Sachverhalt:
Gemäß Artikel 102 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) ist die Jahresrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres dem Gemeinderat vorzulegen.
Nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat ist die Jahresrechnung gemäß Artikel 103 GO durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen.
Ergebnis der Haushaltsrechnung |
Verwaltungs- |
Vermögens- |
Gesamthaushalt |
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Haushaltsansatz |
3.364.505,00 € |
3.007.300,00 € |
6.371.805,00 € |
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Rechnungsergebnis-Einnahmen
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3.487.202,26 € |
3.319.583,57 € |
6.806.785,83 € |
Rechnungsergebnis-Ausgaben |
3.487.202,26 € |
3.319.583,57 € |
6.806.785,83 € |
Fehlbetrag |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
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Kasseneinnahmerest |
34.393,46 € |
919,42 € |
35.312,88 € |
Kassenausgaberest |
1.298,50 € |
0,00 € |
1.298,50 € |
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Zuführung
vom VwHh zum VmHh |
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404.249,97 € |
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Zuführung an die allgemeine Rücklage: |
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1.471.074,55 € |
Die Zuführung der allgemeinen Rücklage erfolgt, da die Kreditermächtigung als Haushaltseinnahmerest in 2021 übertragen wurde.
Bisher wurde über diese Information nicht abgestimmt, so GR Klein. Er möchte sich deshalb nicht beteiligen.
Lt. Herr Geutner wurde dies bisher so nicht gehandhabt. Gemäß Artikel 102 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) ist die Jahresrechnung dem Gemeinderat vorzulegen und nach Kenntnis gemäß Artikel 103 GO durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Jahresrechnung 2020 zur
Kenntnis.