Sitzung: 13.04.2021 MK/020/2021
Der Antragsteller plant, den Hof auf den beiden Anwesen Bachgasse 22 und 22A pflastern zu lassen. Außerdem soll in diesem Zusammenhang der Kanal für das Wohnhaus Bachgasse 22 erneuert werden.
Für diese Maßnahmen (Kostenschätzung 39.000,00 €) beantragt der Bauherr einen Zuschuss nach den Altortförderrichtlinien.
Die Verwaltung stellt fest, dass die geplante Maßnahme nicht den Förderrichtlinien „Altortentwicklung“ entspricht und somit nicht förderfähig ist.
Der Bauausschuss hat sich mit dem Thema befasst und mehrheitlich empfohlen, zuzustimmen und somit die Förderfähigkeit abzulehnen.
Bgm. Münig zitiert aus den in Altortförderrichtlinien „Wohnen – Wohnumfeldmaßnahmen“ und „Besondere Zuwendungsbestimmungen“.
GR Hornich stellt fest, dass in der Vergangenheit schon öfters Parkplätze gefördert wurden. Er versteht die Begründung nicht.
Wenn beispielsweise eine Scheune abgerissen wird und Parkplätze hergestellt werden, dann ist dies förderfähig, erklärt Bgm. Münig.
Auch GR Bissert versteht die Richtlinien so, dass Förderungen angezeigt sind, wenn im Zuge einer Wohnraumsanierung die Wasserversorgung saniert wird.
Lt. GR Hennig werden Versorgungseinrichtungen gefördert. Der Antragsteller sorgt mit der Maßnahme für die Umwelt. Er hat ein Jahr vor in Krafttreten der Förderrichtlinien gebaut und einen sehr schönen Garten hergerichtet, was man würdigen sollte. Deshalb möchte er einen Zuschuss gewähren.
Ver- u. Entsorgungsmaßnahmen werden gefördert, wenn diese aktuell mit einer förderfähigen Maßnahme, z. B. mit einer Wohnraumsanierung in Verbindung stehen, erläutert Bgm. Münig. Bei einem Bau vor in Kraft treten der Förderrichtlinien, hat man keinen Anspruch darauf. Es sind Steuergelder, die hier betreut und ausgezahlt werden, weshalb man sich an die Förderrichtlinien halten muss.
Auch GR M. Fertig findet es richtig, sich an die Förderrichtlinien zu halten. Die Maßnahme an sich ist nicht förderfähig und sollte man Ausnahmen genehmigen, schafft man Präzedenzfälle. Er schlägt vor, darüber nachzudenken, an den Altortrichtlinien etwas zu ändern.
Der Markt Kleinheubach lehnt die grundsätzliche
Förderfähigkeit der Maßnahme nach den Altortförderrichtlinien ab.
Abstimmungsergebnis: |
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