Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Wochenendhausgebiet Ohrenbacher Berg“, im Sondergebiet Wochenendhausgebiet.
Der Bauherr beabsichtigt, das Dach zu erneuern und an der nördlichen Gebäudefassade einen Anbau mit einer Tiefe von 3,17m und Länge von 3,08m zu errichten. Die Dachneigung beträgt 10°. Die Grundfläche beträgt mit dem Anbau 59,89m² und hält somit die erlaubte Grundfläche (60 m²) ein.
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die zulässige Dachneigung (15 – 25°) im Bereich des Anbaues um 5° unterschritten wird.
Zum Vorhaben liegt folgende Erläuterung vor:
„Bei dem Anbau handelt
es sich um eine untergeordnete Erweiterung des Bestandes im rückwärtigen (hangseitigen)
Bereich. Die Dachneigung entspricht den Festsetzungen für Carports und offene
Garagen mit 0-25°.
Das Hauptdach bleibt
mit seiner Dachneigung von 25 ° bestehen.
Gegenüber des neu
geplanten Anbaus befindet sich eine Mauer. Um eine fachgerechte Entwässerung
des Daches zu gewährleisten und eine optimale Innenraumnutzung zu ermöglichen
wurde bei der Planung des Anbaus eine Dachneigung von 10 ° gewählt.
Dadurch endet die
Traufe über der Mauer und das anfallende Dachwasser kann über eine normale
Dachrinne entwässert werden. Auf eine innenliegende Entwässerung kann so
verzichtet werden.
Es wird daher eine
Befreiung von der festgesetzten Dachneigung von 15-25° für den Anbau beantragt.
Die Grundzüge der
Planung werden von der beantragten Befreiung nicht berührt und
nachbarschaftliche Interessen nicht nachteilig beeinträchtigt. Das Wohl der
Allgemeinheit wird nicht nachteilig beeinflusst und die Abweichung ist
städtebaulich vertretbar.“
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke haben dem Bauantrag zugestimmt.
GR Link ist der Ansicht, dass der Bauherr das Dach anheben könne, um die Mindestdachneigung einzuhalten, da er sowieso sanieren möchte.
Die Dacheindeckung soll mit Ziegel erfolgen, beantwortet Herr Geutner die Frage danach von GR Farrenkopf.
Lt. Bgm. Wolf-Pleßmann schafft man mit einer Zustimmung einen Bezugsfall.
Beschluss:
Die Gemeinde Rüdenau erteilt für die Unterschreitung der
Dachneigung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das
gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.