Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Regelmäßig wird die Eheschließung in den Amtsräumen des gewählten Standesamtes vorgenommen. Die Entscheidung, welcher Ort außerhalb des Standesamtes zur Vornahme der Eheschließung bestimmt wird, stellt eine Widmung im Sinne eines personenstandsrechtlichen Organisationsaktes dar, durch die dieser bezeichnete Ort als Eheschließungsort zugelassen wird.

Zuständig für die Entscheidung, in welchen Räumen und an welchem Ort zusätzlich Ehen geschlossen werden, bestimmt die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Kleinheubach als zuständiges Organ.

 

Der Marktgemeinderat Kleinheubach hat mit Beschluss in seiner Sitzung am 11.05.2021 die zwei Zimmer links im 1. Obergeschoss des Alten Rathauses Kleinheubach als Trauzimmer der Verwaltungsgemeinschaft Kleinheubach zur Verfügung gestellt.

 

 

Im Rathaus Laudenbach ist ein separates Trauzimmer vorhanden, das sich bei geringer Personenzahl eignet, so VR Distler. Dies sollte erwähnt werden, damit nicht bei jeder Trauung der Sitzungssaal umgestaltet werden muss.

 

Die Widmung dieses Trauzimmers im Rathaus Laudenbach muss lt. Herr Geutner überprüft werden.

 


Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung beschließt, dass:

 

  1. Die Vornahme von Eheschließungen im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Kleinheubach wird auf die im Eigentum der Mitgliedsgemeinden Kleinheubach, Laudenbach und Rüdenau befindlichen Gebäude grundsätzlich begrenzt. Das ist im Rathaus Kleinheubach der Sitzungssaal, im Rathaus Laudenbach der Sitzungssaal und das Trauzimmer sowie im Dorfgemeinschaftshaus Rüdenau der Dorfgemeinschaftsraum im Dachgeschoss.

 

  1. Die zwei Zimmer links im 1. Obergeschoss des Alten Rathauses Kleinheubach werden als zusätzliche, im Eigentum des Marktes Kleinheubach befindliche, Trauzimmer gewidmet.

 

  1. Andere im öffentlichen Eigentum befindliche Gebäude oder Räumlichkeiten, insbesondere die restlichen Zimmer im Alten Rathaus Kleinheubach, werden dagegen nicht als Eheschließungsorte anerkannt.