Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Vorderer Bocksberg“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1870/6 ein Einfamilienwohnhaus mit Carport in der Bauweise E+1 mit Zeltdach (DN 25°) zu errichten.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die zulässige bergseitige Wandhöhe (3,50m) um 1,87m und die zulässige talseitige Wandhöhe (6,00m) um 1,70m überschritten wird. Außerdem wird von der Bauweise U+E+D abgewichen.

 

Es liegt folgende Erläuterung zu den beantragten Befreiungen vor:

 

„Die geplante bergseitige Wandhöhe in Hausmitte beträgt 5,37m. Die Positionierung des Gebäudes, sowie die Eingangshöhe des Erdgeschosses, wurden barrierefrei und altersgerecht gestaltet. Trotz niedrig gehaltener Geschosshöhen ergibt sich durch die Topografie des Grundstücks eine Überschreitung der Wandhöhe von ca. 1,87m bezogen auf die Stichstraße (Am Neckling 6). Bezogen auf die Höhe der parallelen Haupterschließungsstraße (Am Neckling 8) wird die bergseitige Wandhöhe mit 3,36m eingehalten.

Die geplante talseitige Wandhöhe in Hausmitte beträgt 7,695m. Die Positionierung des Gebäudes, sowie die Eingangshöhe des Erdgeschosses, wurden barrierefrei und altersgerecht gestaltet. Trotz niedrig gehaltener Geschosshöhen ergibt sich durch die Topografie des Grundstücks eine Überschreitung der Wandhöhe von ca. 1,70m.

Vergleichbare Bezugsfälle lassen sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans bereits finden.“

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke Fl.Nr. 1870/5 und 1870/9 haben dem Bauantrag nicht zugestimmt. Zur Ablehnung liegen Stellungnahmen vor.

 

Nach der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge der Gemeinde Laudenbach sind für das Wohnhaus 2 Stellplätze nachzuweisen. Mit dem Carport und dem offenen Stellplatz ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Baugebiet wurden verschiedene Befreiungen erteilt, auch von der bergseitigen Wandhöhe, aber nicht in diesem Maße. Auch für die Abweichung der Bauweise wurden zwar Befreiungen erteilt, die Häuser sitzen dennoch etwas in der Erde, was bei diesem Bauvorhaben nicht der Fall ist. Im Norden wird sogar aufgefüllt.

 

 

Würde man diese massiven Überschreitungen befreien, schaffe man einen Präzedenzfall, meint GR Gruß. Befreiungen wurden in dem Maße bei anderen Bauvorhaben nicht gegeben.

 

GR Klein möchte wissen, welchen Unterschied es zu den bereits erteilten Befreiungen gibt.

 

Die Bergseite des Gebäudes wurde nicht in den Hang hineingesetzt und talseitig aufgefüllt, so Herr Geutner. Bei den anderen Bauvorhaben war ein geringer Gebäudeteil in den Hang gebaut. Beide Geschosse schauen aus dem natürlichen Gelände heraus, was in den bisher befreiten Fällen nicht so war. Vergleicht man die Gebäudehöhe mit dem hangseits oberhalb liegenden Haus, so sind die beiden Häuser nahezu gleich hoch, was nicht der Planungswille bei der Erstellung des Beb.Plans war.

 

GRe Eck ist auch der Meinung, keine Befreiungen zu erteilen, da das oberhalb liegende Nachbargebäude fast die gleiche Höhe hat und der Eigentümer somit sehr beeinträchtigt ist.

 

GR Breitenbach (CSU) findet alle Überschreitungen sehr überzogen sind und er teilt die Ansicht von GR Eck.


Beschluss:

Die Gemeinde Laudenbach erteilt für die Überschreitungen der bergseitigen und der talseitigen Wandhöhe und der Abweichung der Bauweise keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird nicht erteilt.