Beschluss: Abgelehnt

Abstimmung: Ja: 2, Nein: 10

GR Michael Breitenbach ist wg. persönl. Beteiligung von Beratung und Beschlussfassung auszuschießen.

 

Einstimmig beschlossen

 

 

In der Gemeinderatssitzung am 08.12.2020 lag dem Gremium eine Bauvoranfrage zu einer geplanten Wohnbebauung (Doppelhausbebauung U+E+1 mit Flachdach und Grenzgaragen) auf den Grundstücken Fl.Nr. 655/1, 656, 657, 666, 667 und 668 zur Beratung vor. Mit dieser Bauvoranfrage sollte die Frage geklärt werden, ob auf den vorgenannten Grundstücken Baugerecht geschaffen werden kann.

 

Die Verwaltung ging bei der ihrer Stellungnahme zum Vorhaben davon aus, dass das Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) entwickelt werden soll.

 

Der Gemeinderat Laudenbach hat mit Beschluss dem geplanten Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt, mit dem Hinweis, dass Fragen zur Wasserversorgung und Entwässerung vor dem Einreichen des Bauantrages mit der Verwaltung zu klären seien.

 

Die Baugenehmigungsbehörde stellt mit Schreiben vom 22.01.2021 gegenüber dem Bauherrn fest, dass das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich weder im Bereich eines Bebauungsplanes noch im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegt, sondern sich im sog. Außenbereich befindet. Eine aufeinanderfolgende / zusammenhängende Bebauung, welcher der im Zusammenhang bebaute Ortsteil erfordert, würde im vorliegenden Fall nicht vorliegen.
Die Zulässigkeit beurteilt sich somit nach den strengen Voraussetzungen des § 35 BauGB, da der Außenbereich grundsätzlich von jeglicher Bebauung freigehalten werden soll.

(Anm. d. Verwaltung: Die Wohnbaufläche wurde im Zuge des 3. Flächennutzungsplanänderungs- verfahrens im Jahre 2003 bis 2005 zu Grünland umgewidmet. Nähere Informationen hierzu erfolgten ausführlich in der Gemeinderatssitzung vom 18.05.2021).

 

Das Landratsamt führt weiterhin aus, dass durch die Aufstellung einer sog. Einbeziehungssatzung im Bereich der Baugrundstücke durch die Gemeinde Laudenbach, das Bauvorhaben dennoch realisiert werden könnte. Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist es möglich, einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt ist.

Die Baugrundstücke werden dann durch die Aufstellung einer solchen Satzung nicht mehr als Außenbereichsgrundstücke gewertet und könnten bebaut werden. Bei dieser Vorgehensweise muss das Bauvorhaben jedoch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche u.a. so geplant werden, dass es sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Bebauung einfügt.

 

Vom Bauantragsteller wurde mit Schreiben vom 17.03.2021 ein Entwurf einer Einbeziehungssatzung mit Planteil und Begründung, mit der Bitte um Behandlung im Gemeinderat, eingereicht. Der Entwurf der Einbeziehungssatzung der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Weiterhin teilt Herr Matthias Breitenbach mit e-mail vom 05.07.2021 u. a. mit, dass

  1. Für die „Anlieger- und Hinterliegergrundstücke“ ein Geh- und Fahrtrecht dinglich gesichert wird.
  2. Eine vom Landratsamt evtl. im Rahmen der baurechtlichen Genehmigung geforderten Ausgleichsfläche von den Antragstellern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen wird und
  3. sämtliche Kosten des Verfahrens von den Antragstellern getragen werden, so dass auf die Gemeinde Laudenbach keine Kosten zukommen.

 

 

Lt. GRin Discher-Bayer sollte man vernünftig entscheiden und zustimmen und GR Eck ist der Ansicht, dass Bauplätze gesucht werden und man der Einbeziehungssatzung zustimmen solle, denn solche wurden bereits in anderen Fällen angewendet, um Wohnbebauung zu ermöglichen.

 

In der Vergangenheit gab es lediglich eine Einbeziehungssatzung bzw. Ortsabrundungssatzung unterhalb der „Balzer Ruh“, so Bgm. Distler.

 

Im Gremium diskutiert man weiter über Voraussetzungen und Gründe, die damals zur Zustimmung der Bauanfrage geführt haben, jetzt allerdings ein anderer Verfahrensstand vorliegt, nämlich die Lage im Außenbereich mit Ausweisung als Grünland.

Einige Räte sehen eine Bebauung an diesem Hang als Einschnitt in das Gelände und rechnen bei Bautätigkeiten aufgrund der engen Zuwegung mit erheblichen Problemen.

 

 

Beschluss:

Der Gemeinderat Laudenbach beschließt für den Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 655/1, 656, 657, 666, 667 und 668 eine Einbeziehungssatzung auf Grundlage von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

Die Verwaltung wird beauftragt, das erforderliche Verfahren gem. § 34 Abs. 6 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführen.

Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Antragstellern bis zum formellen Satzungsbeschluss einen Städtebaulichen Vertrag zur Kostenregelung zu vereinbaren.