Sachverhalt:
Der
Verwaltungshaushalt 2021 schließt nach vorläufiger Planung in den Einnahmen mit
2.986.300,00 € ab. In den Ausgaben sind derzeit in den Planungen 3.357.730,00 €
vorgesehen.
Somit ist ein
Defizit im Verwaltungshaushalt in Höhe von 371.430,00 € zu verzeichnen. Die gesetzlich
geforderte Mindestzuführung, in Höhe der ordentlichen Tilgung (24.000 €), in
den Vermögenshauhalt ist nicht möglich.
Stattdessen muss
eine Zuführung vom Vermögenshaushalt zum Verwaltungshaushalt erfolgen.
§ 22 KommHV ist hier
einschlägig zu beachten:
Haushaltsausgleich
(1) 1Die
im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind
dem Vermögenshaushalt zuzuführen. 2Die Zuführung zum
Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, dass damit die ordentliche
Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1
Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. 3Die Zuführung soll ferner
die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist,
ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus speziellen
Entgelten gedeckten Abschreibungen.
(2) Soweit Einnahmen
des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr nicht für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 6, 7
und 9 genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung
von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen.
(3) 1Mittel
der allgemeinen Rücklage dürfen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts
verwendet werden, wenn,
1.sonst der
Ausgleich trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder
Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann,
2.die Mittel nicht
für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden
und
3.die
Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht
beeinträchtigt wird.
2Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen
können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Einnahmen zum Ausgleich des
Verwaltungshaushalts verwendet werden; dabei dürfen die in § 20 Abs. 3
genannten Zwecke nicht gefährdet werden.
Aufgrund der
vorgenannten Rechtslage ist die Gemeinde Laudenbach verpflichtet zuerst
Einnahmen im Verwaltungshaushalt generieren und alle Sparmöglichkeiten auszuschöpfen.
Die
Sparmöglichkeiten wurden soweit möglich, bei der Planung der Ausgaben des
Verwaltungshaushaltes berücksichtigt.
Bei der
Einnahmenbeschaffung ist Art. 62 GO einschlägig. Dies bedeutet, dass die
Gemeinde zuerst Abgaben erheben muss, danach Entgelte für die von ihr
erbrachten Leistungen und im übrigen Steuern. Erst wenn diese Einnahmen nicht
zur Finanzierung ausreichen, darf die Gemeinde Kredite aufnehmen.
Die Gemeinde
Laudenbach erhebt derzeit die Abgaben nach den entsprechenden Satzungen (z.B.
Wasser/Kanal). Entgelte werden im Rahmen des möglichen erhoben. Daher bleibt
derzeit zur Einnahmen nur die Möglichkeit, die Hebesätze, welche weit unter dem
Landesdurchschnitt liegen anzuheben.
|
Hebesätze |
Landesdurchnitt lt. Gemeindekasse 5/2021 für Gemeinden zwischen 1000 - 3000 Einwohner |
Grundsteuer A |
280,00% |
362,90% |
Grundsteuer B |
280,00% |
346,70% |
Gewerbesteuer |
320,00% |
328,90% |
In den Gemeinden des
Landkreises Miltenberg, mit etwa gleicher Einwohnerzahl wie Laudenbach, sind
folgende Hebesätze 2020 zu verzeichnen:
Gemeinde |
Grd.A |
Grd.B |
Gewerbest. |
|
Hebesatz |
Hebesatz |
Hebesatz |
|
% |
% |
% |
|
|
|
|
Altenbuch |
390 |
360 |
360 |
Dorfprozelten |
350 |
350 |
360 |
Faulbach |
360 |
360 |
360 |
Neunkirchen |
360 |
360 |
360 |
Röllbach |
270 |
270 |
310 |
Schneeberg |
330 |
330 |
330 |
Stadtprozelten |
390 |
360 |
380 |
Eine Erhöhung der
Steuersätze hätte folgende Auswirkungen:
|
Einnahme |
Einnahme |
Einnahme- |
Einnahme |
Einnahme- |
Grundsteuer A |
1.800
€ |
2.314
€ |
514
€ |
2.571
€ |
771
€ |
Grundsteuer B |
132.000
€ |
169.714
€ |
37.714
€ |
188.571
€ |
56.571
€ |
|
Einnahme |
Einnahme
|
|
Einnahme |
|
Gewerbesteuer |
350.000
€ |
393.750
€ |
43.750
€ |
437.500
€ |
87.500
€ |
Insgesamt |
|
|
81.979
€ |
|
144.843
€ |
Die derzeit gültigen
Hebesätze im Bereich der Grundsteuer sind unter den in § 4 Bay. FAG
festgesetzten Nivelierungshebesätzen (Grundsteuer A und B 310 % und
Gewerbesteuer 310 %) für die Steuerkraftzahl.
Dies bedeutet, dass derzeit
bei der Berechnung der Steuerkraftzahl ein höherer Wert angesetzt wird, als
tatsächlich eingenommen wird.
Berechnungsbeispiel:
|
Grundsteuer B |
Grundsteuer B |
Istaufkommen |
140.000,00
€ |
180.000,00
€ |
Hebesatz |
280% |
360% |
Grundbetrag |
50.000,00
€ |
50.000,00
€ |
anzusetzender Grundbetrag |
50.000,00
€ |
50.000,00
€ |
Nivelierungshebesatz |
310% |
310% |
Zwischensumme |
155.000,00
€ |
155.000,00
€ |
|
|
|
|
|
|
Hebesatz |
280% |
360% |
der Nivelierungshebesatz übersteigender Anteil |
0 |
50% |
Zuschlag (berichtigter Grundbetrag x übersteigender Ansatz x 10
%) |
|
2.500,00
€ |
Steuerkraftzahl (=Zwischensumme + anzusetzender Zuschlag) |
155.000,00
€ |
157.500,00
€ |
Hier ist deutlich zu
erkennen, dass die Gemeinde nur 140.000 € Steuern einnimmt, jedoch 155.000 €
bei der Steuerkraft angerechnet werden. In der Variante 2 hätte die Gemeinde
Mehreinnahmen in Höhe von 40.000 €. Angerechnet bei der Steuerkraft würden
lediglich 2.500 € mehr, so dass 37.500 € bei der Steuerkraft außer Betracht und
direkt in der Gemeinde verbleiben.
|
Gewerbesteuer |
Gewerbesteuer |
Istaufkommen |
320.000,00
€ |
360.000,00
€ |
Hebesatz |
320% |
360% |
Grundbetrag |
100.000,00
€ |
100.000,00
€ |
anzusetzender Grundbetrag |
100.000,00
€ |
100.000,00
€ |
Nivelierungshebesatz abzüglich Gewerbesteuerumlagesatz |
275% |
275% |
Zwischensumme |
275.000,00
€ |
275.000,00
€ |
|
|
|
|
|
|
Hebesatz |
320% |
360% |
der Nivelierungshebesatz übersteigender Anteil |
10% |
50% |
Zuschlag (berichtigter Grundbetrag x übersteigender Ansatz x 10
%) |
1.000,00
€ |
5.000,00
€ |
Steuerkraftzahl (=Zwischensumme + anzusetzender Zuschlag) |
276.000,00
€ |
280.000,00
€ |
In diesem Beispiel
der Gewerbesteuer würde die Gemeinde 40.000 € mehr einnehmen es würden sich jedoch
nur 4.000 € mehr bei der Steuerkraft auswirken.
Die Steuerkraftzahl
hat sowohl auf der Einnahmenseite bei den Schlüsselzuweisungen als auch auf der
Ausgabenseite (Kreisumlage) Auswirkungen.
Sollte mit der
Finanzplanung keine Einnahmensteigerungen erfolgen, so wird auch in den
kommenden Jahren kein Ausgleich des Verwaltungshaushaltes aus eigenen Mitteln
erfolgen können.
Aufgrund der
Hebesätze unter den Nivelierungssätzen verzichtet die Gemeinde Laudenbach
Schlüsselzuweisungen und nimmt insbesondere eine höhere Kreisumlage, aufgrund
der höheren Steuerkraft in Kauf.
Um die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Gemeinde Laudenbach zu erhalten, sieht es die Verwaltung
als unerlässlich an, die Steuersätze anzupassen, um sowohl die Einnahmen zu
erhöhen als auch die Ausgaben, welche von der Steuerkraft abhängig sind zu
senken.
Beratung:
Kämmerin Geutner
fast den Sachverhalt zusammen und erläutert die Auswirkungen der Steuersätze
auf die Steuerkraftzahl.
Gemeinderat
Breitenbach (DU) möchte wissen, wann die Steuersätze zum letzten Mal angepasst
wurden.
Kämmerin Geutner
kann hierzu keine Aussage machen.
Anmerkung der
Verwaltung:
Grundsteuer A wurde 1985 auf 280 %
Grundsteuer B wurde 1985 auf 280 %
Gewerbesteuer wurde 2001 auf 320 %
festgesetzt.
Gemeinderat Eck
erklärt, dass er sich nicht an eine Erhöhung in seiner Zeit als Gemeinderat
erinnern kann. Er vertritt die Auffassung, dass die Steuersätze moderat
angehoben werden sollen (Grundsteuer A auf 340 % bzw. 350 %, Grundsteuer B auf
330 % und Gewerbesteuer auf 340 % oder 350 %). Weiter sollen die Steuersätze
einer regelmäßigen Prüfung unterworfen werden.
Kämmerin Geutner
gibt zu bedenken, dass auch die Straßenausbaubeiträge weggefallen sind und der
Ausgleich derzeit lediglich 10.000 € pro Jahr beträgt.
Gemeinderat Gruß ist
der Meinung, dass man Versäumnisse der Vergangenheit nicht ausgleichen kann und
die Bürger Laudenbachs auch in der Vergangenheit unterdurchschnittlich wenig
Steuer bezahlt hätten. Eine sanfte Anhebung erachtet er deshalb nicht als
sinnvoll an.
Bürgermeister
Distler betont, dass eher auf eine Beständigkeit wert gelegt werden sollte und
die Steuersätze daher nicht jedes Jahr angepasst werden sollten. Eine
Steuererhöhung ab 2020 ist durchaus gerechtfertigt. In der Presse war auch zu
entnehmen, dass auch andere finanzstärkere Kommunen als Laudenbach ihre
Steuersätze anpassen werden.
Gemeinderat Klein
stellt fest, dass eine Anpassung, die über Jahre bestand hat besser ist, als in
„Salamitaktik“ die Steuersätze anzupassen.
Gemeinderat
Breitenbach (CSU) vertritt die Auffassung, zu schauen wie die Einnahmen sich in
den nächsten 2 Jahren und auch die Kreisumlage sich entwickelt.
Für Gemeinderat
Jacobaschke ist aufgrund der Haushaltslage mit einem Defizit von 371.000 € im
Verwaltungshaushalt, sowie dem Wegfall der Straßenausbaubeiträge keine
Spielraum für eine Diskussion. Auch die Hundesteuersatzung sollte auf den
Prüfstand gestellt werden.
Kämmerin Geutner
sichert eine Überprüfung bzw. Anpassung der Hundesteuersatzung bis Jahresende
zu.
Bürgermeister
Distler erläutert, dass die Auswirkungen von Corona im Bereich der
Gewerbesteuer nicht zu spüren sind. Hier ist die Gemeinde Laudenbach von 1
Steuerzahler und seinen Investitionen abhängig.
Gemeinderat Eck
sieht nicht die Gemeinderäte in der Pflicht Steuererhöhungen anzustoßen,
sondern vielmehr die Verwaltung. Die Verantwortung hierfür trage die
Verwaltung.
Gemeinderat Löffler
ist der Auffassung, dass aufgrund der kritischen Finanzlage für die Gemeinde
Laudenbach jetzt eine Steuererhöhung unumgänglich ist.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Hebesätze für
Grundsteuer A auf 360 %
Grundsteuer B auf 360%
Gewerbesteuer auf 360%
zum 01.01.2022 festzusetzten