Das Bauvorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB). Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet.

 

Zur Bauanfrage liegt folgende Erläuterung vor:

 

„ich beabsichtige, auf dem Grundstück lt. beigefügtem Lageplan, Fl.Nr. 1401 und 1401/1 ein Einfamilienhaus mit Carport für zwei Fahrzeuge zu errichten. Da zur Durchführung dieses Bauvorhabens es erforderlich ist, dass aus der Erbengemeinschaft der Fl.Nr. 1401 ein weiteres Grundstück herausgelöst werden müsste, frage ich an, ob Sie einer Bebauung in geplanter Form zustimmen würden.“

 

Das Wohnhaus mit Carport hat die Maße 16m x 6m und eine Firsthöhe von 7,50m und ist 6m vom Bach abgerückt. Die Unterkellerung erfolgt über die die ganze Fläche, die Wohnflächen im EG und DG nur über die 8m x 6m.

Bis auf eine Teilfläche des Carports liegt das Wohnhaus im Flächennutzungsplan im allgemeinen Wohngebiet.

 

 

Lt. Bgm. Distler kann man dem Vorhaben zustimmen, das Carport befindet sich mit einer kleinen Ecke nicht mehr im Flächennutzungsplan, was aber wohl zu vernachlässigen ist. Auch der Abstand zum Bach wird eingehalten.


Die Gemeinde Laudenbach stellt dem Bauvorhaben in der vorliegenden Form das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB in Aussicht.


Abstimmungsergebnis:

11

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