Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Flurscheide Mittelgewann“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, einen Anbau (Bauweise U+E+1) Richtung Westen bis zur Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 4852 zu errichten. Die Dachneigung beträgt analog des bestehenden Hauses 40°. Der Anbau erfolgt auf einer Länge von bis zu 9,74m und einer Breite von 10,99m. Außerdem soll am bestehenden Anwesen Richtung Südosten und Nordwesten je eine Gaube errichtet werden.

Die beiden Flurstücke Fl.Nrn. 4847 und 4852 werden verschmolzen.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die nordwestliche Baugrenze um 3m und die südwestliche um bis zu 9,74m überschritten wird. Außerdem wird von der zulässigen Dachneigung (25 – 38°) um 2° abgewichen.

 

Folgende Erläuterung zum Befreiungsantrag liegt vor:

„Der geplante Anbau liegt außerhalb der Baugrenzen, aber noch im Geltungsbereich.

Da gegenüber bereits Wohnhäuser außerhalb der Baugrenzen stehen, bitten wir auch hier um Befreiung. Die aktuelle Bebauung bzw. die Bebaubarkeit stimmt mit dem aktuellen B-Plan nicht immer überein (siehe beiliegender BPlan mit abweichender Straßenführung. Desweiteren ist auf Fl.Nr. 4852 eine HsNr. 18a ausgewiesen.

Anpassung an bestehende Dachneigung.“

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben dem Bauantrag nicht zugestimmt.

 

Nach der Satzung des Marktes Kleinheubach über die Herstellung von Stellplätzen sind für die neue Wohneinheit 2 Stellplätze nachzuweisen. Für die jetzt 4 Wohneinheiten stehen 11 Stellplätze auf den Grundstücken Fl.Nr. 4847 und 4852 zur Verfügung. Damit ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Stellungnahme zur HsNr. 18a

Diese Hausnummer hat nichts mit der Bebaubarkeit des Grundstückes zu tun. Dem Vermessungsamt wird mitgeteilt, dass die Hausnummer entfernt wird.

 

 

Der Bauausschuss hat sich mit dem Thema beschäftigt und empfohlen, zuzustimmen.

 

Mit einer Bauvoranfrage hätte sich der Bauherr Geld sparen können, bemerkt GR Bissert.


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitung der Baugrenze und der Abweichung von der Dachneigung keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird nicht erteilt.