Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mittelgewann“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, das Grundstück Fl.Nr. 4100/68 mit einem Doppelstabgitterzaun einzufrieden. Die Höhe der Einfriedung soll entlang der Limesstraße bis zur Hälfte des Grundstücks an der Bayernstraße 1,00m betragen.

Beim restlichen Stück an der Bayernstraße und entlang des Weges soll die Einfriedung 1,80m betragen. Der Doppelstabgitterzaun soll hier mit Flechtflix-Streifen in anthrazit versehen werden. Der Bauherr stellt einen Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die zulässige Einfriedungshöhe entlang der Straßen 1,00m nicht überschreiten darf. In der näheren Umgebung wurde bei dem Grundstück Fl.Nr. 4100/179 hinsichtlich der Einfriedungshöhe eine Befreiung erteilt. Beim Anwesen Fl.Nr. 4100/46 wurde ebenfalls eine Befreiung durch eine Einfriedung mit einem schmiedeeisernen Zaun als Ersatz für den bestehenden Bretterzaun erteilt, der aber nicht ersetzt wurde.

 

Gem. Art. 57 Abs. 1, Satz 7 Buchstabe a) BayBO sind Einfriedungen, Sichtschutzzäune mit einer Höhe bis zu 2,00m verfahrensfrei. Dies ist bei der geplanten Einfriedung der Fall.

 

Da die Höhe der Einfriedung die im Bebauungsplan zulässige Höhe der Einfriedung überschreitet, bedarf dies einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Alle Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben der isolierten Befreiung zugestimmt.

 

Der Bauausschuss hat einstimmig empfohlen, zuzustimmen.


Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe für die Einfriedung für den Weg und einen Teil der Bayernstraße eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.


Abstimmungsergebnis:

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