Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§34 BauGB). Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem Dorfgebiet „Schlosspark“. Für die planungsrechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob sich dieses in die Umgebung einfügt.

 

Der Bauherr beabsichtigt, die Orangerie als Spielstätte mit dauerhaftem Ausschank mit festen Öffnungszeiten zu nutzen. Die Öffnungszeiten sind Mittwoch bis Sonntag von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr von April bis Ende September 2021 während der Veranstaltungssaison. Es sind maximal 40 Besucherplätze vorgesehen, die Bühne und die Ausschanktheke sind mobil. Bauliche Veränderungen sind nicht nötig.

 

Folgende Erläuterung des Architekten liegt vor:

„Im Jahr 2014 wurde der Antrag „Temporäre Nutzung der Orangerie als Ausschank“ genehmigt. Bei diesem Antrag handelt es sich um das gleiche Vorhaben, es wird nur anstatt eines temporären Ausschankes während Veranstaltungen einen dauerhaften Ausschank mit festen Öffnungszeiten (Mittwoch bis Sonntag 15:00 bis 22:00 Uhr) beantragt.

 

Da es sich beim Schlosspark um ein Ensemble handelt, hat der Bauherr einen Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 DSchG gestellt. Der Markt Kleinheubach wird um Stellungnahme gebeten.

 

Gemäß Garagen- und Stellplatzverordnung werden für Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung je 5 Sitzplätze 1 Stellplatz gefordert, das sind bei 40 Besuchern 8 Stellplätze. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 11 werden 13 Stellplätze nachgewiesen. Somit ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt, der Nachbar hat zugestimmt.

 

 

Der Bauausschuss hat sich mit dem Thema beschäftigt und einstimmig empfohlen, zuzustimmen.

 


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt dem Bauvorhaben in der vorliegenden Form das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.

Außerdem wird die Zustimmung zum denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren nach Art. 15 DSchG erteilt.