Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Landratsamt als Immissionsschutzbehörde teilt mit Schreiben vom 21.06.2021 mit, dass die Fa. Scheurich für die Erweiterung einer bestehenden Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse gemäß §§ 16, 19 BImschG i.V.m. §§ 1, 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt hat.

Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung des Ofens nach § 8a BImschG gestellt.

 

Folgende Angaben liegen vor:

Die im letzten Antrag nach § 16 BImSchG vom 08.07.2013 (Genehmigungsbescheid vom 08.07.2013, LRA ML, Az: 41-8240.121-24/13) beschriebenen Betriebseinheiten BE 03.3 Verarbeitung in Pressformen sowie BE 05 Glasur zur letzten Genehmigung sind bereits entfallen und werden zukünftig nicht mehr verwendet.

 

Feststellung der Verwaltung:

Das Landratsamt Miltenberg fordert eine Beurteilung des Vorhabens nach § 15 Baunutzungsverordnung (BauNVO), sowie um eine Äußerung zu städtebaulichen Änderungen im Einwirkungsbereich der Anlage und einer bauplanungsrechtlichen Würdigung.

 

Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Gewerbegebiet bzw. Mischgebiet. Der Antrag auf Errichtung und Betrieb des Olivastri-Rollenofens bedingt keine bauliche Veränderung des Hallengebäudes.

Nach § 15 Abs. 2 BauNVO sind die in Baugebieten grundsätzlich zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen ausgesetzt werden.

Die baulichen Nutzungen im Einwirkungsbereich sind durch die bestehenden Bauleitpläne festgelegt und haben sich in den letzten Jahren entsprechend verfestigt.

Der Markt Kleinheubach plant keine Nutzungsänderungen im unmittelbaren Einwirkungsbereich, die u.U. der beantragten Änderung der Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse entgegenstehen würden.

Es wird weiter festgestellt, dass die Erschließung der antragsgegenständigen Grundstücke gesichert ist.

 

 

Der Bauausschuss hat sich mit dem Thema befasst und empfiehlt zuzustimmen.

 


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach trifft folgende Feststellungen:

 

Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Gewerbegebiet bzw. Mischgebiet. Der Antrag auf Errichtung und Betrieb des Olivastri-Rollenofens bedingt keine bauliche Veränderung des Hallengebäudes.

 

Die baulichen Nutzungen im Einwirkungsbereich sind durch die bestehenden Bauleitpläne festgelegt und haben sich in den letzten Jahren entsprechend verfestigt.

 

Der Markt Kleinheubach plant keine Nutzungsänderungen im unmittelbaren Einwirkungsbereich, die u.U. der beantragten Änderung der Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse entgegenstehen würden.

 

Es wird weiter festgestellt, dass die Erschließung der antragsgegenständigen Grundstücke gesichert ist.

 

Der Markt Kleinheubach erteilt unter dem Vorbehalt, dass die Werte der einzelnen maßgebenden Bundesimmissionsschutzverordnungen beachtet werden, das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.