Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Am Bocksberg“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1642/29 ein Mehrfamilienwohnhaus mit 3 Wohneinheiten in der Bauweise U+E+D zu errichten. Das Wohnhaus erhält ein Satteldach (DN 35°).

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die talseitige Wandhöhe (zulässig 8,00m) um 0,70m überschritten wird. Zudem wird die zulässige Garagenlänge (8,00m) um 0,50m und die zulässige GFZ von 0,8 um 0,28m überschritten.

 

Der Bauherr beantragt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der talseitigen Wandhöhe, der Garagenlänge und der Überschreitung der Geschossflächenzahl.

Vom Bauherrn liegt folgende Erläuterung vor:

„Die talseitige Wandhöhe von 8 m im B-Plan wurde wegen der vorhandenen Geländestruktur und den Vorschriften von Raumhöhe und Wärmeschutz als auch durch statische Notwendigkeiten in der Planung um 70 cm überschritten.

Die Planung nimmt den B-Plan mit 1 Geschoss Straße und 2 Geschossen + Sockelgeschoss talseitig auf.

Auch wegen der Geländesituation auf dem Baugrundstück wurde die Länge der Garage in der Planung von 8 m auf 8,49 m verlängert.

Die Überschreitung der GFZ ergibt sich aus der schon erläuterten Planung, der B-Plan über Geschosszahl und Grundbebauung wurde eingehalten.“

 

Das Wohnhaus beinhaltet 3 Wohneinheiten, für die nach der Satzung der Gemeinde Laudenbach über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge 6 Stellplätze nachzuweisen sind.

Nach § 4 der GaStellV muss bei Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse in 90° bei einer Einstellbreite von 2,50 m eine erforderliche Fahrgassenbreite von 6 m vorliegen. Die Straße Am Bocksberg hat eine Fahrgassenbreite von 5,50 m.

Hierzu liegt ein Bezugsfall vor. Bei dem Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten Am Bocksberg 28 wurden 10 Stellplätze mit einer Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse in 90° mit einer Einstellbreite von 2,50 m errichtet.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Alle Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben den Bauantrag unterschrieben.

 

 

Herr Geutner ist der Ansicht, hier Befreiungen erteilen zu können, da dieses Gelände schwer zu bebauen ist.

 

Bezugnehmend auf den Fall Sommerbergstraße interessiert GR Stahl, wie die Stellplätze angeordnet sind, damit sichergestellt ist, dass die Fahrzeuge nicht in die Fahrbahn ragen. Auch ist ihm aus dem Fall Drehfahl bekannt, dass dort eine Stützmauer errichtet wurde und Wasser in das Nachbargrundstück abfloss. Er möchte wissen, wie bei diesem Bauvorhaben die Entwässerung des Grundstücks erfolgt.

 

Im Bauplan gibt es keine Angaben zur Entwässerung, antwortet Herr Geutner.

 

Bgm. Distler möchte den Bauherrn auf die Grundstücksentwässerung hinweisen.

 

Die Stellplätze sind konform mit der Stellplatzsatzung, so Herr Geutner. Jedoch die Plätze direkt am Gebäude werden nicht ausreichen. Einzige Möglichkeit zukünftig einzugreifen, wäre eine Änderung der Stellplatzsatzung.

 

Die GRe Klein und Stahl sind der Meinung, dass man über eine Änderung der Stellplatzsatzung nachdenken solle.

 

GR Breitenbach (CSU) kommt zur Sitzung.

 


Die Gemeinde Laudenbach erteilt für die Überschreitung der talseitigen Wandhöhe, die Überschreitung der Bautiefe für Garagen und für die Überschreitung der GFZ Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Die Gemeinde Laudenbach stimmt einer Abweichung von § 4 „Einstellplätze und Fahrgassen“ GaStellV für die Unterschreitung der Fahrgassenbreite zu.

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.

Vor Weitergabe der Bauakte ist die Entwässerung des Grundstücks nachzuweisen.

 


Abstimmungsergebnis:

12

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0