Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2

Sachverhalt:

 

Der Verwaltungshaushalt 2021 schließt nach vorläufiger Planung in den Einnahmen mit 2.986.300,00 € ab. In den Ausgaben sind derzeit in den Planungen 3.357.730,00 € vorgesehen.

 

Somit ist ein Defizit im Verwaltungshaushalt in Höhe von 371.430,00 € zu verzeichnen. Die gesetzlich geforderte Mindestzuführung, in Höhe der ordentlichen Tilgung (24.000 €), in den Vermögenshauhalt ist nicht möglich.

 

Stattdessen muss eine Zuführung vom Vermögenshaushalt zum Verwaltungshaushalt erfolgen.

 

 

§ 22 KommHV ist hier einschlägig zu beachten:

 

Haushaltsausgleich

(1) 1Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. 2Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, dass damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. 3Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen.

 

(2) Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr nicht für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 6, 7 und 9 genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

 

(3) 1Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn,

1.sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann,

2.die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und

3.die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.

 

2Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Einnahmen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden; dabei dürfen die in § 20 Abs. 3 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.

 

 

Aufgrund der vorgenannten Rechtslage ist die Gemeinde Laudenbach verpflichtet zuerst Einnahmen im Verwaltungshaushalt generieren und alle Sparmöglichkeiten auszuschöpfen.

Die Sparmöglichkeiten wurden soweit möglich, bei der Planung der Ausgaben des Verwaltungshaushaltes berücksichtigt.

 

Bei der Einnahmenbeschaffung ist Art. 62 GO einschlägig. Dies bedeutet, dass die Gemeinde zuerst Abgaben erheben muss, danach Entgelte für die von ihr erbrachten Leistungen und im übrigen Steuern. Erst wenn diese Einnahmen nicht zur Finanzierung ausreichen, darf die Gemeinde Kredite aufnehmen.

 

Die Gemeinde Laudenbach erhebt derzeit die Abgaben nach den entsprechenden Satzungen (z.B. Wasser/Kanal). Entgelte werden im Rahmen des möglichen erhoben. Daher bleibt derzeit zur Einnahmen nur die Möglichkeit, die Hebesätze, welche weit unter dem Landesdurchschnitt liegen anzuheben.


 

 

Hebesätze
Haushaltssatzung 2021

Landesdurchnitt lt. Gemeindekasse 5/2021 für Gemeinden zwischen 1000 - 3000 Einwohner

Grundsteuer A

280,00%

362,90%

Grundsteuer B

280,00%

346,70%

Gewerbesteuer

320,00%

328,90%

 

 

In den Gemeinden des Landkreises Miltenberg, mit etwa gleicher Einwohnerzahl wie Laudenbach, sind folgende Hebesätze 2020 zu verzeichnen:

 

Gemeinde

Grd.A

Grd.B

Gewerbest.

 

Hebesatz

Hebesatz

Hebesatz

 

%

%

%

 

 

 

 

Altenbuch

390

360

360

Dorfprozelten

350

350

360

Faulbach

360

360

360

Neunkirchen

360

360

360

Röllbach

270

270

310

Schneeberg

330

330

330

Stadtprozelten

390

360

380

 

 

Eine Erhöhung der Steuersätze hätte folgende Auswirkungen:

 

 

Einnahme 
Hebesatz 280 %

Einnahme
Hebesatz 360 %

Einnahme-
mehrung

Einnahme
Hebesatz 400 %

Einnahme-
mehrung

Grundsteuer A

1.800 €

2.314 €

514 €

2.571 €

771 €

Grundsteuer B

132.000 €

169.714 €

37.714 €

188.571 €

56.571 €

 

Einnahme
Hebesatz 320 %

Einnahme
Hebesatz 360 %

 

Einnahme
Hebesatz 400 %

 

Gewerbesteuer

350.000 €

393.750 €

43.750 €

437.500 €

87.500 €

Insgesamt

 

 

81.979 €

 

144.843 €

 

 

Die derzeit gültigen Hebesätze im Bereich der Grundsteuer sind unter den in § 4 Bay. FAG festgesetzten Nivelierungshebesätzen (Grundsteuer A und B 310 % und Gewerbesteuer 310 %) für die Steuerkraftzahl.

 

Dies bedeutet, dass derzeit bei der Berechnung der Steuerkraftzahl ein höherer Wert angesetzt wird, als tatsächlich eingenommen wird.

           


 

Berechnungsbeispiel:   

 

 

Grundsteuer B

Grundsteuer B

Istaufkommen

140.000,00 €

180.000,00 €

Hebesatz

280%

360%

Grundbetrag

50.000,00 €

50.000,00 €

anzusetzender Grundbetrag

50.000,00 €

50.000,00 €

Nivelierungshebesatz

310%

310%

Zwischensumme

155.000,00 €

155.000,00 €

 

 

 

 

 

 

Hebesatz

280%

360%

der Nivelierungshebesatz übersteigender Anteil

0

50%

Zuschlag (berichtigter Grundbetrag x übersteigender Ansatz x 10 %)

 

2.500,00 €

Steuerkraftzahl (=Zwischensumme + anzusetzender Zuschlag)

155.000,00 €

157.500,00 €

 

 

Hier ist deutlich zu erkennen, dass die Gemeinde nur 140.000 € Steuern einnimmt, jedoch 155.000 € bei der Steuerkraft angerechnet werden. In der Variante 2 hätte die Gemeinde Mehreinnahmen in Höhe von 40.000 €. Angerechnet bei der Steuerkraft würden lediglich 2.500 € mehr, so dass 37.500 € bei der Steuerkraft außer Betracht und direkt in der Gemeinde verbleiben. 

 

 

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer

Istaufkommen

320.000,00 €

360.000,00 €

Hebesatz

320%

360%

Grundbetrag

100.000,00 €

100.000,00 €

anzusetzender Grundbetrag

100.000,00 €

100.000,00 €

Nivelierungshebesatz abzüglich Gewerbesteuerumlagesatz

275%

275%

Zwischensumme

275.000,00 €

275.000,00 €

 

 

 

 

 

 

Hebesatz

320%

360%

der Nivelierungshebesatz übersteigender Anteil

10%

50%

Zuschlag (berichtigter Grundbetrag x übersteigender Ansatz x 10 %)

1.000,00 €

5.000,00 €

Steuerkraftzahl (=Zwischensumme + anzusetzender Zuschlag)

276.000,00 €

280.000,00 €

 

In diesem Beispiel der Gewerbesteuer würde die Gemeinde 40.000 € mehr einnehmen es würden sich jedoch nur 4.000 € mehr bei der Steuerkraft auswirken.

 

Die Steuerkraftzahl hat sowohl auf der Einnahmenseite bei den Schlüsselzuweisungen als auch auf der Ausgabenseite (Kreisumlage) Auswirkungen.

 

Sollte mit der Finanzplanung keine Einnahmensteigerungen erfolgen, so wird auch in den kommenden Jahren kein Ausgleich des Verwaltungshaushaltes aus eigenen Mitteln erfolgen können.

 

Aufgrund der Hebesätze unter den Nivelierungssätzen verzichtet die Gemeinde Laudenbach Schlüsselzuweisungen und nimmt insbesondere eine höhere Kreisumlage, aufgrund der höheren Steuerkraft in Kauf. 

 

Um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde Laudenbach zu erhalten, sieht es die Verwaltung als unerlässlich an, die Steuersätze anzupassen, um sowohl die Einnahmen zu erhöhen als auch die Ausgaben, welche von der Steuerkraft abhängig sind zu senken.

 

Beratung:

 

Kämmerin Geutner fast den Sachverhalt zusammen und erläutert die Auswirkungen der Steuersätze auf die Steuerkraftzahl.

 

Gemeinderat Breitenbach (DU) möchte wissen, wann die Steuersätze zum letzten Mal angepasst wurden.

 

Kämmerin Geutner kann hierzu keine Aussage machen.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Grundsteuer A wurde 1985 auf 280 %

Grundsteuer B wurde 1985 auf 280 %

Gewerbesteuer wurde 2001 auf 320 %

festgesetzt.

 

 

Gemeinderat Eck erklärt, dass er sich nicht an eine Erhöhung in seiner Zeit als Gemeinderat erinnern kann. Er vertritt die Auffassung, dass die Steuersätze moderat angehoben werden sollen (Grundsteuer A auf 340 % bzw. 350 %, Grundsteuer B auf 330 % und Gewerbesteuer auf 340 % oder 350 %). Weiter sollen die Steuersätze einer regelmäßigen Prüfung unterworfen werden.

 

Kämmerin Geutner gibt zu bedenken, dass auch die Straßenausbaubeiträge weggefallen sind und der Ausgleich derzeit lediglich 10.000 € pro Jahr beträgt.

 

Gemeinderat Gruß ist der Meinung, dass man Versäumnisse der Vergangenheit nicht ausgleichen kann und die Bürger Laudenbachs auch in der Vergangenheit unterdurchschnittlich wenig Steuer bezahlt hätten. Eine sanfte Anhebung erachtet er deshalb nicht als sinnvoll an.

 

Bürgermeister Distler betont, dass eher auf eine Beständigkeit wert gelegt werden sollte und die Steuersätze daher nicht jedes Jahr angepasst werden sollten. Eine Steuererhöhung ab 2020 ist durchaus gerechtfertigt. In der Presse war auch zu entnehmen, dass auch andere finanzstärkere Kommunen als Laudenbach ihre Steuersätze anpassen werden.

 

Gemeinderat Klein stellt fest, dass eine Anpassung, die über Jahre bestand hat besser ist, als in „Salamitaktik“ die Steuersätze anzupassen.

 

Gemeinderat Breitenbach (CSU) vertritt die Auffassung, zu schauen wie die Einnahmen sich in den nächsten 2 Jahren und auch die Kreisumlage sich entwickelt.

 

Für Gemeinderat Jacobaschke ist aufgrund der Haushaltslage mit einem Defizit von 371.000 € im Verwaltungshaushalt, sowie dem Wegfall der Straßenausbaubeiträge keine Spielraum für eine Diskussion. Auch die Hundesteuersatzung sollte auf den Prüfstand gestellt werden.

 

Kämmerin Geutner sichert eine Überprüfung bzw. Anpassung der Hundesteuersatzung bis Jahresende zu.

 

Bürgermeister Distler erläutert, dass die Auswirkungen von Corona im Bereich der Gewerbesteuer nicht zu spüren sind. Hier ist die Gemeinde Laudenbach von 1 Steuerzahler und seinen Investitionen abhängig.

 

Gemeinderat Eck sieht nicht die Gemeinderäte in der Pflicht Steuererhöhungen anzustoßen, sondern vielmehr die Verwaltung. Die Verantwortung hierfür trage die Verwaltung.

 

Gemeinderat Löffler ist der Auffassung, dass aufgrund der kritischen Finanzlage für die Gemeinde Laudenbach jetzt eine Steuererhöhung unumgänglich ist.


Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Hebesätze für

 

Grundsteuer A                       auf        360 %

 

Grundsteuer B                       auf        360%

 

Gewerbesteuer                       auf        360%

 

zum 01.01.2022 festzusetzten