Sitzung: 21.09.2021 GRL/021/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Beschluss:
GR Jacobaschke ist
wegen persönlicher Beteiligung von Beratung und Beschlussfassung
ausgeschlossen.
Einstimmig
beschlossen
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Am Sommerberg“, im allgemeinen Wohngebiet.
Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 810/7 ein Einfamilienwohnhaus und Garage mit Einliegerwohnung in der Bauweise U+E+1 mit Flachdach zu errichten.
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Baugrenze durch die Garage um bis zu 3,80m und im Norden durch das Wohnhaus um bis zu 1,40m überschritten wird. Außerdem wird von der Baulinie abgerückt. Die zulässige Traufhöhe (6,50m) wird um 1,60m überschritten. Im Übrigen wird von der bergseitigen zulässigen eingeschossigen Bauweise abgewichen.
Es liegen folgende Erläuterungen zu den beantragten Befreiungen vor:
„1. Befreiung für die
Überschreitung der festgesetzten Baugrenze und Baulinie.
Der Baukörper
orientiert sich an den nur grob und teils fehlerhaften definierten Baugrenzen
und Baulinien des Bebauungsplans. Die Grenzgarage des Nachbarn befindet sich
somit auf dem falschen Grundstück. Aufgrund fehlender Bemaßungen und des Alters
des Bebauungsplans wird eine Befreiung für die oben aufgeführten Festsetzungen
in Bezug auf die Größe und Positionierung beantragt.
2. Befreiung für die
festgesetzte Wandhöhe:
Die gemittelte
Wandhöhe mit 8,10 m überschreitet die talseitig erlaubte Traufhöhe von 6,50 m
um 1,60 m. bezogen auf das natürliche Gelände. (9,05 m Wandhöhe im Mittel
bezogen auf geplantes Gelände)
3. Befreiung der
bergseitigen Geschossigkeit:
Der
Vollgeschossnachweis zeigt, dass es sich im vorliegenden Kellergeschoss um kein
Vollgeschoss handelt. Im Bebauungsplan sind 2 Geschosse und Dachgeschoss
vorgesehen mit bis zu 45° Dachneigung, sodass ein beträchtlicher Dachstuhl
möglich wäre. (siehe Anhang) Es ist eine bergseitige 1-geschossige Bauweise und
eine 2-geschossige Bauweise talseits im Bebauungsplan vorgesehen. Da das
Kellergeschoss nicht als Vollgeschoss gewertet wird, wird für die Hangseite
eine Befreiung benötigt. Die Dachneigung ist laut jüngsten Änderungen auch als
Flachdach möglich. Das Gebäude hält alle notwendigen Abstandsflächen ein und es
wurde bewusst auf eine Grenzgarage verzichtet, um Probleme mit einer grenznahen
Dachterrasse zu vermeiden. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt vergleichbar
mit den Gebäuden im Bebauungsgebiet. Diagonal über die Straße wurde das Gebäude
mit der Hausnr. 9 ebenfalls zweigeschossig auf der Hangseite gebaut.“
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Alle Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben dem Bauantrag zugestimmt.
Nach der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge der Gemeinde Laudenbach sind für die 2 Wohneinheiten 3 Stellplätze nachzuweisen. Die Einliegerwohnung hat eine Wohnfläche unter 50m², daher ist nur 1 Stellplatz nachzuweisen. Mit den 4 geplanten Stellplätzen ist der Stellplatznachweis erfüllt.
Bezugsfälle für Befreiungen von der Wandhöhe, Baugrenze und von der Abweichung der Bauweise liegen vor, z.B. Heideweg 9 und 11.
Lt. Herr Geutner ist das Gebäude mit Flachdach nicht höher als im Bebauungsplan vorgesehen.
Beschluss:
Die Gemeinde Laudenbach erteilt von der Abweichung der
Baulinie, der Überschreitung der Baugrenze, der Überschreitung der Traufhöhe
und der Abweichung der Bauweise Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.