Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mittelgewann I“, im Mischgebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 4090/8 ein Gebäude mit 3 – 4 Gewerbeeinheiten im EG und Wohnungen im 1. OG und DG zu errichten.

 

Mit dieser Bauvoranfrage sollen folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abgeklärt werden:

 

  1. Statt der vorgeschriebenen Satteldächer (DG als VG möglich) möchten wir eine Gebäudeeinheit auf aufgesetztem 2. Geschoss in Flachdachbauweise errichten.
  2. Des Weiteren ist durch die rechtwinklige Anordnung der Baukörper die Baugrenze teilweise überschritten.
  3. Zum anderen ist bei der Berücksichtigung der erforderlichen PKW-Stellplätze bei der GRZ 2-Ermittlung die GRZ 2 geringfügig überschritten. Die GRZ 1 + GFZ wären eingehalten.

 

Da bis dato nur eine mögliche Gewerbeeinheit bekannt ist und wir noch nicht genau die Anzahl der Gewerbeeinheiten kennen, haben wir die mögliche Stellplatzanzahl dargestellt. Auch die Anzahl und Größe der Wohnungen werden mit den möglichen und erforderlichen Stellplätzen abgestimmt.

Um Planungssicherheit zu erreichen, möchten wir die erforderlichen Befreiungen des B-Planes abklären. Falls sich die Marktgemeinde nicht mit dem sog. „Bauhausstil“ anfreunden kann, bleibt uns noch die Möglichkeit der B-Pan-konformen Bauweise.

 

Der Bauausschuss hat sich mit dem Thema beschäftigt und einstimmig empfohlen, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach stellt für die Abweichung von der Dachform eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Aussicht.

Für die Überschreitung der Baugrenze sowie die Überschreitung der GRZ werden keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Aussicht gestellt.

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird nicht in Aussicht gestellt.