Beschluss: Einstimmig beschlossen

Zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Einzelnen


Nutzungsschablone
Für das Baufeld 4 ist nach wie vor keine Nutzungsschablone angegeben. Dies ist zu ergänzen oder ggfs. mit der vorgegebenen Nutzungsschablone für den Bereich Baufeld 1 und 2 zu verbinden, sofern für das Baufeld 4 dieselben Festsetzungen gelten.

 

Anmerkung des Ingenieurbüros:

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die eingearbeitet werden.

 


Gebäudeöffnungen
Bei den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ist eine Regelung zu Gebäudeöffnungen enthalten:


OKFF im Erdgeschoss bzw. Gebäudeöffnungen sind in einer Höhe von mehr als 0,25 m über Geländeoberkante herzustellen“.


Welchen Sinn hat diese Festsetzung, zumal Wand- und Firsthöhen bereits in max. Höhen über Gehsteig festgesetzt sind? Wir bitten diese Festsetzung in der Begründung näher zu erläutern bzw. nach erneuter Prüfung der Erforderlichkeit sie ggfs. zu streichen.

 

Anmerkung des Ingenieurbüros:

Diese Festsetzung wurde bereits unter Hinweise – Starkniederschläge erläutert.

 

 

Sonstige Festsetzungen
Bei der Überarbeitung des Planentwurfes ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Festsetzungen mit aufgeführt werden. Die Festsetzung für die Telekommunikation/Stromversorgung stellt eine planungsrechtliche Festsetzung dar. Als Rechtsgrundlage für die
Telekommunikation/Stromversorgung ist § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 13 BauGB maßgeblich.

Bei den Festsetzungen zu den Erschütterungen aus Bahnanlagen handelt es sich um eine „nachrichtliche Übernahme“. Wir bitten diese Festsetzungen unter die Rubrik „Nachrichtliche Übernahme“ zu fassen.

 

Anmerkung des Ingenieurbüros:

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die eingearbeitet werden.

 


Grünordnungsplan
Den Unterlagen zur Bebauungsplanänderung ist eine „Anlage von Lebensraumstrukturen für die Zauneidechse“ beigefügt, welche Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie grünordnerische Maßnahmen festsetzen. Im Änderungsentwurf zum Bebauungsplan (im Planteil und in der Planlegende) sind die Festsetzungen bisher nicht enthalten und daher unter den planungsrechtlichen Festsetzungen zu übernehmen,
oder alternativ auf die naturschutzrechtlichen Festsetzungen im Grünordnungsplan zu verweisen, welcher dem Änderungsplan zuzuordnen ist. Wir bitten um Überarbeitung/Ergänzung des Änderungsplanes

 

Anmerkung des Ingenieurbüros:

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die eingearbeitet werden.

 

 

B) Natur- und Landschaftsschutz

 

Mit der Änderung des Bebauungsplanes besteht von Seiten des Naturschutzes Einverständnis, sofern noch folgende Punkte berücksichtigt werden:


Der Bebauungsplan-Entwurf und der Plan „Anlage von Lebensraumstrukturen für die Zauneidechse“ stimmen nicht überein. Die Plandarstellungen sind entweder in den Änderungsplan des Bebauungsplanes zu übernehmen oder durch eine Zuordnungsfestsetzung dem Bebauungsplan zuzuordnen.


Der „Naturschutzfachliche Beitrag“ des Büros Maier-Götzendörfer ist durch eine Zuordnungsfestsetzung dem Bebauungsplan zuzuordnen, da hier verbindlich umzusetzende artenschutzrechtliche Maßnahmen festgelegt sind. Diese Maßnahmen sind umgehend umzusetzen.
Im „Naturschutzfachliche Beitrag“ unter Ziffer 3 werden Maßnahmen zur Überwachung für wünschenswert erachtet. Die Maßnahmen zur Überwachung sind wegen der speziellen Maßnahmen verbindlich festzusetzen. Es ist ein Bericht nach Abschluss aller Maßnahmen gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.

 

Anmerkung des Ingenieurbüros:

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die eingearbeitet werden.

 

 

C) Immissionsschutz


In Hinblick auf die Beurteilung und die Festsetzungen/ Hinweise hat sich die Einschätzung gegenüber der Stellungnahme vom 1. April 2021 nicht geändert.

 

 

Ergänzung unter 4.9 der Begründung:
Aus fachlichen Gründen sollte unterhalb der Schalltechnischen Orientierungswerte Folgendes ergänzt werden (s. Markierung):

 

„Immissionen aus Gewerbe:
Sowohl tagsüber als auch nachts werden die Immissionsrichtwerte (IRW) nach Nr. 6.1 TA Lärm an den Immissionsorten in der Nachbarschaft und im Plangebiet eingehalten.
Die zulässigen Spitzenpegel werden im Randbereich zum Parkplatz überschritten, im weiteren Plangebiet eingehalten. Die zu erwartenden Überschreitungen ergeben sich aus dem Park- und Fahrverkehr auf den geplanten Parkplätzen. (Siehe Anlage 1 Schallimmissionsprognose)“

 

Anmerkung des Ingenieurbüros:

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die eingearbeitet werden.

 

Bebauungsplan, unter „Rechtsgrundlagen“:
Der Hinweis auf die „Schallimmissionsprognose zum Verkehrs- und Gewerbelärm“ vom März 2021 wurde ergänzt. Durch Nennung von Berichts-Nr. Y0145.012.01.001 und Datum (08.03.2021) sollte die Angabe konkretisiert werden.

 

Anmerkung des Ingenieurbüros:

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die eingearbeitet werden.

 

 

D) Bodenschutz

 

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 27. Januar 2021, welche weiterhin ihre Gültigkeit behält.

 

E) Wasserschutz

 

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 27. Januar 2021, welche weiterhin ihre Gültigkeit behält.

 

 

F) Brandschutz

 

Von Seiten des Kreisbrandrates und der Brandschutzdienststelle wird die Einhaltung der, in der DVGW W405 angegebenen Werte für die Löschwasserversorgung im Mischgebiet von 48 m³/h (entspricht 800 l/Minute) über einen Zeitraum von 2 Stunden, aus Hydranten oder offenen Gewässern in maximal 300 m Entfernung gefordert. Bei Ausbaumaßnahmen des Trinkwassernetzes, sollte auf eine vernünftige Hydrantenverteilung Wert gelegt werden.


Es wird auf die Erforderlichkeit eines zweiten Rettungsweges nach Art. 31 BayBO hingewiesen. Sollten sich Aufenthaltsräume mit einer Brüstungsoberkante mehr als 8m über dem natürlichen Gelände befinden, ist die Sicherung des Rettungsweges über Leitern der Feuerwehr nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Drehleiter der Feuerwehr Kleinheubach weiter erhalten
bleibt und die Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ Beachtung findet.

 

Anmerkung des Ingenieurbüros:

Das Wasserdargebot sollte vom Versorger überprüft werden. Wenn die geforderten Mengen vorhanden sind, erübrigt sich die Stellungnahme.

 

Anmerkung der Verwaltung:
In unmittelbarer Nähe zum Mischgebiet befinden sich drei Hydranten mit einem Wasserdargebot von 1.400 – 1.700 l/min.

 

 

G) Gesundheitsamtliche Belange

 

Aufgrund der Belastung des Gesundheitsamtes durch Erkrankungsfälle mit COVID-19 kann derzeit keine Stellungnahme zu o. g. Vorhaben abgegeben werden. Diese Vorgehensweise ist mit der Geschäftsleitung des Landratsamtes Miltenberg abgestimmt.

 


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, sämtliche redaktionellen Änderungen in den B-Plan einzuarbeiten und die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.