Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung am 20.10.2020 beschlossen, über eine angedachte Entwicklung eines Mischgebietes an der Winnestraße eine Infoveranstaltung für die Bevölkerung durchzuführen.

Nachdem diese Infoveranstaltung aus Gründen der Pandemie bisher nicht stattfinden konnte, sprach sich das Gremium in seiner Sitzung am 27.04.2021 dafür aus, dieses Thema grundsätzlich zu behandeln.

Sollte der Gemeinderat sich für ein Bauleitplanverfahren entscheiden, findet im Verfahren ein gesetzliches Beteiligungsverfahren der Bürgerschaft statt.

 

Anlass der in Frage stehenden Bauleitplanung

Im Jahr 2019 wurde von der Fa. Seyfried Bau GmbH auf den Grundstücken Fl.Nr. 1504, 1506 und 1507 (südlich an der Winnestraße angrenzend) ein Lagerplatz ohne baurechtliche Genehmigung errichtet. Des Weiteren wird angrenzend ein bestehendes, früher landwirtschaftlich genutztes, Gebäude (Fl.Nr. 1508) als Erweiterungsfläche für die Firma genutzt.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Die vorgenannten Grundstücke liegen im Außenbereich. Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan ist dieses Areal als Wohnbaufläche dargestellt. Südöstlich der ehemals landwirtschaftlich genutzten Halle beginnt die südlich der Winnestraße liegende Bebauung. Für diesen Bereich besteht kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan ist dieses Gebiet als Mischdorfgebiet dargestellt.

Das Gebiet gegenüber der geplanten Baumaßnahme liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ortsgebiet Rosenberg“ und ist teilweise als Mischgebiet sowie als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

Die geplante gewerbliche Nutzung der Grundstücke Fl.Nr. 1504 (Teilfläche), Fl.Nr. 1506, 1507 und 1508 stehen im Konflikt zu dem festgesetzten Wohngebiet „Ortsgebiet Rosenberg“ sowie dem Wohnungsbauerwartungsland.

 

Um eine baurechtlich zulässige Nutzung des Areals zu erwirken, ist eine Überplanung der Außenbereichsflächen einschl. des angrenzenden Mischgebietes erforderlich. Dieses Gebiet kann städtebaulich geordnet, aufgrund des gegenüberliegenden Wohngebietes, nur als Mischgebiet ausgewiesen werden. Dies hat zur Folge, dass die geplante gewerbliche Nutzung in einem Mischgebiet zulässig sein muss. Ein Mischgebiet dient gem. Baunutzungsverordnung dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

Dies bedeutet, dass eine Überplanung des gesamten Bereichs nur dann städtebaulich zulässig ist, wenn die geplanten Nutzungen in diesem Gebiet, weder das Wohnen im Geltungsbereich des Mischgebietes selbst, noch das Wohnen im umliegenden Wohngebiet wesentlich stört.

 

Dieser Nachweis kann im Verfahren nur über eine immissionsschutzrechtliche Betrachtung (Gutachten) und durch entsprechende, die Nutzung einschränkende, Festsetzungen, z. B. Schallimmissionswerte für bestimmte Tageszeiten, gewährleistet werden. Im Baugenehmigungsverfahren ist in der Folge darzulegen, dass die geplanten Nutzungen diese Festsetzungen der Immissionswerte einhalten.

Die tatsächliche ausgeübte Nutzung des Areals muss den Vorgaben einer daraus folgenden Baugenehmigung entsprechen.

 

Der Inhalt der Baugenehmigung einschl. Auflagen hat drittschützende Wirkung und kann auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden. Bei einem solchen Rechtsverfahren würde dann auch die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbebauungsplanes geprüft. Weiterhin kann auf Antrag von Betroffenen die Rechtmäßigkeit im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof geprüft werden.

 

Aufgrund der oben dargestellten Problematik sind bei der Aufstellung des Bebauungsplanes mit Rechtstreitigkeiten gegen die Gemeinde zu rechnen, was zur Folge hat, dass neben den reinen Entstehungskosten für den Bebauungsplan (ca. 15.000,00 € ohne jegliches Gutachten) nicht unbeachtliche Kosten für Rechtsanwalt- und Prozesskosten auf die Gemeinde zukommen werden.

 

 

GRin Mühling fragt, warum heute über diesen TOP abgestimmt werden soll, obwohl sich seit dem 20.10.2020 – außer, dass keine Bürgerversammlung stattgefunden hat – nichts geändert hat?

 

Das Landratsamt drängt auf eine Entscheidung des Gemeinderates, ob hier ein Mischgebiet entstehen soll oder nicht, so Bgm. Wolf-Pleßmann.

 

Herr Geutner erinnert, dass er bereits in mehreren Sitzungen ausgeführt hat, dass das LRA auf ein Zeichen der Gemeinde wartet, ob dort eine Bauleitplanung in Angriff genommen wird oder nicht. Inzwischen ist der Druck höher geworden, da Dienstaufsichtsbeschwerden beim Landratsamt eingegangen sind. Zu diesen hat die Regierung v. Unterfranken Stellung genommen und angedeutet, dass die Erfolgsaussichten eines solchen Bebauungsplanes angezweifelt werden.

 

GRin Mühling möchte den Antrag auf Verschiebung dieses TOPs stellen, damit nochmals mit der betroffenen Partei gesprochen werden kann. Es liegt ein Immissionsschutzgutachten vor, das die Einhaltung der geforderten Werte bestätigt.

 

Herr Geutner sieht keinen Grund für eine Verschiebung. Grundsätzlich geht es darum, ob die Gemeinde in Erwägung zieht, dort eine Bauleitplanung zu veranlassen, die dem Betrieb eine Erweiterung ermöglicht. Es zeichnet sich aber jetzt schon ab, dass durch die dargestellte Problematik Klagen auf die Gemeinde zukommen werden. In der vorletzten Sitzung wurde angesprochen, dass es Schwierigkeiten gibt und das Thema heute im Gemeinderat beraten wird. Ihm ist kein Immissionsschutzgutachten bekannt. Und sollte eines vorliegen, muss geklärt werden, ob dieses Bestand hat oder nachgebessert werden muss und ob es vom LRA anerkannt wird. Planungshoheit hat die Gemeinde mit allen Konsequenzen.

 

Lt. Bgm. Wolf-Pleßmann hatte man in der Bürgermeisterdienstbesprechung keine Einwände, diesen TOP in der heutigen Sitzung zu behandeln. Ein angedachter Mediationstermin mit den Beteiligten konnte aufgrund einer Absage eines Beteiligten nicht durchgeführt werden.

 

GRin Mühling ist der Ansicht, dass man das direkte Gespräch mit der Firma suchen sollte, denn anscheinend wird auf jeden Fall geklagt, egal von welcher Seite und egal, wie sich der Gemeinderat entscheidet.

 

Klagen kann derjenige, der der Meinung ist, dass der Bebauungsplan nicht rechtens ist, so Herr Geutner. Dies muss der Kläger vor dem Verwaltungsgericht darlegen. Einen Anspruch auf Bauleitplanung einzuklagen, wird schwierig sein. Die Gemeinde entscheidet, ob sie eine Bauleitplanung aufstellen möchte.

 

GR Farrenkopf möchte diese Dienstaufsichtsbeschwerden sehen und beantragt, dass der Beschlussvorschlag positiv formuliert wird. Wenn ein Beb.Plan aufgestellt wird, kann man betreffende Firma fragen, ob sie sich an den Kosten beteiligt.

 

GR Trunk bittet um Auskunft, um welches Areal es sich bei dem Beb.Plan handelt und welche Grundstücke eingeschlossen sind. Er versteht nicht, warum auf der linken Seite der Winnestraße kein vernünftiges Wohngebiet erschlossen wird. In Rüdenau werden ständig Bauplätze gesucht.

 

Lt. Herr Geutner gibt es noch keinen Geltungsbereich und heute soll grundsätzlich beschlossen werden, ob ein Beb.Plan für ein Mischgebiet aufgestellt wird oder nicht. Einen Anspruch auf die Aufstellung eines Beb.Planes für Wohnbauflächen gibt es nicht. Einen solchen kann die Gemeinde nur aufstellen, wenn es nötig ist und im Moment sind in Rüdenau genügend Baulücken vorhanden, auch in den letzten beiden Baugebieten.

 

Bei der Aufstellung der letzten Bebauungspläne wurde versäumt ein Baugebot von z.B. 3 Jahren festzulegen. Grundstückbesitzer, die es finanziell nicht nötig haben, ihre Grundstücke zu verkaufen, veräußern diese nicht  so Bgm. Wolf-Pleßmann.

 

GRin Mühling fehlen Vorschläge der Verwaltung, zu Kompromissen bzw. wohin diese Firma ausweichen kann, denn es ist eine alteingesessene Firma und die Gemeinde hat von dieser immer profitiert. Es wäre schade, wieder eine Firma weniger in Rüdenau zu haben.

 

Bgm. Wolf-Pleßmann hat versucht, einen Kompromiss zu finden. Ein geeignetes Grundstück an anderer Stelle gibt es nicht und z. B. die Idee eines begrünten Hallendachs war nicht umsetzbar. Einen konstruktiven Vorschlag aus dem Gemeinderat gab es bisher nicht.

 

Lt. GRin Mühling hat sie einen Plan für ein begrüntes Hallendach gesehen, weshalb sie wünscht, dass mit den Parteien gesprochen wird. Sie meint, dass die Bürgermeisterin sich in dieser Sache zu wenig engagiert und Informationen bewusst zurückhält.

 

Bgm. Wolf-Pleßmann wehrt sich gegen diese Unterstellung, denn sie war immer offen und ehrlich.

 

Herr Geutner weist darauf hin, dass der Antragsteller vorher hätte abklären müssen, ob sein Vorgehen rechtens ist. Es haben Gespräche zu Ausweichmöglichkeiten stattgefunden, z. B. in der Nähe des Bauhofs. Allerdings sind die Grundstücksverhältnisse dort so, dass nicht alleine die Gemeinde entscheiden kann. Die jetzige Problematik ist durch Schaffung von Tatsachen entstanden.

 

Die Meinung des LRA war bereits im ersten Monat ihrer Amtszeit eindeutig, so Bgm. Wolf-Pleßmann. Sie hat sehr viele Gespräche geführt auch mit dem Grundstückseigentümer unterhalb des Bauhofs, der aber nicht verkaufen will. Auch Altbürgermeister Udo Käsmann hatte schon versucht, diese Grundstücke zu kaufen.


Antrag GR Farrenkopf

Der Beschlussvorschlag wird positiv formuliert