Sitzung: 29.07.2021 VG/006/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Regelmäßig wird die
Eheschließung in den Amtsräumen des gewählten Standesamtes vorgenommen. Die
Entscheidung, welcher Ort außerhalb des Standesamtes zur Vornahme der
Eheschließung bestimmt wird, stellt eine Widmung im Sinne eines personenstandsrechtlichen
Organisationsaktes dar, durch die dieser bezeichnete Ort als Eheschließungsort
zugelassen wird.
Zuständig für die
Entscheidung, in welchen Räumen und an welchem Ort zusätzlich Ehen geschlossen
werden, bestimmt die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft
Kleinheubach als zuständiges Organ.
Der Marktgemeinderat Kleinheubach hat mit Beschluss in seiner Sitzung am 11.05.2021 die zwei Zimmer links im 1. Obergeschoss des Alten Rathauses Kleinheubach als Trauzimmer der Verwaltungsgemeinschaft Kleinheubach zur Verfügung gestellt.
Im Rathaus Laudenbach ist ein separates Trauzimmer vorhanden, das sich bei geringer Personenzahl eignet, so VR Distler. Dies sollte erwähnt werden, damit nicht bei jeder Trauung der Sitzungssaal umgestaltet werden muss.
Die Widmung dieses Trauzimmers im Rathaus Laudenbach muss lt. Herr Geutner überprüft werden.
Beschluss:
Die Gemeinschaftsversammlung beschließt, dass:
- Die Vornahme von
Eheschließungen im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Kleinheubach wird
auf die im Eigentum der Mitgliedsgemeinden Kleinheubach, Laudenbach und
Rüdenau befindlichen Gebäude grundsätzlich begrenzt. Das ist im Rathaus
Kleinheubach der Sitzungssaal, im Rathaus Laudenbach der Sitzungssaal und
das Trauzimmer sowie im Dorfgemeinschaftshaus Rüdenau der
Dorfgemeinschaftsraum im Dachgeschoss.
- Die zwei Zimmer links im
1. Obergeschoss des Alten Rathauses Kleinheubach werden als zusätzliche,
im Eigentum des Marktes Kleinheubach befindliche, Trauzimmer gewidmet.
- Andere im öffentlichen
Eigentum befindliche Gebäude oder Räumlichkeiten, insbesondere die
restlichen Zimmer im Alten Rathaus Kleinheubach, werden dagegen nicht als
Eheschließungsorte anerkannt.