Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 5

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mittelgewann“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 4100/63 ein Mehrfamilienwohnhaus mit 4 Wohneinheiten in der Bauweise I+D mit einer Dachneigung von 40° zu errichten.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da durch den Zwerchgiebel die zulässige Traufhöhe (3,50m) um 3,13m überschritten wird. Außerdem wird von der Dachneigung beim Zwerchgiebel (12°) abgewichen. Es liegt folgende Erläuterung vor:

 

„Der Zwerchgiebel liegt auf der straßenabgewandten Seite und ist somit im Straßenbild nicht wahrnehmbar, durch das Einrücken mit dem Balkon fällt dieser noch weniger auf. Ähnliche Überschreitungen der Traufhöhe wurden in der direkten Nachbarschaft auch schon genehmigt, beispielsweise auf dem Nachbargrundstück 4100/60 (Flachdachquergiebel, siehe Fotodokumentation). Genauso passt auch die Unterschreitung der Dachneigung bei den Gauben zum Bild der Umgebung. Zahlreiche Dachaufbauten in der Straße unterschreiten die geforderte Dachneigung, zumal Dachaufbauten mit 40° auch konstruktiv kaum umsetzbar wären. Das Hauptdach hält die geforderte Dachneigung selbstverständlich ein.

Die Befreiung scheint insofern, auch unter Würdigung nachbarschaftlicher Interessen, vertretbar.“

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Alle Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben dem Bauantrag zugestimmt.

 

Nach der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge des Marktes Kleinheubach sind für die 4 Wohneinheiten 6 Stellplätze nachzuweisen. 2 Wohneinheiten haben eine Wohnfläche von unter 50m², daher sind nur 1 Stellplatz pro Wohneinheit nachzuweisen. Mit den 6 geplanten Stellplätzen ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

 

Der Bauausschuss hat sich mit dem Thema befasst und empfiehlt mehrheitlich, zuzustimmen.

 

GR Broßler merkt an, dass die Erhöhung von über 3 m zu hoch sei und die Befreiung nicht erteilt werden sollte und GR Horak ist der Meinung, dass der Zwerchgiebel auf dem Nachbargebäude Fl.Nr. 4100/60 nur ein Drittel des Daches einnimmt.

 

Lt. Bgm. Münig erfüllt das Vorhaben, bis auf die beantragte Befreiung, die Anforderungen des Bebauungsplanes. Die beantragte Überschreitung wurde so in direkter Nachbarschaft auch erteilt, womit es einen Bezugsfall gibt. Eine Befreiung in direktem Umfeld mit gleichem Bezug ist somit für ein weiteres Bauvorhaben nicht zu verweigern.

 


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitung der Traufhöhe und für die Unterschreitung der Dachneigung Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.