Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 3

Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 11.06.2019 wurde die Baugenehmigung bis 19.03.2021 verlängert.

 

Der achte Verlängerungsantrag wurde in der Gemeinderatsitzung am 23.03.2021 behandelt und der Verlängerung nicht zugestimmt.

 

Mit Schreiben vom 14.06.2021 ging folgendes Schreiben des Landratsamtes ein:

 

„Dem Verlängerungsantrag für das o.g. Vorhaben wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 23. März 2021 das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Die Gemeinde Laudenbach begründet die Ver­ weigerung des gemeindlichen Einvernehmens mit Schreiben vom 20. April 2021 damit, dass damals Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Überschreitung der Baugrenze durch das Wohnhaus und die Garage erteilt worden seien. Nachdem inzwischen die Baugrundstücke in der Straße bis auf den Platz nebenan alle bebaut seien, würde das Haus viel größer sein, als die übrigen in diesem Bereich. Zudem sei das Haus in der heutigen Zeit aufgrund der Ölheizung energetisch nicht mehr sinnvoll. Des Weiteren dürfe der Studioraum nach Art. 45 BayBO kein Aufenthaltsraum sein, was nach einer Fertigstellung des Bauvorhabens von Ihnen angezweifelt werde.

Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im bauaufsichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nach§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 34 bis 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Vorliegend beurteilt  sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach§ 30 i.V.m. § 31 BauGB.

Für die Verlängerung einer erteilten Baugenehmigung gelten im Wesentlichen die gleichen verfah­ rensrechtlichen und materiellen Anforderungen wie für die Neuerteilung. D.h., dass auch für die Ver­ längerung das gemeindliche Einvernehmen erforderlich ist.

Im vorliegenden Fall liegt das Vorhaben bauplanungsrechtlich im Bereich des Bebauungsplans „Am Sommerberg", der für das Baugrundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetzt(§ 4 BauNVO). Des Weiteren werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt. Für das mit Bescheid vom 19. März 2003 genehmigte Vorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses" wurden Befreiungen wegen der Überschreitung der Baugrenze durch das Wohnhaus und die Garage erteilt.

Wie bereits erwähnt, kann das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben lediglich aus den aus

§ 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Hierunter fallen beispielsweise die Festsetzungen zu den Baugrenzen oder auch die Grundflächenzahl (GRZ).

Hinsichtlich des Einwandes, dass das Haus viel größer sei, als die übrigen in diesem Bereich, können wir Folgendes mitteilen:

Gemäß den Unterlagen hat das Bauvorhaben eine GRZ von 0,2. In allgemeinen Wohngebieten ist jedoch sogar eine GRZ von 0,4 möglich (§ 17 Abs. 1 BauNVO). Das Bauvorhaben hätte daher theo­ retisch unter der Beachtung der Baugrenzen usw. noch größer werden können. Ihrem Einwand können wir deshalb nicht folgen.

Des Weiteren weichen sämtliche Gebäude in diesem Bebauungsplanbereich von den Baugrenzen / Baulinien ab. Zur besseren Veranschaulichung haben wir einen Auszug aus dem Geoinformations­ system in der Anlage beigefügt, bei welchem der Bebauungsplan eingeblendet wurde. Hier ist er­ kennbar, dass zum Beispiel die Gebäude im Heideweg mit den Hausnummern 14 und 16 auf der Straßenseite des o.g. Bauvorhabens und die Gebäude mit den Hausnummern 19, 17, 15, usw. von den Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen abweichen. Es sind somit einige Be­ zugsfälle vorhanden, weshalb eine Nichterteilung der Befreiung hinsichtlich der Baugrenzüberschreitung für das Landratsamt nicht nachvollziehbar wäre.

Zudem hat die Aussage zu der Ölheizung keinen planerischen Belang, welchen die Gemeinde berühren könnte.

Bzgl. des Studioraums weisen wir darauf hin, dass selbst das Vorbringen eines Nachbarn, dass von der Genehmigung rechtswidrig Gebrauch gemacht werden könnte, in einer Nachbarklage nicht aus­ reichend ist (vgl. Busse/Kraus, BayBO, 140. EL Februar 2021, Art. 66, Rdnr. 539). Insoweit teilen wir auch hier nicht die Einschätzung der Gemeinde.

Das Landratsamt Miltenberg gibt der Gemeinde Laudenbach entsprechend Art. 67 Abs. 4 BayBO hiermit Gelegenheit, den vorliegenden Fall nochmals im Gemeinderat zu behandeln, über die Ertei­ lung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden und dem Landratsamt Miltenberg das Ergebnis bis zum 30. Juli 2021 mitzuteilen.“

 

GR Breitenbach (CSU) bezieht sich auf Textpassagen des Landratsamtes: „Des Weiteren weichen sämtliche Gebäude in diesem Bebauungsplanbereich von den Baugrenzen / Baulinien ab“ und „Es sind somit einige Be­ zugsfälle vorhanden, weshalb eine Nichterteilung der Befreiung hinsichtlich der Baugrenzüberschreitung für das Landratsamt nicht nachvollziehbar wäre“.

Es sind somit einige Bezugsfälle vorhanden und er ist der Meinung, dass sich die Gemeinde an die Vorentscheidungen halten sollte, denn es gilt gleiches Recht für alle.

 

Bauplanungsrechtlich ist das Bauvorhaben in Ordnung, antwortet Bgm. Distler. Deshalb ist das Einvernehmen zu erteilen.

 

Lt. GRin Discher-Bayer hatte damals Bernd Klein in den Raum geworfen, dass das Grundstück zum Verkauf steht, was wohl beeinflusst hat. Auch die Größe des Hauses spielte eine Rolle. Von so etwas sollte man sich zukünftig nicht mehr beeinflussen lassen.

 

Dass das Haus größer ist als die übrigen Gebäude dort, ist keine Mutmaßung, sondern im Plan ersichtlich, so Herr Geutner. Er schlägt vor, dass zukünftig Anträge für Bauvorhaben, die in der Vergangenheit nicht geändert wurden, nur noch zur Info an den Gemeinderat gegeben werden. Nur im Falle einer Bebauungsplanänderung wäre diese Bauweise evtl. nicht mehr zulässig. Bei einer Verlängerung tritt die Genehmigungsfrist ein, wenn der Antrag nicht innerhalb von 2 Monaten von der Gemeinde behandelt wird. Er stellt sich die Frage, warum die Gemeinde eigentlich noch gefragt wird.

 


Beschluss:

Die Gemeinde Laudenbach stimmt der Verlängerung der mit Bescheid vom 19.03.2003, AZ 51-602-B-39-2003-1 erteilten Baugenehmigung für das Bauvorhaben auf Fl.Nr. 810/6, Heideweg 10 zu.