Sitzung: 08.06.2021 MK/022/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Zu
den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Einzelnen
Nutzungsschablone
Für das Baufeld 4 ist nach wie vor keine Nutzungsschablone angegeben. Dies ist
zu ergänzen oder ggfs. mit der vorgegebenen Nutzungsschablone für den Bereich
Baufeld 1 und 2 zu verbinden, sofern für das Baufeld 4 dieselben Festsetzungen
gelten.
Anmerkung des
Ingenieurbüros:
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen,
die eingearbeitet werden.
Gebäudeöffnungen
Bei den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ist eine Regelung zu Gebäudeöffnungen
enthalten:
OKFF im Erdgeschoss bzw.
Gebäudeöffnungen sind in einer Höhe von mehr als 0,25 m über Geländeoberkante
herzustellen“.
Welchen Sinn hat diese Festsetzung, zumal Wand- und Firsthöhen bereits in max.
Höhen über Gehsteig festgesetzt sind? Wir bitten diese Festsetzung in der
Begründung näher zu erläutern bzw. nach erneuter Prüfung der Erforderlichkeit
sie ggfs. zu streichen.
Anmerkung des
Ingenieurbüros:
Diese Festsetzung wurde bereits unter
Hinweise – Starkniederschläge erläutert.
Sonstige
Festsetzungen
Bei der Überarbeitung des Planentwurfes ist darauf zu achten, dass die
jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Festsetzungen mit aufgeführt werden. Die
Festsetzung für die Telekommunikation/Stromversorgung stellt eine
planungsrechtliche Festsetzung dar. Als Rechtsgrundlage für die Telekommunikation/Stromversorgung ist § 9 Abs. 1
Nr. 12 und 13 BauGB maßgeblich.
Bei
den Festsetzungen zu den Erschütterungen aus Bahnanlagen handelt es sich um
eine „nachrichtliche Übernahme“. Wir bitten diese Festsetzungen unter die
Rubrik „Nachrichtliche Übernahme“ zu fassen.
Anmerkung des
Ingenieurbüros:
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen,
die eingearbeitet werden.
Grünordnungsplan
Den Unterlagen zur Bebauungsplanänderung ist eine „Anlage von Lebensraumstrukturen
für die Zauneidechse“ beigefügt, welche Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie grünordnerische
Maßnahmen festsetzen. Im Änderungsentwurf zum Bebauungsplan (im Planteil und in
der Planlegende) sind die Festsetzungen bisher nicht enthalten und daher unter
den planungsrechtlichen Festsetzungen zu übernehmen,
oder alternativ auf die naturschutzrechtlichen Festsetzungen im
Grünordnungsplan zu verweisen, welcher dem Änderungsplan zuzuordnen ist. Wir
bitten um Überarbeitung/Ergänzung des Änderungsplanes
Anmerkung des
Ingenieurbüros:
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen,
die eingearbeitet werden.
B) Natur- und Landschaftsschutz
Mit
der Änderung des Bebauungsplanes besteht von Seiten des Naturschutzes
Einverständnis, sofern noch folgende Punkte berücksichtigt werden:
Der Bebauungsplan-Entwurf und der Plan „Anlage von Lebensraumstrukturen für die
Zauneidechse“ stimmen nicht überein. Die Plandarstellungen sind entweder in den
Änderungsplan des Bebauungsplanes zu übernehmen oder durch eine
Zuordnungsfestsetzung dem Bebauungsplan zuzuordnen.
Der „Naturschutzfachliche Beitrag“ des Büros Maier-Götzendörfer ist durch eine
Zuordnungsfestsetzung dem Bebauungsplan zuzuordnen, da hier verbindlich
umzusetzende artenschutzrechtliche Maßnahmen festgelegt sind. Diese Maßnahmen
sind umgehend umzusetzen.
Im „Naturschutzfachliche Beitrag“ unter Ziffer 3 werden Maßnahmen zur
Überwachung für wünschenswert erachtet. Die Maßnahmen zur Überwachung sind
wegen der speziellen Maßnahmen verbindlich festzusetzen. Es ist ein Bericht
nach Abschluss aller Maßnahmen gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde
vorzulegen.
Anmerkung des
Ingenieurbüros:
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen,
die eingearbeitet werden.
C)
Immissionsschutz
In Hinblick auf die Beurteilung und die
Festsetzungen/ Hinweise hat sich die Einschätzung gegenüber der Stellungnahme
vom 1. April 2021 nicht geändert.
Ergänzung unter
4.9 der Begründung:
Aus fachlichen Gründen sollte unterhalb der Schalltechnischen
Orientierungswerte Folgendes ergänzt werden (s. Markierung):
„Immissionen aus
Gewerbe:
Sowohl tagsüber als auch nachts werden die Immissionsrichtwerte (IRW) nach Nr.
6.1 TA Lärm an den Immissionsorten in der Nachbarschaft und im Plangebiet
eingehalten.
Die zulässigen Spitzenpegel werden im Randbereich zum Parkplatz überschritten,
im weiteren Plangebiet eingehalten. Die zu erwartenden Überschreitungen ergeben
sich aus dem Park- und Fahrverkehr auf den geplanten Parkplätzen. (Siehe Anlage
1 Schallimmissionsprognose)“
Anmerkung des
Ingenieurbüros:
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen,
die eingearbeitet werden.
Bebauungsplan,
unter „Rechtsgrundlagen“:
Der
Hinweis auf die „Schallimmissionsprognose zum Verkehrs- und Gewerbelärm“ vom
März 2021
wurde ergänzt. Durch Nennung von Berichts-Nr. Y0145.012.01.001 und Datum
(08.03.2021) sollte die Angabe konkretisiert werden.
Anmerkung des
Ingenieurbüros:
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen,
die eingearbeitet werden.
D) Bodenschutz
Wir verweisen auf
unsere Stellungnahme vom 27. Januar 2021, welche weiterhin ihre Gültigkeit
behält.
E) Wasserschutz
Wir verweisen auf
unsere Stellungnahme vom 27. Januar 2021, welche weiterhin ihre Gültigkeit
behält.
F) Brandschutz
Von Seiten des
Kreisbrandrates und der Brandschutzdienststelle wird die Einhaltung der, in der
DVGW W405 angegebenen Werte für die Löschwasserversorgung im Mischgebiet von 48
m³/h (entspricht 800 l/Minute) über einen Zeitraum von 2 Stunden, aus Hydranten
oder offenen Gewässern in maximal 300 m Entfernung gefordert. Bei
Ausbaumaßnahmen des Trinkwassernetzes, sollte auf eine vernünftige
Hydrantenverteilung Wert gelegt werden.
Es wird auf die Erforderlichkeit eines zweiten Rettungsweges nach Art. 31 BayBO
hingewiesen. Sollten sich Aufenthaltsräume mit einer Brüstungsoberkante mehr
als 8m über dem natürlichen Gelände befinden, ist die Sicherung des
Rettungsweges über Leitern der Feuerwehr nur unter der Voraussetzung möglich,
dass die Drehleiter der Feuerwehr Kleinheubach weiter erhalten
bleibt und die Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ Beachtung findet.
Anmerkung des
Ingenieurbüros:
Das Wasserdargebot sollte vom Versorger
überprüft werden. Wenn die geforderten Mengen vorhanden sind, erübrigt sich die
Stellungnahme.
Anmerkung der Verwaltung:
In unmittelbarer Nähe zum
Mischgebiet befinden sich drei Hydranten mit einem Wasserdargebot von 1.400 –
1.700 l/min.
G)
Gesundheitsamtliche Belange
Aufgrund der
Belastung des Gesundheitsamtes durch Erkrankungsfälle mit COVID-19 kann derzeit
keine Stellungnahme zu o. g. Vorhaben abgegeben werden. Diese Vorgehensweise
ist mit der Geschäftsleitung des Landratsamtes Miltenberg abgestimmt.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
beschließt, sämtliche redaktionellen Änderungen in den B-Plan einzuarbeiten und
die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.