Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mittelgewann“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Die Änderungen betreffen vor allem die Errichtungen von Stützmauern, Durchführung von Erdbewegungen/Auffüllungen zur Gartengestaltung, den Bau eines Gartenhauses und die Überdachung eines Stellplatzes.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da durch das Gartenhaus (8,30m x 3,60m) die Baugrenze um 4m überschritten wird.

 

Außerdem wird beim Carport von § 2 Zu- und Abfahrten der Garagenstellplatzverordnung abgewichen. Da der Carport an der Grundstücksgrenze zum Wendehammer errichtet werden soll, wird der Mindestabstand von 3m nicht eingehalten. Als Begründung wird aufgeführt, dass nur ein Dach auf Stützen ausgeführt wird und die Einsicht auf die Straße gewährleistet sei.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Alle Eigentümer bis auf den Eigentümer des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. 4100/91 haben dem Bauantrag zugestimmt.

 

 

Der Bauausschuss hat sich mit dem Thema befasst und war der Auffassung, dem ergänzten Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 

Da zur Einfriedung auf den vorhandenen Mauersteinen ein Zaun errichtet werden soll, der ab Geländeniveau höher als 2m werden würde, monierte dies ein Nachbar und unterschrieb den Bauantrag nicht.

Es erfolgte nun eine Ergänzung des Beschlussvorschlages nach Übermittlung der Vorlage, so Bgm. Münig: Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird unter der Maßgabe erteilt, dass die maximal zulässige Einfriedungshöhe von 2m eingehalten wird.“

 


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitung der Baugrenze eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Der Markt Kleinheubach erteilt eine Abweichung von § 2 „Zu- und Abfahrten“ GaStellV.

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird unter der Maßgabe erteilt, dass die maximal zulässige Einfriedungshöhe von 2m eingehalten wird.