedlung der Stellplätze unten an der Straße bedeutet, dass die Eigentümer das Grundstück komplett durchqueren müssten, um zum Haus zu gelangen. Stellplätze direkt am Haus laden jedoch zu Dauerwohnen ein. Deshalb ist die Verwaltung der Meinung, dass hier die Vorschriften eingehalten werden müssen.

 

Zu 2.

Zur Farbe der Dacheindeckung gibt es bereits Bezugsfälle.

 

Zu 3.

Zum Thema Holzverschalung der Fassade sollte die gestalterische Vorschrift des B-Plans eingehalten werden. Für ein Gebäude erteilte man eine Befreiung an der Giebelseite aufgrund der Witterungseinflüsse.

 

Zu 4.

Für den Kniestock sieht die Verwaltung eine Möglichkeit zur Befreiung, da der Spitzboden zur Unterbringung der Technik genutzt werden soll. Firsthöhe und Gebäudehöhe werden eingehalten.

 

Zu 5.

Für das Nebengebäude sollte die vorgegebene Flächengröße des B-Planes eingehalten werden.

 

 

Bgm. Wolf-Pleßmann ist bewusst, dass ein steiles Gelände zu Fuß mit Einkauf zu bewältigen, eine schwierige Situation sein kann. Lässt man jedoch ein Abstellen von Fahrzeugen direkt vor dem Haus zu, wird ein nächster Bauherr dies dann auch verlangen.

 

GR Trunk gibt zu bedenken, dass man bei einer Genehmigung eines Ferienhaus, davon ausgehen kann, dass dies irgendwann zum ersten Wohnsitz wird. Es gibt viele Häuser dort, die inzwischen erster Wohnsitz sind.

 

Bgm. Wolf-Pleßmann vermutet, dass es bei der Bezeichnung „Ferienhaus“ um einen Definitionsfehler geht. Man kann den Bauherren darauf aufmerksam machen, dass kein Ferienhaus, sondern ein Wochenendhaus gebaut werden darf.

 

GR Link kann sich vorstellen, dass bei Erstellung der Stellplätze oben am Haus, die Zuwegung durch das komplette Grundstück befestigt werden wird.

 

Zum Thema Holzverschalung weist GR Link darauf hin, dass nicht beschrieben ist, wie viel Putzfläche geplant ist.

 

GR Pfister ist der Ansicht, dass ein verputztes Gebäude nicht in das Wochenendgebiet passt, denn alle anderen Häuser sind braun mit Holzverschalung.

 

Bgm. Wolf-Pleßmann schlägt vor, zu jedem einzelnen Punkt einen Beschluss zu fassen.


Die Gemeinde Rüdenau stellt für die Errichtung eines Wochenendhauses folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Aussicht:

Der Stellplatz darf außerhalb des Baufensters liegen.

 

Abstimmungsergebnis:

2

:

7

(abgelehnt)

 

 

Die Gemeinde Rüdenau stellt für die Errichtung eines Wochenendhauses folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Aussicht:

Die Farbe darf anthrazit statt braun sein.

 

Abstimmungsergebnis:

4

:

5

(abgelehnt)

 

 

Die Gemeinde Rüdenau stellt für die Errichtung eines Wochenendhauses folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Aussicht:

Die Fassade muss nicht holzverschalt werden.

 

Abstimmungsergebnis:

0

:

9

(abgelehnt)

 

 

Die Gemeinde Rüdenau stellt für die Errichtung eines Wochenendhauses folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Aussicht:

Ein Kniestock darf gebaut werden.

 

Abstimmungsergebnis:

4

:

5

(abgelehnt)

 

 

Die Gemeinde Rüdenau stellt für die Errichtung eines Wochenendhauses folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Aussicht:

Das Nebengebäude darf 20-25 qm umfassen.


 

Abstimmungsergebnis:

0

:

9

(abgelehnt)