Sitzung: 13.07.2021 GRL/020/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Vorderer Bocksberg“, im allgemeinen Wohngebiet.
Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1870/25
ein Einfamilienhaus (E+1+D) zu errichten. Das Wohnhaus erhält ein Zeltdach mit
einer Dachneigung von 25°. Die Wandhöhe beträgt talseits 7,07m zum Bezugspunkt
Straße.
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Wandhöhe talseits (6,00m) um 1,07m und bergseits (3,50m) um 1,57m überschritten wird. Die Firsthöhe bleibt deutlich unter den erlaubten 11,50 m.
Die übrigen Festsetzungen werden eingehalten.
Der Antrag auf Befreiung wird wie folgt begründet:
„Da es sich bei dem o.
g. Bauvorhaben um ein hangiges Grundstück handelt, muss das Gelände rückwärtig
abgefangen werden, um nicht erhebliche Mehrkosten an Erdarbeiten und Kosten für
die Gartengestaltung (Stützwände, Abfangen des Hanges usw.) entstehen zu
lassen, bitten wir um Befreiung der o. g. Höhen.
Durch diese
Höheneinplanung überschreiten wir die zulässige bergseitige Wand-/Traufhöhe um
ca. 1,57m und die talseitige Wand-/Traufhöhe um ca. 1,07m. Diese Ausführung wurde
im Schnitt dargestellt.
Ansonsten entsprechen
die gefertigten Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Weitere
Ausnahmen und Befreiungen von Gesetzen, Vorschriften und Satzungen sind nicht
beantragt und werden auch nicht erforderlich sein.“
Das Wohnhaus beinhaltet eine Wohneinheit, für die nach der Satzung der Gemeinde Laudenbach über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge zwei Stellplätze nachzuweisen sind. Durch die geplante Garage und den Stellplatz ist der Stellplatznachweis erfüllt.
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben dem Bauantrag zugestimmt.
Lt. Herr Geutner ist die Bauweise E+1+D, nicht wie in der Vorlage angegeben E+D. In diesem Baugebiet gab es bereits bei 1-2 Fällen Befreiungen.
Beschluss:
Die Gemeinde Laudenbach erteilt für die Überschreitungen
der talseitigen und der bergseitigen Wandhöhe sowie für die Abweichung von der
Bauweise Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das
gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.