Sitzung: 12.10.2021 MK/026/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Der Bayerische Landtag hat am 2. Dezember 2020 im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung (Drs. 18/11768) u. a. auch eine Änderung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG beschlossen. Diese Bestimmung ermöglicht es den Gemeinden, den Winterdienst für die Gehbahnen auf die Anlieger zu übertragen. Das Gesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) veröffentlicht.
Eine Gesetzesänderung war notwendig geworden, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Beschluss vom 17.02.2020 – 8 ZB 19.2020 überraschend entschieden hatte, dass Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG keine Übertragung der Winterdienstpflichten an solchen öffentlichen Straßen ermögliche, die nur einem Fußgängerverkehr oder einem Fußgänger- und Radverkehr dienen, also nicht Teil einer Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) sind.
Um die Übertragung dieser Pflichten (wieder) in rechtlich zulässiger Weise zu ermöglichen, hat der Bayerische Gemeindetag unverzüglich über die Staatsregierung eine entsprechende Gesetzesänderung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG initiiert, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Ab diesem Zeitpunkt können die Anlieger (und gegebenenfalls Hinterlieger) durch eine gemeindliche (Reinigungs- und) Sicherungsverordnung zum Winterdienst für sonstige öffentliche Straßen, insbesondere beschränkt-öffentliche Wege i. S. v. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, wie oben dargestellt (also Fußgängerzonen, selbständige Gehwege und selbständige Geh- und Radwege), wirksam herangezogen werden.
Es wird empfohlen, die Rechtsverordnung aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage nunmehr neu zu erlassen.
Sinngemäß entspricht diese Verordnung der Vorversion, sollte aber aufgrund der geänderten Gesetzesgrundlage neu beschlossen werden, antwortet Bgm. Münig auf Nachfrage von GR Schneider. Jeder wird auch in Zukunft seinen Gehweg reinigen müssen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Kleinheubach erlässt folgende Verordnung.
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen
Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
(BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS
91-1-l), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 30.12.2020 (GVBl. S. 683),
erlässt der Markt Kleinheubach folgende Verordnung
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-,
Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen des Marktes
Kleinheubach.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche
Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2
Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)
in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-,
Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen
Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern
und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne
dieser Verordnung.
(2)
Gehbahnen sind
a) Die für den
Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der
öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege)
und die selbständigen Gehwege sowie die selbständigen gemeinsamen Geh- und Radwege
oder
b) In Ermangelung
einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden
Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1 m, gemessen vom
begehbaren Straßenrand aus.
(3) Geschlossene
Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener
Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur
Bebauung ungeeignetes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den
Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3
Verbote
(1) Zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche
Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder
verunreinigen zu lassen.
(2)
Insbesondere ist es verboten,
a) auf öffentlichen
Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende
Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen
oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;
b) Gehwege durch
Tiere verunreinigen zu lassen;
c) Steine,
Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und
Schnee
1. auf öffentlichen
Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben
öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die
Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen,
Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen
Straßen zu schütten oder einzubringen.
(3) Das Abfallrecht
bleibt unberührt.
Reinigung der öffentlichen Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
(1) Zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die
zur Nutzung dinglich Berechtigen von Grundstücken, die innerhalb der
geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage)
aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese
öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6
bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen.
Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über
dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder
Zufahrt genommen werden darf.
(2) Grenzt ein
Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte
öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar
erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine
andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser
Straßen.
(3)
Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu
reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen
Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur
unerheblich verschmutzt werden kann.
(4)
Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder
Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind,
soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5)
Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die
Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und
Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB.
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und
Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten
öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten
Reinigungsflächen, zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die
Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn
(einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf
a) zu kehren und den
Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in
üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in
Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von
Unrat auf den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei
Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die
Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
b)
von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen
zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c) Insbesondere nach
einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe
freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.
§ 6
Reinigungsfläche
(1) Die
Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der
gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,
und
a) bei Straßen der Gruppe A des
Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) einer parallel zum Fahrbahnrand in
einem Abstand von 0,5 m verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn,
b) bei Straßen der Gruppe B des
Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte
liegt, wobei Anfang und Ende der
Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den
Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.
(2) Bei einem
Eckgrundstück gilt Abs. 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das
Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung
liegenden Flächen.
§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1) Die Vorderlieger
tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht
für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich,
wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer
bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und
Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten)
abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger
ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt
zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das
Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
(1) Es bliebt den
Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden
Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Kommt eine
Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine
Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie
ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die
Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der
Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten
nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die
Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie die
Grundstücksflächen.
Sicherung der Gehbahnen im Winter
§ 9
Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von
Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und
Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche)
der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück
mittelbar erschließen, auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in
sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4 Abs. 1 Satz
2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für
alle öffentlichen Straßen (§ 2Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2
Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt
sind.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und
Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif-
oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitte), nicht
jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu
beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken
Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen
sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für
Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte
Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass
der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten,
Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11
Sicherungsfläche
(1) Sicherungsfläche
ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten
Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.
(2) § 6 Abs. 2 gilt
sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12
Befreiung und abweichende Regelungen
(1) Befreiungen vom
Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der
Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2) In Fällen, in
denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte
führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen
Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet
werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus
oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine
solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach
dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die
Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu
eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 eine
öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2.
die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht
erfüllt,
3. entgegen den §§ 9
und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung
tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
(2) Gleichzeitig
tritt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen
Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 05.07.2006 außer Kraft.
Kleinheubach,
Datum
Markt
Kleinheubach
Thomas Münig
Erster
Bürgermeister
Anlage zur
Straßenreinigungsverordnung
(zu § 4, §
5 und § 6)
Straßenreinigungsverzeichnis
Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh-
und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte
Parkstreifen und zusätzlich die Fahrbahnränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe
b) festgelegten Breite)
Alte
Miltenberger Straße
Am
Felsenkeller (Rüdenauer Straße bis Einmündung Odenwaldstraße)
Am
Hundsrück
Bahnhofstraße
Dientzenhofer
Straße
Friedenstraße
Galgenrain
Gottlieb-Wagner-Straße
Gutenbergstraße
Hauptstraße
Im
Mittelgewann
Im
Steiner
In
der Seehecke
Limesstraße
(Haupterschließungsstraße)
Löwensteinring
(Teilstück Gottlieb-Wagner-Straße bis Einmündung Alte Miltenberger Straße)
Römerstraße
Rüdenauer
Straße
Siemensring
(entlang der Bahnschiene)
Zur
Gänswiese
Gruppe B
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte
bzw. Straßenmitte)
Alle
sonstigen öffentlichen Straßen im Markt Kleinheubach