Beschluss: Einstimmig beschlossen

 

Landratsamt Miltenberg

 

Nach telefonischer Rücksprache mit der Sachbearbeiterin am 26.05.2021 ist eine redaktionelle Änderung ausreichend. Eine erneute Auslegung ist nicht erforderlich.

 

A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

 

Mit der o.g. Änderung des Bebauungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet wird:


Berichtigung des Flächennutzungsplanes
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich, da sich aus dem Flächennutzungsplan in erster Linie, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung im Gemeindegebiet erkennen lassen sollen.

Das Maß der baulichen Nutzung ist stattdessen auf der Ebene eines Bebauungsplans zu regeln. Hier können detaillierte Festsetzungen für die jeweiligen Baugebiete im Einzelnen getroffen werden. Die Festsetzung Ziffer 2 zum Maß der baulichen Nutzung ist daher aus der Berichtigung des Flächennutzungsplanes zu streichen, da sie im Änderungsplan des Bebauungsplanes bereits enthalten ist.


Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB ist die Berichtigung des Flächennutzungsplanes in der Begründung zur Bebauungsplanänderung abzuhandeln. In der Begründung zum Änderungsverfahren des Bebauungsplanes nach § 13a BauGB, ist daher die sich ergebende Änderung des Flächennutzungsplanes sachlich vollständig abzuhandeln. Die sich aus dem Verfahren nach § 13a BauGB ergebende Änderung des Flächennutzungsplanes ist zeichnerisch als Ausschnitt „Vorher“ – „Nachher“ komplett darzustellen und kurz zu begründen. Diese Vorgaben sind unter Ziffer 2.2 der Begründung zur Bebauungsplanänderung „Am Bahnhof“ enthalten. Eine zusätzliche eigenständige Begründung zur Flächennutzungsplan-Berichtigung ist daher nicht mehr erforderlich.

 


Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt die Anmerkungen zur Kenntnis.