Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 9

Mit Bescheid vom 11.06.2019 wurde die Baugenehmigung um zwei weitere Jahre bis 19.03.2021 verlängert.

 

Der Antragsteller beantragt beim Landratsamt Miltenberg die Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Neubau eines Wohnhauses“ auf Fl.Nr. 810/6, Heideweg 10 für zwei weitere Jahre zu verlängern. Es handelt sich hier um den achten Verlängerungsantrag.

 

Das Landratsamt fragt mit Schreiben vom 16.02.2021 nach, ob die Gemeinde der Verlängerung zustimmt oder ob hiergegen Bedenken bestehen.

 

Die Genehmigung des Bauvorhabens wurde am 19.03.2003 erteilt. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde wegen Überschreitung der Baugrenze und der Garage unter dem Wohnhaus eine Befreiung erteilt.

 

Eine Überprüfung der planungsrechtlichen Vorgaben hat ergeben, dass keine Belange dem Bauvorhaben entgegenstehen und somit der Verlängerung zugestimmt werden kann.

 

 

GR Klein ist gegen eine Verlängerung, denn der Bauplatz steht zum Verkauf an. Seit dem Bauantrag sind 19 Jahren vergangen und der jetzige Besitzer tritt nicht mehr als Bauherr auf.

 

Bgm. Distler vertritt die Ansicht, dass die damalige Baugenehmigung zu Recht erteilt wurde und die Verlängerungen rechtlich gesehen zulässig sind, da es eine Begrenzung nicht gibt. Die Baugenehmigung gilt nach Artikel 69 BayBO vier Jahre, die jeweilige Verlängerung bis zu zwei Jahre. Deshalb sollte prinzipiell eine Zustimmung erteilt werden.

 

Für GR Breitenbach (CSU) könnte ein neuer Besitzer mit dem vorhandenen Plan einverstanden sein, weshalb er zustimmen kann.

 

GR Stahl stellt nach einer 8. Verlängerung einen Bauwillen in Frage. Er hatte sich schon seit Jahren gegen Verlängerungen ausgesprochen und wird auch jetzt nicht zustimmen. Für ihn ist fraglich, dass sich jemand findet, der nach diesem Plan bauen will.

 

Lt. Herr Geutner ist das Haus größer geplant als jedes andere Gebäude in diesem Bereich. Man kann die Verlängerung ablehnen und abwarten, ob das LRA von Gemeinde eine genaue Begründung für die Ablehnung möchte. Das Haus ist energetisch heutzutage nicht mehr sinnvoll und auch ein Spitzboden darf lt. Bebauungsplan kein Aufenthaltsraum sein.

 

Eine maximale Verlängerungsanzahl gibt es nicht, beantwortet Herr Geutner die Frage danach von GR Eck.

 

Eine Verlängerung ist günstiger als ein neuer Bauantrag, so Bgm. Distler.


Die Gemeinde Laudenbach stimmt der Verlängerung der mit Bescheid vom 19.03.2003, AZ 51-602-B-39-2003-1 erteilten Baugenehmigung für das Bauvorhaben auf Fl.Nr. 810/6, Heideweg 10 zu.


Abstimmungsergebnis:

3

:

9

(abgelehnt)