Beschluss: Einstimmig beschlossen

Beschluss:

GR Jacobaschke ist wegen persönlicher Beteiligung von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

 

Einstimmig beschlossen

 

 

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Am Sommerberg“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 810/7 ein Einfamilienwohnhaus und Garage mit Einliegerwohnung in der Bauweise U+E+1 mit Flachdach zu errichten.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Baugrenze durch die Garage um bis zu 3,80m und im Norden durch das Wohnhaus um bis zu 1,40m überschritten wird. Außerdem wird von der Baulinie abgerückt. Die zulässige Traufhöhe (6,50m) wird um 1,60m überschritten. Im Übrigen wird von der bergseitigen zulässigen eingeschossigen Bauweise abgewichen.

 

Es liegen folgende Erläuterungen zu den beantragten Befreiungen vor:

 

„1. Befreiung für die Überschreitung der festgesetzten Baugrenze und Baulinie.

Der Baukörper orientiert sich an den nur grob und teils fehlerhaften definierten Baugrenzen und Baulinien des Bebauungsplans. Die Grenzgarage des Nachbarn befindet sich somit auf dem falschen Grundstück. Aufgrund fehlender Bemaßungen und des Alters des Bebauungsplans wird eine Befreiung für die oben aufgeführten Festsetzungen in Bezug auf die Größe und Positionierung beantragt.

 

2. Befreiung für die festgesetzte Wandhöhe:

Die gemittelte Wandhöhe mit 8,10 m überschreitet die talseitig erlaubte Traufhöhe von 6,50 m um 1,60 m. bezogen auf das natürliche Gelände. (9,05 m Wandhöhe im Mittel bezogen auf geplantes Gelände)

 

3. Befreiung der bergseitigen Geschossigkeit:

Der Vollgeschossnachweis zeigt, dass es sich im vorliegenden Kellergeschoss um kein Vollgeschoss handelt. Im Bebauungsplan sind 2 Geschosse und Dachgeschoss vorgesehen mit bis zu 45° Dachneigung, sodass ein beträchtlicher Dachstuhl möglich wäre. (siehe Anhang) Es ist eine bergseitige 1-geschossige Bauweise und eine 2-geschossige Bauweise talseits im Bebauungsplan vorgesehen. Da das Kellergeschoss nicht als Vollgeschoss gewertet wird, wird für die Hangseite eine Befreiung benötigt. Die Dachneigung ist laut jüngsten Änderungen auch als Flachdach möglich. Das Gebäude hält alle notwendigen Abstandsflächen ein und es wurde bewusst auf eine Grenzgarage verzichtet, um Probleme mit einer grenznahen Dachterrasse zu vermeiden. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt vergleichbar mit den Gebäuden im Bebauungsgebiet. Diagonal über die Straße wurde das Gebäude mit der Hausnr. 9 ebenfalls zweigeschossig auf der Hangseite gebaut.“

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Alle Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben dem Bauantrag zugestimmt.

 

Nach der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge der Gemeinde Laudenbach sind für die 2 Wohneinheiten 3 Stellplätze nachzuweisen. Die Einliegerwohnung hat eine Wohnfläche unter 50m², daher ist nur 1 Stellplatz nachzuweisen. Mit den 4 geplanten Stellplätzen ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Bezugsfälle für Befreiungen von der Wandhöhe, Baugrenze und von der Abweichung der Bauweise liegen vor, z.B. Heideweg 9 und 11.

 

Lt. Herr Geutner ist das Gebäude mit Flachdach nicht höher als im Bebauungsplan vorgesehen.

 

 

 

Beschluss:

Die Gemeinde Laudenbach erteilt von der Abweichung der Baulinie, der Überschreitung der Baugrenze, der Überschreitung der Traufhöhe und der Abweichung der Bauweise Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.