Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 11.06.2019 wurde die Baugenehmigung bis 19.03.2021 verlängert.
Der achte Verlängerungsantrag wurde in der Gemeinderatsitzung am 23.03.2021 behandelt und der Verlängerung nicht zugestimmt.
Mit Schreiben vom 14.06.2021 ging folgendes Schreiben des Landratsamtes ein:
„Dem
Verlängerungsantrag für das o.g. Vorhaben wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom
23. März 2021 das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Die Gemeinde Laudenbach
begründet die Ver weigerung des gemeindlichen Einvernehmens mit Schreiben vom
20. April 2021 damit, dass damals Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplans für die Überschreitung der Baugrenze durch das Wohnhaus und die
Garage erteilt worden seien. Nachdem inzwischen die Baugrundstücke in der Straße
bis auf den Platz nebenan alle bebaut seien, würde das Haus viel größer sein,
als die übrigen in diesem Bereich. Zudem sei das Haus in der heutigen Zeit
aufgrund der Ölheizung energetisch nicht mehr sinnvoll. Des Weiteren dürfe der
Studioraum nach Art. 45 BayBO kein Aufenthaltsraum sein, was nach einer
Fertigstellung des Bauvorhabens von Ihnen angezweifelt werde.
Gemäß § 36 Abs. 1 Satz
1 BauGB wird im bauaufsichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben
nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.
Das Einvernehmen der Gemeinde darf nach§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den
sich aus den §§ 31, 34 bis 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden.
Vorliegend beurteilt sich die
Zulässigkeit des Bauvorhabens nach§ 30 i.V.m. § 31 BauGB.
Für die Verlängerung
einer erteilten Baugenehmigung gelten im Wesentlichen die gleichen verfah
rensrechtlichen und materiellen Anforderungen wie für die Neuerteilung. D.h.,
dass auch für die Ver längerung das gemeindliche Einvernehmen erforderlich
ist.
Im vorliegenden Fall
liegt das Vorhaben bauplanungsrechtlich im Bereich des Bebauungsplans „Am
Sommerberg", der für das Baugrundstück ein allgemeines Wohngebiet
festsetzt(§ 4 BauNVO). Des Weiteren werden die überbaubaren Grundstücksflächen
durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt. Für das mit Bescheid vom 19. März
2003 genehmigte Vorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses" wurden
Befreiungen wegen der Überschreitung der Baugrenze durch das Wohnhaus und die
Garage erteilt.
Wie bereits erwähnt,
kann das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben lediglich aus den aus
§ 31 BauGB ergebenden
Gründen versagt werden. Hierunter fallen beispielsweise die Festsetzungen zu
den Baugrenzen oder auch die Grundflächenzahl (GRZ).
Hinsichtlich des
Einwandes, dass das Haus viel größer sei, als die übrigen in diesem Bereich,
können wir Folgendes mitteilen:
Gemäß den Unterlagen
hat das Bauvorhaben eine GRZ von 0,2. In allgemeinen Wohngebieten ist jedoch
sogar eine GRZ von 0,4 möglich (§ 17 Abs. 1 BauNVO). Das Bauvorhaben hätte
daher theo retisch unter der Beachtung der Baugrenzen usw. noch größer werden
können. Ihrem Einwand können wir deshalb nicht folgen.
Des Weiteren weichen
sämtliche Gebäude in diesem Bebauungsplanbereich von den Baugrenzen / Baulinien
ab. Zur besseren Veranschaulichung haben wir einen Auszug aus dem
Geoinformations system in der Anlage beigefügt, bei welchem der Bebauungsplan
eingeblendet wurde. Hier ist er kennbar, dass zum Beispiel die Gebäude im
Heideweg mit den Hausnummern 14 und 16 auf der Straßenseite des o.g.
Bauvorhabens und die Gebäude mit den Hausnummern 19, 17, 15, usw. von den
Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen abweichen. Es sind somit
einige Be zugsfälle vorhanden, weshalb eine Nichterteilung der Befreiung hinsichtlich
der Baugrenzüberschreitung für das Landratsamt nicht nachvollziehbar wäre.
Zudem hat die Aussage
zu der Ölheizung keinen planerischen Belang, welchen die Gemeinde berühren
könnte.
Bzgl. des Studioraums
weisen wir darauf hin, dass selbst das Vorbringen eines Nachbarn, dass von der
Genehmigung rechtswidrig Gebrauch gemacht werden könnte, in einer Nachbarklage
nicht aus reichend ist (vgl. Busse/Kraus, BayBO, 140. EL Februar 2021, Art.
66, Rdnr. 539). Insoweit teilen wir auch hier nicht die Einschätzung der
Gemeinde.
Das Landratsamt
Miltenberg gibt der Gemeinde Laudenbach entsprechend Art. 67 Abs. 4 BayBO
hiermit Gelegenheit, den vorliegenden Fall nochmals im Gemeinderat zu
behandeln, über die Ertei lung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden
und dem Landratsamt Miltenberg das Ergebnis bis zum 30. Juli 2021 mitzuteilen.“
GR Breitenbach (CSU) bezieht sich auf Textpassagen des
Landratsamtes: „Des Weiteren weichen
sämtliche Gebäude in diesem Bebauungsplanbereich von den Baugrenzen / Baulinien
ab“ und „Es sind somit einige Be
zugsfälle vorhanden, weshalb eine Nichterteilung der Befreiung hinsichtlich der
Baugrenzüberschreitung für das Landratsamt nicht nachvollziehbar wäre“.
Es sind somit einige Bezugsfälle vorhanden und er ist der Meinung, dass sich die Gemeinde an die Vorentscheidungen halten sollte, denn es gilt gleiches Recht für alle.
Bauplanungsrechtlich ist das Bauvorhaben in Ordnung, antwortet Bgm. Distler. Deshalb ist das Einvernehmen zu erteilen.
Lt. GRin Discher-Bayer hatte damals Bernd Klein in den Raum geworfen, dass das Grundstück zum Verkauf steht, was wohl beeinflusst hat. Auch die Größe des Hauses spielte eine Rolle. Von so etwas sollte man sich zukünftig nicht mehr beeinflussen lassen.
Dass das Haus größer ist als die übrigen Gebäude dort, ist keine Mutmaßung, sondern im Plan ersichtlich, so Herr Geutner. Er schlägt vor, dass zukünftig Anträge für Bauvorhaben, die in der Vergangenheit nicht geändert wurden, nur noch zur Info an den Gemeinderat gegeben werden. Nur im Falle einer Bebauungsplanänderung wäre diese Bauweise evtl. nicht mehr zulässig. Bei einer Verlängerung tritt die Genehmigungsfrist ein, wenn der Antrag nicht innerhalb von 2 Monaten von der Gemeinde behandelt wird. Er stellt sich die Frage, warum die Gemeinde eigentlich noch gefragt wird.
Beschluss:
Die Gemeinde Laudenbach stimmt der Verlängerung der mit
Bescheid vom 19.03.2003, AZ 51-602-B-39-2003-1 erteilten Baugenehmigung für das
Bauvorhaben auf Fl.Nr. 810/6, Heideweg 10 zu.