Sitzung: 13.04.2021 MK/020/2021
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden die Stellplatzvorschriften von der Genehmigungsbehörde nicht mehr geprüft (Art. 59 Satz 1 BayBO 2008). Vielmehr ist der Bauherr für die Erfüllung der Stellplatzpflicht und damit auch für die Ermittlung der Zahl der erforderlichen Stellplätze primär eigenverantwortlich. Aus diesem Grund wurde die Zahl der notwendigen Stellplätze in der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) geregelt.
Dabei wurden lediglich Mindestwerte festgelegt, was zur Folge hat, dass gem. § 20 der GaStellV für Wohngebäude generell nur noch 1 Stellplatz je Wohneinheit, unabhängig von der Größe der Wohnnutzfläche, nachgewiesen werden muss. Die vor der dritten Bauordnungsnovelle (01.01.2008 in Kraft getreten) anzuwendenden Stellplatzrichtlinien sahen bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis zu 50m² einen Stellplatz und bei größeren Wohnungen zwei Stellplätze vor. Weiterhin galt, dass bei Mehrfamilienwohnhäusern mit mehr als drei Wohneinheiten 1,5 Stellplätze je Wohneinheit nachgewiesen werden mussten. Die Verwaltung bewertet die Festlegung auf den Mindestwert als sehr problematisch, da hierdurch die Situation des ruhenden Verkehrs noch weiter verschlechtert wird. Es werden die tatsächlich erforderlichen Stellplätze in den öffentlichen Straßenraum verlegt.
Die Verwaltung hat daher einen Satzungsentwurf über die Herstellung von Stellplätzen erarbeitet, der den Gemeinderatsmitgliedern zugegangen ist.
Der Bauausschuss hat einstimmig empfohlen, zuzustimmen.
Bgm. Münig trägt die Satzung vor. Sie ist jedem Gemeinderat zugegangen.
GR Bissert gefällt, dass die Verwaltung auf diese Problem reagiert hat. Er bittet darum, in Zukunft darauf hinwirken, dass Steingärten nicht mehr erlaubt werden.
Der Marktgemeinderat Kleinheubach erlässt folgende
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.
S A T Z U N G
über die
Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO,
Neufassung 2008, zuletzt geändert durch § 1 Gesetz zur Vereinfachung
baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des
Wohnungsbaus vom 23.12.2020) erlässt der Markt Kleinheubach folgende Satzung:
§
1
Geltungsbereich,
Ziel und Zweck
(1) Diese Satzung gilt
für das Gebiet des Marktes Kleinheubach. Sie regelt Anzahl, Lage und Gestaltung
von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Rechtmäßig errichtete Garagen
und Stellplätze genießen Bestandsschutz.
(2) Gesonderte
Festsetzungen in Bebauungsplänen und andere Satzungen nach Art. 81 BayBO gehen
den Regelungen dieser Satzung vor.
§
2
Stellplatzpflicht
(1) Bei der Errichtung
von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist,
sind Stellplätze gemäß Art. 47 BayBO nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen herzustellen.
(2) Gleiches gilt bei
der Änderung baulicher Anlagen oder ihrer Benutzung bezüglich der durch die
Änderung zu erwartenden Kraftfahrzeuge.
§
3
Anzahl der
erforderlichen Stellplätze
(1) Bei der Festlegung
der Zahl der erforderlichen Stellplätze ist von folgendem Mindestbedarf
auszugehen:
1. Wohneinheiten über
50 m² Wohnfläche 2
Stellplätze je WE
2. Wohneinheiten bis
einschließlich 50 m² Wohnfläche 1
Stellplatz je WE
3. Büro- und
Verwaltungsräume (Räume für Personal, 1
Stellplatz je 35 m²
Besprechung, Teeküchen usw. sind bei der Nutzflächen- Nutzfläche, jedoch
berechnung zu berücksichtigen) mind.
2 Stellplätze
4. Räume mit
erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, 1
Stellplatz
Abfertigungs-, Beratungsräume, Arztpraxen und dergl. - je 25 m² Nutzfläche,
Räume für Personal, Besprechung, Teeküche usw. jedoch
mindestens
sind bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen) 3 Stellplätze
5. Läden, Waren- und
Geschäftshäuser 1
Stellplatz je 30 m²
Verkaufsfläche,
jedoch mind. 2 Stellplätze
(2) Im Übrigen gelten
die Stellplatzzahlen gemäß der Anlage zur Garagen- und Stellplatz-verordnung (nach
Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BayBO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§
4
Gestaltung,
Ausstattung und Lage von Stellplätzen
(1) Stellplätze sind
grundsätzlich auf dem Baugrundstück nachzuweisen.
(2) Stellplätze auf
einem anderen Grundstück im Umkreis von maximal 150 m um das Baugrundstück
können im Wege einer Ausnahme zugelassen werden, wenn die Verpflichtung aus dem
dienenden Grundstück durch Eintragung einer beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit zugunsten des Marktes Kleinheubach gesichert ist.
(3) Die erforderlichen
Stellplätze müssen unabhängig voneinander anfahrbar sein. Stauräume vor Garagen
gelten nicht als Stellplätze im Sinne dieser Satzung.
(4) Stellplätze und
Zufahrten sind in Abhängigkeit von der beabsichtigten Nutzung und den
gestalterischen Erfordernissen zu befestigen. Dies gilt insbesondere für den
Vorgartenbereich. Dabei sollen ökologisch verträgliche Befestigungsarten
verwendet werden.
§
5
Ablösung der
Stellplatzpflicht bei Änderungen und Nutzungsänderungen bei bestehenden
Gebäuden
(1) Bei Änderungen und
Nutzungsänderungen bei bestehenden Gebäuden, durch die Wohn- oder Geschäftsraum
geschaffen wird, kann der Stellplatznachweis durch Abschluss eines
Ablösevertrages zwischen Bauherr und dem Markt Kleinheubach erfüllt werden,
wenn der Bauherr nachweist, dass er sämtliche oder einen Teil der Stellplätze
nicht auf seinem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe
gemäß Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO herstellen kann. Der Abschluss eines
Ablösungsvertrages liegt im Ermessen des Marktes Kleinheubach.
(2) Der
Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen.
(3) Der
Ablösungsbetrag beträgt 12.000,00 Euro
pro Stellplatz.
(4) Näheres wird in
dem abzuschließenden Ablösevertrag geregelt.
§
6
Abweichungen
Von den
Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 Abs. 2 BayBO von
der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Markt Kleinheubach erteilt
werden, wenn deren Durchführung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen
würde.
§
7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Die Vollzugsanweisung zu Art. 59 der Bayerischen Bauordnung über die
Herstellung von Stellplätzen vom 12.12.2001 tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung
außer Kraft.
Kleinheubach, Datum
Markt Kleinheubach
Thomas Münig
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis: |
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