Sitzung: 08.06.2021 MK/022/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Landratsamt
Miltenberg
Nach telefonischer Rücksprache
mit der Sachbearbeiterin am 26.05.2021 ist eine redaktionelle Änderung
ausreichend. Eine erneute Auslegung ist nicht erforderlich.
A) Bauplanungs- und
Bauordnungsrecht
Mit
der o.g. Änderung des Bebauungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und
bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet
wird:
Berichtigung des Flächennutzungsplanes
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind auf der Ebene des
Flächennutzungsplanes nicht erforderlich, da sich aus dem Flächennutzungsplan
in erster Linie, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung
ergebende Art der Bodennutzung im Gemeindegebiet erkennen lassen sollen.
Das
Maß der baulichen Nutzung ist stattdessen auf der Ebene eines Bebauungsplans zu
regeln. Hier können detaillierte Festsetzungen für die jeweiligen Baugebiete im
Einzelnen getroffen werden. Die Festsetzung Ziffer 2 zum Maß der baulichen
Nutzung ist daher aus der Berichtigung des Flächennutzungsplanes zu streichen,
da sie im Änderungsplan des Bebauungsplanes bereits enthalten ist.
Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB ist die Berichtigung
des Flächennutzungsplanes in der Begründung zur Bebauungsplanänderung
abzuhandeln. In der Begründung zum Änderungsverfahren des Bebauungsplanes nach
§ 13a BauGB, ist daher die sich ergebende Änderung des Flächennutzungsplanes
sachlich vollständig abzuhandeln. Die sich aus dem Verfahren nach § 13a BauGB
ergebende Änderung des Flächennutzungsplanes ist zeichnerisch als Ausschnitt
„Vorher“ – „Nachher“ komplett darzustellen und kurz zu begründen. Diese
Vorgaben sind unter Ziffer 2.2 der Begründung zur Bebauungsplanänderung „Am
Bahnhof“ enthalten. Eine zusätzliche eigenständige Begründung zur Flächennutzungsplan-Berichtigung
ist daher nicht mehr erforderlich.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die
Anmerkungen zur Kenntnis.