Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Bocksberg Mitte“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1850 ein Einfamilienhaus (U+E+D) zu errichten. Das Wohnhaus erhält ein Satteldach mit einer Dachneigung von 45° und zwei Dachgaupen mit einer Dachneigung von 30° und einer Länge von 5,49m.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Gaupenlänge, die höchstens 1/3 der Trauflänge betragen darf (4,61 m) um 0,88 m bei beiden Gaupen überschritten wird. Die übrigen Festsetzungen werden eingehalten.

 

Der Antrag auf Befreiung wird wie folgt begründet:

„Der Bauherr möchte den Grundriss und Ansicht des Gebäudes dem regionalen Baustil anpassen und deshalb das Gebäude klein halten. Zur Nutzung des Dachgeschosses sind die Gaupen 5,49m geplant, was etwa 1 Meter mehr ist, als die 1/3 Vorgabe des B-Planes. Ansonsten sind alle Vorgaben eingehalten, die Gaupenlängen sind städtebaulich im Gesamtbaugebiet nicht störend.“

 

Das Wohnhaus beinhaltet eine Wohneinheit, für die nach der Satzung der Gemeinde Laudenbach über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge zwei Stellplätze nachzuweisen sind. Durch die geplanten beiden Stellplätze ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke haben dem Bauantrag zugestimmt.

 

 

GR Gruß hält eine Befreiung für unbedenklich. Ein Nachbar hatte ihm berichtet, dass er nicht beteiligt worden wäre.

 

Lt. Bgm. Distler lag dies daran, dass der betreffende Nachbar zu diesem Zeitpunkt noch nicht ins Grundbuch eingetragen und deshalb noch nicht rechtmäßiger Eigentümer des Grundstücks war, obwohl die Notarurkunde bereits gefertigt war.

 

Bis auf die Gaupenlänge entspricht das Gebäude dem Beb.Plan, so Herr Geutner.


Beschluss:

Die Gemeinde Laudenbach erteilt für die Überschreitung der Gaupenlänge eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.