Sitzung: 09.11.2021 MK/027/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Lt. Bgm. Münig hat sich der Bauausschuss
intensiv mit diesem TOP beschäftigt. Es kamen jeweils einstimmige
Empfehlungsbeschlüsse zustande. Er wird den Sachverhalt, der den Gemeinderäten
schriftlich mit Ladung zugegangen ist, nicht Wort für Wort vortragen, sondern
jeweils zusammenfassen. Nachfragen dazu werden erläutert.
Frau Richter bestätigt, dass die
Stellungnahmen positiv waren und es keine größeren Einwände gab.
Das
Verfahren hat sich üblicherweise etwas hingezogen und dauerte etwa ein halbes
Jahr, ergänzt Bgm. Münig. In dieser Zeit gab es zwei Gesetzesänderungen.
Deshalb weist das LRA darauf hin, dass entsprechend angepasst werden muss. Der
Flächennutzungsplan und die Bayer. Bauordnung. wurden entsprechend geändert.
Sachverhalt:
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom
23.08.2021 bis 24.09.2021 statt.
Aus der Bürgerschaft
wurden während der öffentlichen Auslegung keine Anregungen und Bedenken
vorgebracht.
Folgende
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind
eingegangen:
1. Landratsamt Miltenberg,
Raumordnung und Bauleitplanung, 20.09.21
A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
Mit der o.g. Änderung
des Bebauungsplanes
besteht aus bauleitplanerischer und bauord-
nungsrechtlicher
Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes
beachtet wird:
Berichtigung
des Flächennutzungsplanes
Gemäß
§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB
kann ein Bebauungsplan, der von den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt,
geändert oder ergänzt werden,
bevor der Flächennutzungsplan geändert bzw. ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im
Wege der Berichtigung
anzupassen.
Bereits
in der
Begründung zum Änderungsverfahren
des Bebauungsplanes
nach §
13a BauGB
ist daher die sich
ergebende Änderung des Flächennutzungsplanes
sachlich vollständig abzuhandeln. Die
sich aus dem Verfahren
nach § 13a BauGB
ergebende Änderung des
Flächennutzungsplanes ist zeichnerisch als Ausschnitt „Vorher– „Nachher“ komplett
darzustellen und kurz
zu begründen.
Mit dem
vorliegenden Planentwurf der
Berichtigung des Flächennutzungsplanes sowie der
Abhandlung in der Begründung
(Seite 8,
Ziffer 4.2) besteht Einverständnis.
Präambel
Bei der Auflistung der
Rechtsgrundlagen wird darauf hingewiesen, dass das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert wurde.
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21.
November 2017, BGBl. I S. 3786 wurde zuletzt geändert durch
Art. 2 des Baulandmobi- lisierungsgesetzes
vom 14. Juni 2021
(BGBl I S. 1802).
Bei der Auflistung der
Rechtsgrundlagen wird darauf hingewiesen, dass die Bayerische
Bauordnung (BayBO) zuletzt durch §
4 des Gesetzes zur
Änderung des Bayerischen
Immissionsschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
vom 25. Mai 2021 (GVBl. S.
286) geändert wurde.
Wir
bitten hier um Berichtigung der Rechtsgrundlage.
Art
der baulichen Nutzung – Allgemeine Zweckbestimmung der Sondergebietsflächen
Die Formulierung für das SO 3 erweckt den Eindruck, dass dort
Wohnungen zulässig sind
von x Wohnungen „Betreutes Wohnen“
plus 12
weiteren Wohneinheiten. Da für diesen
Bereich 12 Stellplätze
festgesetzt sind, ist davon auszugehen, dass in
SO 3 max. 12
reguläre Wohneinheiten
zulässig sind. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte die Formulierung überarbeitet werden.
Vorschlag:
„SO
3 in dem Sondergebiet SO 3 sind max. 12 Wohneinheiten zulässig.“
Im SO 4
„sind Nutzungen zulässig, die dem Charakter…
und eine Wohnung“. Hier sei
der Hinweis gestattet, dass diese Einschränkung auf eine
Wohnung im Fall der Nichtbelegung der gewerblichen und
freiberuflichen Einheiten zu unvermeidbarem Leerstand
führt.
Angebracht wäre die
Festsetzung
„sind Nutzungen
zulässig, die dem
Charakter …sowie Wohnungen“.
Stellplatzbedarf
In der Begründung (Seite 22, Ziffer 11) wird
für die jeweiligen Sondergebiete
(SO1 – SO4)
die erforderliche Anzahl der Stellplätze
festgesetzt. Für das SO1
sind demnach 14 Stellplätze erforderlich. Aus der Begründung geht jedoch
nicht hervor wie sich der
Stellplatzbedarf zusammensetzt.
Wir weisen vorsorglich
darauf hin, dass
auch für
den ambulanten Pflegedienst ein
Stellplatzbedarf besteht.
Ob dies bei der festgesetzten
Anzahl der Stellplätze
bereits berücksichtigt wurde,
kann leider nicht nachvollzogen
werden. Wir bitten um nähere
Erläuterung des jeweiligen Stellplatzbedarfs in
der Begründung.
Lt. Bgm. Münig sind insgesamt 44 Stellplätze
gefordert, festgesetzt sind 67 Stellplätze, in der Planung sind 69 vorgesehen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die festgesetzte Anzahl in der
Notwendigkeit liegt.
Wasserflächen
Unter der Rubrik „Hinweise“ wurde die Wasserfläche des Rüdenauer
Bachs, ein Gewässer
III.
Ordnung, aufgeführt sowie die damit verbundenen Vorgaben. Hierbei
handelt es sich jedoch um
eine „Planungsrechtliche Festsetzung“ gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 16c BauGB.
Wir bitten um entsprechende
Überarbeitung des
Planentwurfes.
Anlage
2 Schallimmissionsprognose
Verkehrs-
und Anlagenlärm vom
14. Dezember2020
Unter Ziffer 1
Aufgabenstellung
wird darauf hingewiesen, dass
die Aufstellung
eines „vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans“ vorgesehen sei.
Weder im Bebauungsplanentwurf
noch in der Begründung
wird von einem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gem.
§ 12 BauGB gesprochen.
Den Unterlagen liegt auch kein Vorhaben- und
Erschließungsplan bei. Diese Aussage trifft somit
nicht zu. Der Markt Kleinheubach hat soweit den
Unterlagen zu entnehmen ist, keinen Beschluss
für die Aufstellung eines
vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans
aufgestellt, sondern für einen Angebotsbebauungsplan.
Zwar ist der Bebauungsplan an ein bestimmtes Vorhaben (Generationenwohnen)
gekoppelt, die Bezeichnung „vorhabenbezogener
Bebauungsplan“ ist
aber
in diesem
Fall nicht korrekt.
Wir
bitten um Berichtigung
dieser Passage im
o.g. Gutachten.
Städtebauliche Beurteilung: A)Bauplanungs-
und Bauordnungsrecht
Berichtigung des Flächennutzungsplanes: Kenntnisnahme
Anmerkung: Es handelt sich um die Aufstellung
des Bebauungsplanes.
Präambel: Die Rechtsgrundlagen werden berichtigt.
Art der baulichen Nutzung – Allgemeine
Zweckbestimmung der Sondergebietsflächen:
Sondergebiet SO 3 – Die Formulierung
wird wie vorgeschlagen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Sondergebiet SO 4 – Für das SO 4
erfolgt folgende Festsetzung:
In dem Sondergebiet SO 4 sind Nutzungen
zulässig, die dem Charakter und der Versorgung des Gebietes entsprechen bzw.
dienen, mindestens 1 Gewerbeeinheit sowie Wohnungen.
Stellplatzbedarf: Die Anzahl der festgesetzten Stellplätze
orientiert sich an der „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie
über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung –
GaStellV)“ – Anhang 85 Bayerische Bauordnung (BayBO)-.
Ermittlung des Stellplatzbedarfes
nach GaStellV:
Sondergebiet
SO 1:
• Tagespflegeeinrichtung (Nr. 1.11)
1
Stellplatz je 12 Pflegeplätze, mind. 3 Stellplätze →
3 Stellplätze
50
% für Besucher →
1,5 Stellplätze
• Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und
Praxisräumen – Räume
mit erheblichem Besucherverkehr (Nr. 2.2)
1 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche, mind. 3
Stellplätze
Caritas Zentrum/Sozialstation mit 94,21
m² →
3,14 Stellplätze
5 % für Besucher →
2,35 Stellplätze
SO
1 →
10 Stellplätze
Im Zusammenhang mit der
Nutzungsänderung des bestehenden
Verwaltungsgebäudes
zu Tagespflege und Sozialstation sind nach
GaStellV
10 Stellplätze erforderlich.
Der
Bebauungsplan setzt hier eine Anzahl von 14 Stellplätzen fest.
Sondergebiet
SO 2:
• Gebäude mit Altenwohnungen (Nr. 1.3)
0,2
Stellplätze je Wohnung
38
Wohneinheiten (-> 7,16) →
8 Stellplätze
20
% für Besucher → 2 Stellplätze
SO
2 → 10
Stellplätze
Nach
Bebauungsplan sind 29 Stellplätze für das SO 2
nachzuweisen.
Sondergebiet
SO 3:
• Wohngebäude mit insgesamt max. 12
Wohneinheiten
1 Stellplatz je Wohnung SO
3 → 12
Stellplätze
Sondergebiet
SO 4:
Für
das Sondergebiet SO 4 „Versorgerhaus“ gibt es noch keine
konkrete
Planung. Zulässig sind Nutzungen, die dem Charakter
und
der Versorgung des Gebiets entsprechen bzw. dienen, mind.
1
Gewerbeeinheit sowie Wohnungen. Nach den möglichen Nutz-
bzw.
Verkaufsflächen wurde die Festsetzung von 12 nachzuwei-
senden
Stellplätzen getroffen.
SO
4 → 12 Stellplätze
Nach
dieser Ermittlung ergibt sich ein Bedarf von: →44
Stellplätzen
Festgesetzt werden insgesamt 67
Stellplätze.
Die gegenständliche Planung zeigt 69
Stellplätze. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die
festgesetzte Anzahl über der nach Anlage
1 GaStellV notwendigen Stellplätzen liegt.
Wasserflächen:
Die Wasserfläche des Rüdenauer
Bachs und die Vorgaben zur Anlagengenehmigungspflicht, zum
Überschwemmungsgebiet und zu Hochwasserschutzmaßnahmen werden unter den
planungsrechtlichen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Ziffer 16 b und c BauGB
aufgeführt.
Anlage 2 Schallimmissionsprognose Verkehrs-
und Anlagenlärm:
Das Gutachten des Ing. Büros Wölfel wird
hinsichtlich der Art des Bebauungsplanes korrigiert.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt der
städtebaulichen Beurteilung zu „A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht“ zu.
B) Natur-
und Landschaftsschutz
Im Vorfeld
der Bebauungsplanaufstellung
erfolgte eine artenschutzrechtliche
Beurteilung durch
den Dipl.-Biologen Marcus Stüben bezüglich des Vorkommens von
gesetzlich geschützten
Gebäudebrütern und Fledermäusen, sowie deren
Lebensstätten in und an
den Bestandsgebäuden,
deren Abbruch
geplant ist.
Die artenschutzrechtliche Beurteilung i.d.F.
vom 24.
Mai 2020 liegt
den vorgelegten Unterlagen bei.
Grundsätzlich bieten die Bestandsgebäude trotz
teilweise erfolgten Negativbefunds eine Vielzahl von geeigneten Strukturen zur
Nutzung von Gebäudebrütern
und Fledermäusen. Daher sind
Vermeidungsmaßnahmen
sowie Ausgleichsmaßnahmen
durch- zuführen. Die in der artenschutzrechtlichen Beurteilung
genannten Vermeidungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen wurden
als Festsetzungen
in den Bebauungsplanentwurf übernommen.
Mit der geplanten Aufstellung
besteht aus
naturschutzrechtlicher Sicht
Einverständnis, sofern
noch Folgendes beachtet wird:
Zum
besseren Verständnis
sollte im gesamten
Artenschutzteil
der Festsetzungen
das Wort „Nach-
kontrolle“ durch „Kontrolle“ ersetzt werden.
• Zudem sollten
unter V3 alle
Aufgaben der ökologischen
Baubegleitung
genannt werden.
Folglich sollten V3 und
V7 zu einem neuen V3 zusammengefasst werden. Es ist zudem ein
Bericht
nach Abschluss aller Maßnahmen (Begehung der Gebäude etc.) gegenüber der Unteren
Naturschutzbehörde (UNB) vorzulegen. Die textlichen Festsetzungen sind diesbezüglich
zu
ergänzen.
• Unter V4 sollte nicht nur die Kontrolle auf Gebäudebrüter genannt werden, sondern auch auf
Fledermäuse, hier insbesondere das Fledermausquartier im Spitzboden des
Wohnhauses
Hauptstraße
37. Bei Positivbefund
ist das weitere Vorgehen mit der UNB
abzustimmen.
• Punkt V5 ist unvollständig
und sollte wie
folgt ergänzt werden:
„V5 Einflugsmöglichkeiten
Einflugsöffnungen
wie Fenster und Türen
müssen weiterhin bis zum Abbruch offengehalten
werden und verschlossene Räume
müssen bis zum Abbruch weiterhin
verschlossen bleiben.“
• Unter A1 und A2 ist anzugeben, wo genau
die Kästen anzubringen
sind.
• Es sind
hochstämmige, standortsgerechte,
einheimische
Laubbäume zu
verwenden, sowie
eine
Pflanzliste
(siehe Anlagen)
für die geplanten Laubbäume
zu ergänzen.
Pflanzenauswahlliste
Heimische
Baumarten
Hochstamm,
2 x verschult, Stammumfang: 12 – 14 cm
|
Botanischer Name |
Deutscher Name |
X |
Acer campestre |
Feldahorn |
X |
Acer platanoides |
Spitzahorn |
X |
Acer pseudoplatanus |
Bergahorn |
X |
Carpinus betulus |
Hainbuche |
X |
Fagus sylvatica |
Rotbuche |
|
Fraxinus excelsior |
Esche |
|
Juglans regia |
Walnuss |
|
Malus
sylvestris |
Holzapfel |
X |
Prunus
avium |
Vogelkirsche |
|
Pyrus
communis |
Holzbirne |
X |
Quercus petraea |
Traubeneiche |
X |
Quercus robur |
Stieleiche |
|
Sorbus aria |
Mehlbeere |
|
Sorbus aucuparia |
Eberesche |
|
Sorbus domestica |
Speierling |
X |
Tilia cordata |
Winterlinde |
X |
Tilia platyphyllos |
Sommerlinde |
|
Ulmus minor |
Feldulme |
Städtebauliche Beurteilung: B)
Natur- und Landschaftsschutz
Die textlichen Ergänzungen und Änderungen der
Festsetzungen zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie die
Pflanzenauswahlliste werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Standorte für
die fachgerechte Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2
(Fledermaus-Kästen und Nistkästen für Gebäudebrüter) sind mit der ökologischen
Baubegleitung bzw. mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) abzustimmen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen
Beurteilung zu „B)
Natur- und Landschaftsschutz“ zu.
Einstimmig
beschlossen
C. Immissionsschutz
Hier geht es lt. Bgm. Münig darum, welcher
Lärm vom Parkplatz ausgeht – auch durch die Nutzung der Sozialstation – und wie
die einzelnen Wohnungen zu schützen sind. Welcher Lärm kommt von der
Bahnschiene, welchen Gewerbelärm haben wir. Insbesondere die Bahn hat darauf
hingewiesen, um ihre Bahnschienen zu schützen.
Der Markt Kleinheubach plant die Ausweisung eines Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung
Generationenwohnen. Das Sondergebiet erstreckt sich über
mehrere Flurstücke entlang des
Rüdenauer Bachs
auf dem ehemaligen
Firmengelände
der Fa. Josera
über eine Fläche
von ca.
7.750 m² und wird
in 4 Teilbereiche unterteilt,
wo jeweils bestimmte
Nutzungen vorgesehen sind:
-
SO 1:
Tagespflegeeinrichtung,
Sozialstation
-
SO 2: Betreutes Wohnen/ Barrierefreies Wohnen
-
SO 3: 12
Wohneinheiten
-
SO 4:
Arztpraxis/ Apotheke/
Tante-Emma-Laden, 1 Wohnung
Das Sondergebiet soll den Schutzgrad eines Allgemeinen
Wohngebiets (WA) erhalten. Dem Bebauungsplan (B-Plan) wurde ein schalltechnisches Gutachten der
Wölfel Engineering GmbH beigefügt
(Berichtnr.
X1454.001.01.001, Stand: 14.12.2020), welches die Lärmeinwirkungen
auf das geplante Sondergebiet (Verkehrslärm) und die Auswirkungen auf die umliegenden
Gebiete durch
das geplante Sondergebiet
(Gewerbelärm) untersucht.
Die Gutachterin geht
von einem vorhabenbezogenen B-Plan aus,
der Entwurf
des vorhabenbezogenen B-Plans liege aber noch nicht vor. Der B-Plan-Entwurf ist als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §
13a BauGB betitelt. Laut Auskunft des Sachgebiets 51 können die Gebäude
in den Bereichen SO 3 und SO 4 im Freistellungsverfahren genehmigt werden, das Gebäude in
SO 1 sei bereits baurechtlich genehmigt
(Nutzungsänderung,
Genehmigung vom
6. Mai 2021,
Az. 51-602-B-34-2021-1)
und bei SO 2 werde derzeit geprüft,
ob eine Freistellung
möglich sei. Aus
der Betriebsbeschreibung
zur Tagespflegeeinrichtung
(SO 1) geht hervor,
dass die
Tagespflegeeinrichtung im
EG zwischen 7:30
– 17:30
Uhr geöffnet
hat. Dazu gehört
auch ein Fahrdienst
für Tagesgäste.
Das darüber befindliche Büro
Sozialstation
ist von 8:00
– 17:00 Uhr be-
setzt, die Einsatzzeiten
des ambulanten
Pflegedienstes
seien zwischen 6:00 -
22:00 Uhr im 2-
Schicht Betrieb. Die Anordnung der Parkplätze (28 Stk.) entspricht derjenigen im vorliegenden B-
Plan-Entwurf. Die im B-Plan verzeichnete Gemeinschaftsfläche „GM“ ist als „Marktplatz“ der Anlage gedacht
(Parkanlage).
Beurteilung
Lärmschutz:
Die
DIN 18005 Teil 1 BBl. 1 sieht innerhalb von Allgemeinen Wohngebieten folgende
Orientierungswerte vor:
• Tagsüber 55 dB(A)
• Nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A)
Der
höhere Nachtwert gilt für Verkehrslärm. Im Bebauungsplan-Entwurf wurden diese
Werte festgeschrieben. Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00
Uhr.
Unterschiedliche
Lärmarten sind nach DIN 18001 Teil 1 BBl. 1 getrennt zu betrachten und jeweils
gesondert mit den Orientierungswerten zu vergleichen (Gewerbelärm /
Verkehrslärm etc.).
Verkehrslärm
Auf das
geplante
Sondergebiet wirkt Verkehrslärm ein. Dabei wird
vor allem der Bahnlärm
der Bahnstrecke 5220
Kleinheubach-Miltenberg als relevant betrachtet. Bei der o.g. Prognose
wurde auf aktuelle
Verkehrsdaten
der Deutschen
Bahn zurückgegriffen
(Prognosedaten
2030). Der Schienenbonus von 5 dB ist nicht mehr anzuwenden und wurde nicht berücksichtigt.
Die Verkehrslärmprognose ergibt, dass tagsüber die
Orientierungswerte nach DIN 18005
durch den einwirkenden
Verkehrslärm eingehalten werden, dass nachts jedoch in Teilbereichen mit Überschreitungen
um bis zu
3 dB zu rechnen ist (s. Anhang
B-3, gelb unterlegter
Bereich). Dort
sind die
Nutzungen
SO 1
(Sozialstation, Tagespflege, Gemeinschaftsraum)
und SO 2 (Betreutes/ Barrierefreies Wohnen) vorgesehen. Die Nutzung im Bereich SO 1 findet gem. Bauantrag (Az. 51-602-B-34-2021-1) nur
tagsüber statt, im Bereich des SO 2
ist jedoch ein dauerhafter
Aufenthalt von
Personen vorgesehen.
Die Orientierungswerte
der DIN
18005 sind abwägungsfähig durch
die Gemeinde. Überschreitungen
können gerechtfertigt sein, dies bedarf jedoch einer Begründung (vgl. BVerwG,
Urteil vom 22. März 2007 - 4
CN 2/06). Die
Immissionsgrenzwerte nach §
2 der 16. BImSchV
(Verkehrslärmschutzverordnung) können dabei als obere
Grenze der Abwägung herangezogen werden
(Zumutbarkeitsschwelle) und
werden flächendeckend eingehalten:
Tagsüber 59
dB(A)
Nachts 49 dB(A)
Nach DIN 18005 sind zunächst Maßnahmen des
aktiven Schallschutzes „direkt an der
Quelle“ zu prüfen. Besondere städtebauliche Gründe, etwa das Ziel
einer Nachverdichtung oder
Überplanung von besiedelten Gebieten kann
einen Verzicht auf aktiven Lärmschutz
ausnahmsweise rechtfertigen. Bei der Planung und Abwägung sind des
Weiteren auch die vernünftigerweise in Erwägung zu ziehenden Möglichkeiten des
passiven Schallschutzes auszuschöpfen.
In Betracht
kommen insbesondere – einzeln
oder miteinander kombiniert:
Anordnung
und Gliederung
der Gebäude (Lärmschutzbebauung“), und/oder lärmabgewandte
Orientierung
von Aufenthaltsräumen
Passive Schallschutzmaßnahmen
an der schutzwürdigen
Bebauung, wie erhöhte Schall-
dämmung der Außenbauteile.
Die aufgrund
der prognostizierten Überschreitungen
der Orientierungswerte im Nachtzeitraum unter Ziffer 6.1 des Gutachtens vorgeschlagenen
Maßnahmen zum baulichen Schallschutz im Bereich des „SO2“ (Betreutes
Wohnen) werden für erforderlich gehalten. Gemäß
DIN 18001 Teil 1 BBl. 1 ist bei Beurteilungspegeln über 45 dB selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr
möglich. Eine textliche Festsetzung, wie
im letzten Absatz der Ziffer 6.1 des
Gutachtens gefordert, ist in die
Begründung zum B-Plan
unter 10.1
aufgenommen worden. Eventuell sollten ergänzend die Bereiche zeichnerisch
markiert werden,
für die diese Anforderung gilt.
Gewerbelärm
Neben der Wohnnutzung sind in Allgemeinen
Wohngebieten nach § 4 BauNVO Anlagen für
gesundheitliche und soziale Zwecke zulässig, ebenso der Versorgung des Gebietes
dienende Läden. Das Vorhaben erscheint also mit den angrenzenden
Wohnnutzungen verträglich
und dem Schutzgrad angemessen.
Im schalltechnischen Gutachten wurden die Auswirkungen der geplanten Nutzungen auf die
umliegenden Wohnnutzungen
untersucht. Die
Untersuchung
nach TA Lärm für
das Vorhaben
ergibt, dass sich aus einer nächtlichen Parkplatznutzung Lärmkonflikte ergeben
können, die, sofern eine nächtliche Parkplatznutzung unbedingt erforderlich
ist, planerische zu lösen sind.
Parkplatzlärm
Gemäß
§ 12 Abs. 1-3 BauNVO sind
Stellplätze und
Garagen in allgemeinen Baugebieten zulässig, sofern
sie nur dem durch die zugelassene Nutzung verursachten
Bedarf dienen. Zur
Zumutbarkeit von Privatparkplätzen wird häufig auf den Beschluss
des VG Baden- Württemberg vom 20. Juli 1995
(3 S 3538/94) verwiesen, nachdem Parkplätze in einem
Wohngebiet als übliche Alltagserscheinungen
gewertet werden und als hinnehmbar gelten.
Dies gilt nach
dem Beschluss insbesondere
für die Maximalpegel (Türenschlagen, Motorstart).
Daher sind
die Parkplätze, die
den Mehrfamilienhäusern
(SO 3) zuzuordnen
sind, richtigerweise
nicht schalltechnisch
beurteilt worden.
Für
die übrigen 64 Stellplätze wurde eine Schallimmissionsprognose anhand der Parkplatzlärmstudie (LfU, 2007) durchgeführt und mit den
Immissionsrichtwerten nach TA Lärm verglichen. Gemäß Nr. 3.2.1
TA Lärm wird dabei eine
Unterschreitung
der Immissionsrichtwerte
um 6 dB(A) angestrebt, woraus sich
reduzierte Immissionsrichtwertanteile
(IRWA) ergeben.
Tagsüber werden gemäß der Prognose die zulässigen Immissionsrichtwertanteile (IRWA) an
allen Immissionsorten außer IO 6 (Jahnstraße 15) eingehalten. Die Unterschreitung des Immissionsrichtwertes am IO 6 um 5 dB(A) wird für ausreichend gehalten. Der
zulässige Spitzenpegel
von tagsüber
85 dB(A) wird
ebenfalls an
allen Immissionsorten eingehalten.
Nachts
hingegen ergeben sich sowohl
Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels von
60 dB(A) an allen Immissionsorten außer IO 1 (Hauptstraße 39) als auch Überschreitungen
der zulässigen Immissionsrichtwertanteile
(IRWA)
an allen Immissionsorten
außer IO 4 (Bahnhofstraße 8). Aufgrund dessen
wurde unter Ziffer 10.2 der Begründung zum Bebauungsplan
eine nächtliche Parkplatznutzung
ausgeschlossen.
Falls Parkvorgänge durch Beschäftigte im Nachtzeitraum dennoch
erforderlich sein sollten,
soll eine nähergehende
Überprüfung erfolgen,
unter welchen Voraussetzungen dies nachbarschaftsverträglich möglich ist.
Die TA
Lärm sieht dabei keine passiven Schallschutzmaßnahmen vor, sondern
nur aktive Schallschutzmaßnahmen, d.h. Maßnahmen direkt an
der Quelle, z.B.
durch
Abschirmung oder
ausreichend
große Abstände
zum Immissionsort.
An dieser Stelle sei auf Tab.
37 der Parkplatzlärmstudie (LfU, 2007) verwiesen, die die
erforderlichen Mindestabstände
zwischen Parkplätzen und schutzbedürftigen
Nutzungen ausweist,
damit das nächtliche
Spitzenpegelkriterium
eingehalten wird.
Fazit
Aus Sicht des
Immissionsschutzes wurden die Aspekte des
Lärmschutzes im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan ausreichend berücksichtigt.
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans
bestehen unter Beachtung der dort genannten
Bedingungen keine
Bedenken.
Städtebauliche Beurteilung: C)
Immissionsschutz
Kenntnisnahme und Beachtung.
Der Bereich, in dem nachts der
Orientierungswert von 45 dB(A) durch den einwirkenden Verkehrslärm
überschritten wird, wird in der Planzeichnung gekennzeichnet.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt der
städtebaulichen Beurteilung zu „C) Immissionsschutz“ zu.
Einstimmig
beschlossen
D) Bodenschutz
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Generationenwohnen am Rüdenauer Bach“ des Marktes
Kleinheubach liegen
die Grundstücke
mit den
Fl.
Nrn.
3388/2,
3389/2,
3389/3,
3389/4,
3389/5, 3389/6, 3389/7,
3389/9, 3399, 3399/2,
3399/4, 3400, 3410/10,
3410/11 sowie Teilflächen
von 4231/2 der Gemarkung Kleinheubach. Die v. g. Grundstücke sind nicht im bayerischen
Altlastenkataster nach Art.
3 des Bayerisches Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) als Altlast oder
schädliche Bodenveränderung verzeichnet.
Auch
darüber hinaus liegen uns keine Informationen vor, dass sich auf den besagten
Grundstücken eine Altlast oder eine schädliche Bodenveränderung befindet. Aus
bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes
„Generationenwohnen am Rüdenauer Bach“ in Kleinheubach somit keine Bedenken.
Wir
weisen allerdings daraufhin, dass Boden
ein besonders schützenswertes Gut
darstellt
und mit Grund
und Boden
sparsam und
schonend umgegangen
werden soll.
Um überflüssige
Erdmassenbewegungen zu
vermeiden, ist daher bei der Planung künftiger Bauvorhaben eine Anpassung an dem
Geländeverlauf anzuraten. Mutterboden ist
grundsätzlich auszuheben und in
nutzbarem Zustand
zu erhalten. Anfallender, nicht kontaminierter, Bodenaushub sollte vorrangig
wieder an dem Ort, an dem er
ausgehoben wurde,
für Bauzwecke wiederverwendet werden. Ist
eine Wiederverwendung innerhalb des Bauvorhabens nicht möglich, ist bestmöglich eine ordnungsgemäße
und schadlose Verwertung des
Bodenaushubs in örtlicher
Nähe anzustreben.
Hinweis:
Die Informationen
im Altlastenkataster nach
Art. 3 BayBodSchG geben
nur den
momentan erfassten Datenbestand wieder, der nicht den aktuellen Verhältnissen auf dem
Grundstück entsprechen
muss. Gegebenenfalls muss ein Verantwortlicher nach Bodenschutzrecht (insbesondere Eigentümer) eine entsprechende Überprüfung
(Recherche bzw. Untersuchung)
selbst veranlassen. Sollten sich dabei, entgegen
unseren bisherigen
Erkenntnissen,
konkrete Anhaltspunkte
für das Vorliegen von Altlasten oder
schädlichen Bodenveränderungen ergeben, dann ist der
Verantwortliche nach
Art. 1 BayBodSchG verpflichtet, die
Untere Bodenschutzbehörde im Landratsamt Miltenberg unverzüglich über diesen
Sachverhalt zu informieren und ihr die diesbezüglich
vorhandenen Unterlagen
vorzulegen.
Lt. Bgm. Münig wurden Bodenproben im Rahmen
der Rückbaumaßnahmen entnommen und entsprechend damit umgegangen.
Städtebauliche Beurteilung D) Bodenschutz:
Kenntnisnahme und Beachtung. Es wird
empfohlen, einen Hinweis zum Bodenschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt der
städtebaulichen Beurteilung zu „D) Bodenschutz“ zu.
Einstimmig
beschlossen
E) Wasserschutz
Wasserrechtliche Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten Planunterlagen nicht ersichtlich. In
fachlicher Hinsicht bitten wir die Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg einzuholen
und zu berücksichtigen.
Städtebauliche Beurteilung: E)
Wasserschutz
Kenntnisnahme und Beachtung. Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wurde
um Stellungnahme gebeten.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt der
städtebaulichen Beurteilung zu „E) Wasserschutz“ zu.
Einstimmig
beschlossen
F) Denkmalschutz
Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht besteht mit dem Vorhaben Einverständnis. In
fachlicher Hinsicht bitten wir die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes
für
Denkmalpflege einzuholen
und zu berücksichtigen.
Städtebauliche Beurteilung: F)
Denkmalschutz
Kenntnisnahme und Beachtung. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
wurde um Stellungnahme gebeten.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt der
städtebaulichen Beurteilung zu „F) Denkmalschutz“ zu.
Einstimmig
beschlossen
G) Straßenverkehrsrecht
Aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht bestehen gegenüber der o.g. Bebauungsplanaufstellung
keine
Einwände.
Städtebauliche Beurteilung: G)
Straßenverkehrsrecht
Kenntnisnahme.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die
Stellungnahme zum Straßenverkehrsrecht zur Kenntnis.
Einstimmig
beschlossen
H) Brandschutz
Von Seiten der Brandschutzdienststelle werden unter Einhaltung der Vorgaben
des
Architekturbüros Schäffner derzeit keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
Jedoch behält sich die
Brandschutzdienststelle vor, im Rahmen
des
Bauantrags erneut zu Belangen
des
abwehrenden Brandschutzes gehört zu
werden.
Städtebauliche Beurteilung: H)
Brandschutz
Kenntnisnahme und Beachtung.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt der
städtebaulichen Beurteilung zu „H) Brandschutz“ zu.
Einstimmig
beschlossen
I) Gesundheitsamtliche Belange
Die
allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die gültigen Rechtsvorschriften
sind zu beachten.
Es
ist zu gewährleisten, dass die baulich genutzten Grundstücke über eine
ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung verfügen. Trinkwasser muss jederzeit den
Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) entsprechen und in
ausreichender Menge sowie mit ausreichendem Druck an jeder Übergabestelle zur
Verfügung stehen (vgl. DIN 2000, Nr. 4).
Bezüglich der Bereitstellung von Löschwasser aus dem öffentlichen
Trinkwasserrohrnetz wird darauf hingewiesen, dass es nicht immer
möglich ist, den
vollen Löschwasserbedarf aus der Trinkwasserversorgungsanlage zu decken. Dies ist vor
allem dann nicht der
Fall, wenn der Löschwasserbedarf den
Trinkwasserbedarf erheblich übersteigt, weil eine Bemessung von Trinkwasserversorgungsanlagen
für den vollen Löschwasserbedarf in vielen Fällen zu einer erheblichen Überdimensionierung führt. Dadurch besteht die Gefahr des Stagnierens des
Trinkwassers bzw. von
unzulässigen Verkeimungen (§§ 4,
17 TrinkwV
i.V.m. DVGW w
405).
Städtebauliche Beurteilung: I) Gesundheitsamtliche Belange
Kenntnisnahme und Beachtung.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu „I)
Gesundheitsamtliche Belange“
zu.
Einstimmig beschlossen
2. Regierung von Unterfranken,
höhere Landesplanungsbehörde, 27.08.21
Landesplanerische
Stellungnahme.
Man liegt im Überflutungsbereich eines HQ100,
so Bgm. Münig. Die Regierung lobt, dass die Innenentwicklung vor der
Außenentwicklung unterstützt wird, da kein neues Gebiet ausgewiesen, sondern im
Ort gebaut wird.
Die
Regierung von
Unterfranken als höhere
Landesplanungsbehörde
nimmt in ihrer Eigenschaft
als Träger öffentlicher
Belange zu
dem o.g. Bauleitplanverfahren Stellung. Maßstab für
diese Stellungnahme
sind die Ziele
und Grundsätze
der Raumordnung, die
im Bayerischen Landesplanungsgesetz
(Art. 6 BayLplG),
im Landesentwicklungsprogramm
Bayern (LEP) und
dem Regionalplan der Region
Bayerischer Untermain (RP1)
festgesetzt sind. Die Ziele
der Raumordnung sind zu
beachten, Grundsätze
zu berücksichtigen (Art.
3 BayLplG). Bauleitpläne
sind den Zielen der Raumordnung
anzupassen (§1 Abs.
4 BauGB):
Die
Planung entspricht insbesondere Ziel
8.1 LEP (Soziales), wonach
soziale Einrichtungen
und Dienste der Daseinsvorsorge in allen Teilräumen flächendeckend und bedarfsgerecht vorzuhalten sind sowie
den Grundsätzen
unter 3.1
LEP (Flächensparen) und Ziel 3.2 LEP (Innenentwicklung vor Außenentwicklung).
Die
Flächen für die Generationenwohnanlage
und die Tagespflege befinden
sich, wie es auch in der Begründung
dargelegt wird, im
Überflutungsgebiet des Rüdenauer Baches infolge
eines hundertjährlichen
Hochwasserereignisses
(HQ 100).
Gem.
Grundsatz 7.2.5
LEP sollen die Risiken
durch Hochwasser soweit als
möglich verringert
werden, indem die natürliche
Rückhalte- und Speicherfähigkeit
der Landschaft
erhalten und verbessert, Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie
Siedlungen vor einem hundertjährlichen
Hochwasser geschützt werden.
Gem. Ziel
4.2.5-01 RP1 sollen
Hochwasserabflussflächen
insbesondere
in den im Maintal sowie
in den engen Talräumen des Spessarts
und des Odenwalds gelegenen
Siedlungsgebieten freigehalten
werden.
Die
Planung entspricht den
o.g. Erfordernissen der Raumordnung dann,
wenn die zuständigen
Wasserwirtschaftsbehörden,
ggf. mit Auflagen,
keine Einwände erheben bzw. der Planung zustimmen.
Im
Übrigen erhebt die
Regierung von
Unterfranken
als höhere Landesplanungsbehörde
in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher
Belange zu dem im Betreff
genannten Bauleitplanentwurf keine
Einwände.
Nach
Abschluss wird um die rechtskräftige Fassung des Bauleitplanentwurfes mit
Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse
gebeten:
Diese
Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und
Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist
damit nicht verbunden.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
Das Landratsamt Miltenberg, Sachgebiet
Wasserschutz, und das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (s. Verteiler Nr. 1E
und Nr. 4) haben mitgeteilt, dass mit der Planung grundsätzlich Einverständnis
besteht. Es sind keine nennenswerten nachteiligen Veränderungen auf den
Hochwasserabfluss des Rüdenauer Baches zu erkennen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.
Einstimmig
beschlossen
3. Regionaler
Planungsverband Bayer. Untermain – Region 1, 27.08.21
Der
Regionale Planungsverband Bayerischer Untermain nimmt in seiner Eigenschaft als
Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf
Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der
Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region
Bayerischer Untermain (RP 1) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind
zu beachten, Grundsätze zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind
den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB).
Die
Planung entspricht insbesondere Ziel 8.1 LEP (Soziales), wonach soziale
Einrichtungen und Dienste der Daseinsvorsorge in allen Teilräumen
flächendeckend und bedarfsgerecht vorzuhalten sind sowie den Grundsätzen unter
3.1 LEP (Flächensparen) und Ziel 3.2 LEP (Innenentwicklung vor
Außenentwicklung).
Die
Flächen für die Generationenwohnanlage und die Tagespflege befinden sich, wie
es auch in der Begründung dargelegt wird, im Überflutungsgebiet des Rüdenauer
Baches infolge eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses (HQ 100).
Gemäß
Grundsatz 7.2.5 LEP sollen die Risiken durch Hochwasser soweit wie möglich
verringert werden, in dem die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der
Landschaft erhalten und verbessert, Rückhalteräume an Gewässern freigehalten
sowie Siedlungen vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt werden.
Gemäß
Ziel 4.2.5-01 RP 1 sollen Hochwasserabflussflächen insbesondere in den im
Maintal sowie in den engen Talräumen des Spessarts und des Odenwalds gelegenen
Siedlungsgebieten freigehalten werden.
Die
Planung entspricht den o.g. Erfordernissen der Raumordnung dann, wenn die
zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden, ggf. mit Auflagen, keine Einwände
erheben bzw. der Planung zustimmen.
Ansonsten
erhebt der Regionale Planungsverband Bayerischer Untermain keine Einwände.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
Das Landratsamt Miltenberg, Sachgebiet
Wasserschutz, und das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (s. Verteiler Nr. 1E
und Nr. 4) haben mitgeteilt, dass mit der Planung grundsätzlich Einverständnis
besteht. Es sind keine nennenswerten nachteiligen Veränderungen auf den
Hochwasserabfluss des Rüdenauer Baches zu erkennen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.
Einstimmig
beschlossen
4. Wasserwirtschaftsamt
Aschaffenburg, 27.09.21
1. Vorhaben
Der Markt Kleinheubach
beabsichtigt den Bebauungsplans „Generationenwohnen am Rüdenauer Bach“
aufzustellen. Auf dem ehemaligen Gewerbegelände der Firma Josera soll eine
Seniorenwohnanlage entstehen. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 3389/6 bis
3399/4 und das Flurstück 3410/10 der Gemarkung Kleinheubach.
Mit der
vorliegenden Planung besteht grundsätzlich Einverständnis.
2. Wasserwirtschaftliche Belange
2.1 Altlasten
und Bodenschutz
Im Altlasten-,
Bodenschutz- und Deponieinformationssystem (ABuDIS) ist für die zu überplanende
Fläche kein Altlastenverdacht vermerkt. Im Falle organoleptischer
Auffälligkeiten sind im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers die
Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu
verständigen.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung.
Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.
Einstimmig
beschlossen
2.2 Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Die
Versorgung mit Trink- und Löschwasser soll
über das bestehende
Leitungsnetz
erfolgen. Aufgrund der
deutlichen Nutzungsänderung
vom Gewerbebetrieb
zu einer großen
Wohnanlage
(Betreutes Wohnen +
Tagespflege +
12 Wohneinheiten) ist
zu überprüfen
inwiefern eine mengen-
und druckmäßig ausreichende Trink-
und Löschwasserversorgung sichergestellt
werden kann. Dies
ist als eine grundlegende Voraussetzung für die
Ausweisung neuer Baugebiete vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu
überprüfen.
Bei
hohen Grundwasserständen
bzw. dem Auftreten
von Schichtenwasser sind geeignete
Bauweisen zu wählen. Gezielte
Grundwasserabsenkungen sind
wasserwirtschaftlich
nicht vertretbar.
Die
textlichen Festsetzungen
sind um folgenden
Passus zu ergänzen:
„Verschmutzungen
des Grundwassers
aufgrund der Bauarbeiten
sind durch entsprechende
Schutzmaßnahmen zu
verhindern. Bei den geplanten Vorhaben
sind die Vorgaben des Allgemeinen Grundwasserschutzes
(Anforderungen nach Wasserhaushaltsgesetz und
Bayerischem Wassergesetz) zu
beachten.“
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung.
Aufnahme eines Hinweises in den
Bebauungsplan.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.
Einstimmig
beschlossen
2.3 Abwasserbeseitigung
Die
Abwasserbeseitigung
soll erfreulicherweise
im Trennsystem
erfolgen.
Das
Niederschlagswasser soll
durch Versickerung
im natürlichen Wasserkreislauf bleiben.
Dies ist aus wasserwirtschaftlicher
Sicht sehr erfreulich. Folgende Anregungen möchten wir
dennoch anbringen:
Die Versickerung
von Niederschlagswasser sollte für eine
adäquate Filterung
von Schadstoffen grundsätzlich
über den bewachsenen
Oberboden erfolgen.
Vor diesem Hintergrund möchten
wir auch für
die Dachflächen (analog zu
den Hof-, Fahr- und Parkflächen)
die Versickerung über ein
Mulden-Rigol-System
anregen.
Die Hof-,
Fahr- und Parkflächen sollten mit
einem sickerfähigen Belag
hergestellt werden. Rasenfugen-
oder Porenpflaster
können hier einen guten
Kompromiss zwischen
Versickerungsfähigkeit und seniorenfreundlicher Oberfläche darstellen.
Im Zweifel
sollte diese Art von
Belag zumindest für Fahr-
und Parkflächen eingesetzt
werden, welche nicht primär
für Spaziergänge
von Senioren genutzt werden.
Für die
Versickerungsmulden
sollten bereits im
Bebauungsplan die notwendigen
Flächen reserviert werden.
Erfahrungsgemäß wird
dieses Thema erst in späteren Planungszügen bedacht,
wenn bereits
alle Flächen anderweitig beplant
sind.
Sollte
das Bodengutachten eine
ungenügende Versickerungsfähigkeit des Unter-grundes ergeben,
sollte zunächst eine Dachbegrünung, ergänzt durch
eine Zisterne,
zum Einsatz
kommen, bevor das wertvolle Niederschlagswasser in
die Mischwasserkanalisation
eingeleitet wird.
Gründächer
können einen erheblichen
Anteil des Niederschlagswassers Zwischenspeichern
und verzögert
abgeben bzw. verdunsten las-
sen.
In
Bezug auf die
Bewirtschaftung
von Niederschlagswasser wird nun Zug um Zug
das DWA- Merkblatt
153 durch das DWA-Arbeitsblatt
102 abgelöst. Da der
Bebauungsplan für
viele Jahre gelten soll,
sollte dies in der Begründung
unter Punkt 7.2 und den textlichen
Festsetzungen
entsprechend berücksichtigt
werden.
Änderungsvorschlag:
„Zu
beachten sind die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV, die technischen
Regeln zum schadlosen
Einleiten von gesammeltem
Niederschlagswasser in
das Grundwasser
(TRENGW),
das Merkblatt DWA-A
138 (Planung, Bau und Betrieb
von Anlagen zur Versickerung
von Niederschlagswasser)
und das Merkblatt DWA-M
153 (Handlungsempfehlung zum Umgang mit
Regenwasser) bzw.
das Arbeitsblatt DWA-A 102 in der jeweils gültigen
Fassung.“
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.
Bei der geplanten dezentralen Versickerung von Regenwasser in Rigolen
(Dachflächen) und in Mulden (Fahr- und Parkplatzflächen) handelt es sich nicht
um ein sog. Mulden-Rigolen-System, da ein Ableitungsnetz bzw. Koppelungs- oder
Drosselsystem fehlt.
Aufgrund der eingeschränkten Platzverhältnisse auf dem Grundstück sieht
das Konzept eine Versickerung von Regenwasser der Dachflächen in Rigolen vor,
die direkt unter den Mulden angeordnet werden sollen.
Beim Einsatz durchlässiger Befestigungsmaterialien ist zu beachten, dass
sowohl der Unterbau als auch der Untergrund eine ausreichende
Wasserdurchlässigkeit aufweisen. Im vorliegenden Fall müsste der Boden unter
sämtlichen durchlässigen Flächenbefestigungen ausgetauscht werden. Von der
Ausführung wasserdurchlässiger Befestigungen wird daher abgesehen.
Die Grünflächen zwischen den Gebäuden bzw. zwischen den Gebäuden und
Stellplatzanlagen sollen als Sickermulden ausgebildet werden (s. Konzept zur
Versickerung von Niederschlagswasser). Eine Festlegung erfolgt in diesem
Planungsstadium noch nicht.
Die Anregung zur Dachbegrünung ist grundsätzlich als Beitrag zur
Abflussvermeidung und zur Stabilisierung des Wasserhaushaltes sinnvoll.
Geplant sind Gebäude mit Sattel- bzw. Walmdächern bei einer Dachneigung
von ca. 38°. Bereits ab einer Neigung über 15° sind konstruktive Maßnahmen,
z.B. zur Schubsicherung vorzusehen. Am besten geeignet sind Flachdächer oder
leicht geneigte Dächer (Neigung < 10° bis max. 15°) für Gründächer.
Zudem werden die Dachflächen durch Gauben unterbrochen, größere
zusammenhängende Dachflächen entstehen somit nicht. Daher wird dieser Anregung
nicht gefolgt.
Das DWA-Arbeitsblatt 102 wird in der Begründung und den textlichen
Festsetzungen entsprechend berücksichtigt.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.
Einstimmig
beschlossen
2.4 Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete
Das
Plangebiet liegt direkt am Rüdenauer Bach,
einem Gewässer dritter
Ordnung. Der Einfluss der Planungen
auf den Hochwasserabfluss wurde durch
eine hydraulische Modellierung der
Ingenieurgemeinschaft
SB aus Laudenbach betrachtet.
Im Ergebnis sind keine
nennenswerten nachteiligen Veränderungen
im Abflussgeschehen
zu verzeichnen
Zur
Gewährleistung
einer hochwasserangepassten
Bauweise werden
jegliche Gebäudeöffnungen auf eine
Höhe von 50 cm über
dem Wasserspeigel des berechneten
100-jährlichen
Hochwasserereignisses gesetzt.
Wie bereits
unter „Fazit
und Hinweise“ auf Seite 15
der Begründung angemerkt,
darf die Gefahr, welche
von Treibgut ausgeht,
nicht unterschätzt werden. Das Einzugsgebiet
des Rüdenauer Bachs besteht
zu einem großen Teil
aus Wald, weswegen
durchaus von
einem nicht unerheblich Treibgutanfall
ausgegangen werden muss.
Im Zusammenhang
mit den zahlreichen
Brücken und Durchlässen, die
der Bach im
Ortsbereich passieren
muss, ist von
einer großen Verklausungsgefahr
gefolgt von einem Rück- und Aufstau des Hochwassers auszugehen.
Aufgrund
der Zunahme
von Starkregenereignissen
im Zuge des Klimawandels steigt
besonders an kleinen Gewässern die Gefahr von
Sturzfluten. Vor
diesem Hintergrund
wäre zu
untersuchen, ob an geeigneter
Stelle die Errichtung
eines Grobholzrechens, der
Treibgut bereits außerhalb
der Ortschaft
abfängt, sinnvoll wäre.
Zuletzt wäre noch
zu empfehlen, das Gerinne
des Rüdenauer Bachs im Zuge der
Baumaßnahmen etwas aufzuweiten, um einen größeren
Abflussquerschnitt
zu erlangen.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.
Das Gerinne des Baches bleibt wie im Bestand,
es erfolgt kein Gewässerausbau. Lediglich die Böschungen werden zur besseren
Pflege und Gewässerunterhaltung ausgearbeitet.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.
Einstimmig
beschlossen
2.5
Klimawandel
80% der gemessenen Grundwasserstände in
Bayern befinden sich im Bereich.
Die Anzahl an Starkregenereignissen nahm
in den letzten Jahren um ein Vielfaches zu.
10 Hektar Fläche werden in Bayern täglich
verbraucht.
Mit
Blick auf den stetig voranschreitenden Klimawandel und die kontinuierliche
Flächenversiegelung sehen wir in der Bauleitplanung großes Potential den neuen
Bedingungen, wie fortlaufend sinkenden Grundwasserständen, heftigeren
Regenfällen und dem Verlust von Grünflächen, entgegenwirken zu können.
Nach
dem Prinzip der „Schwammstadt“
stehen hier drei
Punkte im Fokus:
Niederschlagswasser in der Siedlung
halten und für
Trockenperioden speichern
So viel
geeignetes Niederschlagswasser wie
möglich versickern
Durch einen hohen Grünanteil
die Verdunstung fördern und somit
das
Mikroklima verbessern.
Besonders bei
der Planung und Errichtung
einer öffentlichen
Einrichtung kommt einer Kommune
in Bezug auf die
Bewältigung gesamtgesellschaftlicher
Herausforderungen
eine gewisse Vorbildfunktion
zu.
Ein
zentraler Punkt
ist hierbei die Versickerung und
Speicherung von Niederschlagswasser. Zusätzlich
zu den Anregungen unter Punkt 2.4
dieser Stellungnahme sollte in
Erwägung gezogen
werden, das Niederschlagswasser in
Zisternen
zu leiten, bevor von
dort ein Notüberlauf in
die Rigolen erfolgt. Besonders in den
Sommermonaten kann die
Versickerung
von Niederschlagswasser nur in geringem
Maß zur Grundwasserneubildung beitragen (Verdunstung)
während durch die Nutzung von gespeichertem Niederschlagswasser (z.B. Bewässerung der
Grünanlagen)
der Bezug
von Wasser aus der
Wasserleitung
(wertvolles
Grundwasser) erheblich reduziert
werden kann
Eine
weitere Herausforderung,
welche uns im Zuge des Klimawandels immer
häufiger begegnet,
ist das Thema
Starkniederschläge
mit den daraus
resultierenden Oberflächenabflüssen
(siehe auch 2.4
dieser Stellungnahme). Mit den
Maßnahmen aufgrund
der Lage im Überschwemmungsgebiet des
Rüdenauer Bachs wird
auch dieser Naturgefahr
Rechnung getragen.
Eine
Aufnahme
von Gründächern in die Bauleitplanung
ist ein weiterer Punkt zur Anpassung
an den Klimawandel. Neben
dem ökologischen Ausgleich,
der Dämm- und Kühlwirkung
und einigen weiteren Vorteilen
ist die Regenwasserspeicherung
aus wasserwirtschaftlicher Sicht
nennenswert. Abhängig von
Niederschlagsintensität
und –dauer kann ein
beträchtlicher Teil
des Wassers im Gründachaufbau gespeichert
werden und wieder verdunsten.
Der Abfluss des überschüssigen
Wassers wird
somit verzögert
und gedämpft,
was die Siedlungsentwässerung und ggf. die Fließgewässer und auch die Kläranlagen
entlastet.
Darüber hinaus kann sich für den Bauherrn im
Zusammenhang mit einer
gesplitteten Abwassergebühr eine finanzielle
Entlastung ergeben.
Als großes Beispiel
in der Region dient das neue Logistikzentrum
des Industrie
Center Obernburg
mit Bayerns größtem Biodiversitäts-Gründach.
Ein weiteres Vorbild
ist die Ge-
meinde Veitshöchheim, welche
die Umsetzung extensiver Dachbegrünungen neuerdings finanziell fördert.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht könnten
die textlichen Festsetzungen
hierzu wie
folgt zu geändert bzw. ergänzt:
„Um den
Oberflächenwasserrückhalt und den örtlichen Wärmeausgleich
im Siedlungsraum zu
fördern, sind mindestens 70 % aller
Dachflächen (Haupt-
wie Nebengebäude) mit einem
mindestens 20 cm starken
Aufbau extensiv zu
begrünen. Ein entsprechender Nachweis ist
im Rahmen des
Vorhabengenehmigungsverfahrens zu
führen.“
In
den Festsetzungen ist
die Pflanzungen
von Bäumen vorgegeben. Im
Zuge des Klimawandels werden
lange Trockenperioden, in
denen der immense Wasserbedarf
von Bäumen nicht mehr
in vollem Umfang gedeckt werden kann,
tendenziell
häufiger auftreten. Erschwerend
kommt hinzu, dass besonders in
den ersten Jahren
junge Bäume noch nicht in
der Lage sind tiefere
Bodenzonen und die dort
enthaltene
Restfeuchte zu
erreichen. Im Zuge der
Neupflanzungen empfehlen
wir daher sogenannte
Baumrigolen zu
verbauen, in denen anfallendes Niederschlagswasser zwischengespeichert
werden kann.
Diese wären entsprechend
den Technischen Regeln
zu bemessen und
auch die Reinigung
des Wassers wäre nachzuweisen. Das
oft verwendete Substrat in
den Baumrigolen
hat laut LfU keine
nachgewiesene reinigende
Wirkung.
Informationen
hierzu finden Sie in
der Broschüre „Wassersensible
Siedlungsentwicklung“,
welche im Nachgang
verlinkt
ist.
Aufgrund
der Brisanz dieses Themas möchten
wir an dieser Stelle
zusätzlich
auf die vom
bayerischen Umweltministerium
bzw. der Technischen
Universität München
veröffentlichten
Broschüren „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ und
„Leitfaden
für klimaorientierte
Kommunen in Bayern“
hinweisen.
Link:
www.stmuv.bayern.de/niedrigwasser.htm
Link: 180207_Leitfaden_ONLINE.pdf (tum.de)
Das
Sachgebiet Wasserrecht des
Landratsamtes
Miltenberg
und der Markt Kleinheubach erhalten dieses Schreiben
im Cc.
Es
wird darum gebeten, dem Wasserwirtschaftsamt am Ende des Bauleitplanverfahrens das
Ergebnis der Abwägung
durch den Marktgemeinderat
mitzuteilen.
Städtebauliche Beurteilung:
Die Empfehlungen für eine naturnahe
Regenwasserbewirtschaftung mit dem Ziel der Vermeidung und Verminderung der
anfallenden Abflüsse werden zur Kenntnis genommen. Der Einbau von Zisternen ist
nicht vorgesehen, da die Planung keine Regenwassernutzung als Brauchwasser im
Haushalt oder zur Freiflächenbewässerung vorsieht.
Die grundsätzliche Forderung nach Gründächern
als Teil einer wassersensiblen Siedlungsentwicklung kann nachvollzogen werden.
Aus den vorgenannten Gründen - Steildach, Dachflächen mit Dachaufbauten,
konstruktiver Mehraufwand - wird bei dem Vorhaben keine extensive Dachbegrünung
zur Ausführung kommen.
Baumrigolen erfüllen die Aufgabe der
Versickerung einschließlich Retention und der Bewässrung des Baumes. Da
tiefwurzelnde Bäume gepflanzt werden sollen, kommen Baumrigolen nicht zum
Einsatz.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.
Einstimmig
beschlossen
5. Abwasserzweckverband
Main-Mud, 24.08.21
Der
in der vorgelegten Unterlage dargestellte Bereich „Generationenwohnen am
Rüdenauer Bach“ wurde flächenmäßig bereits im Rahmen der vorliegenden
Schmutzfrachtberechnung für das Gesamteinzugsgebiet Kläranlage berücksichtigt.
Das
anfallende Niederschlagswasser sollte, wie im Bebauungsplan (Punkt 7.2)
vorgesehen, in Versickerungsanlagen gesammelt werden.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.
Einstimmig beschlossen
6. Amt für Digitalisierung,
Breitband und Vermessung, 07.09.21
Außenstelle Klingenberg
1. Das basierende Kartenmaterial entspricht dem
aktuellen Stand des Liegenschaftskatasters
vom September 2021.
2. Im Plangebiet stehen noch Gebäude, welche
nicht zum Abriss gekennzeichnet sind.
Weitere Belange des ADBV sind durch die
Planung nicht berührt.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.
Die geplanten Gebäudeabbrüche werden
gekennzeichnet.
Anmerkung: Die Gebäude wurden
zwischenzeitlich abgebrochen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.
Einstimmig
beschlossen
7. Bayerisches Landesamt für
Denkmalpflege, Ref. BQ-Bauleitplanung,
Es liegt keine Stellungnahme vor.
8. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld, 03.09.21
Im Bereich des
Bebauungsplans verlaufen mehrere 0,4kV Niederspannungs- und 20kV-
Mittelspannungskabelleitungen
des Unternehmens mit einem Schutzzonenbereich von 1mtr. beiderseits der
Leitungsachse.
Parallel ein 0,4kV
Straßenbeleuchtungskabel, welches der öffentlichen Versorgung dient.
Dem Schreiben ist eine
Plankopie beigelegt, aus der die Versorgungsanlagen entnommen werden können.
Für den richtigen Verlauf der Leitungsachsen wird jedoch keine Gewähr
übernommen, sie dient nur zur Information. Maßgeblich ist der tatsächliche
Verlauf im Gelände.
Detailliertere Pläne
können online, nach einmaliger Anmeldung, selbstständig heruntergeladen werden unter
https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Es wird darauf
aufmerksam gemacht, dass es bei Bauarbeiten zu Näherungen und Kreuzungen von
den vorhandenen Versorgungsleitungen kommen kann.
Da jede Berührung bzw.
Beschädigung dieser Leitung mit Lebensgefahr verbunden sind, wird ausdrücklich
auf das beiliegende Merkblatt zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen
mit den darin enthaltenen Hinweisen und Auflagen verwiesen.
Es wird darauf
hingewiesen, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von
Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und
Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher
dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m
zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind
im Einvernehmen mit dem Unternehmen geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Es wird gebeten, sich
mindestens zwei Arbeitswochen vor Baubeginn mit dem Techni-
schen Kundenmanagement im Kundencenter Marktheidenfeld, Tel. (0941) 28 00 33 11
zwecks Unterweisung bzw. Begehung in Verbindung zu setzen. Bei Sach-, Personen-
und Vermögensschäden, die auch gegenüber Dritten bei Nichtbeachtung der
notwendigen Sicherheitsbedingungen entstehen, übernimmt die Bayernwerk Netz GmbH keine Haftung.
Unter Punkt 7. Ver-
und Entsorgung bzw. 7.1 Strom/ Wasser/ Telekommunikation wird bereits auf das
bestehende Leistungsrecht auf Fl.Nr. 3410/ 10 verwiesen.
Sollte sich im Zuge
der notwendigen Erdarbeiten eine Mehr- oder Mindesttiefe ergeben, ist eine
Anpassung der Versorgungsleitung(en) zwingend notwendig.
Im Vorfeld der
Bauausführung ist die genaue Tiefe der Versorgungsleitung mittels Such-
schlitze zu ermitteln. Tiefbauarbeiten im Bereich der Versorgungsleitung sind
zudem nur in Handschachtung zulässig
Bzgl. der
Kostenübernahme für die geplanten Umbaumaßnahmen setzen Sie sich direkt mit dem
nachgenannten Ansprechpartner in Verbindung.
Gegen die Aufstellung des
oben genannten Bebauungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen,
wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer vorhandenen
Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Aufgrund der möglichen
Bezugsleistung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine detailliertere Planung
zur Versorgung der neu geplanten Gebäude erforderlich.
Aus diesem Grund wäre
es sinnvoll, wenn die jeweiligen Grundstückbesitzer über den zu erwartenden
Leistungsbezug informieren würden.
Bzgl. der Versorgung
des geplanten Bereichs mit Versorgungsleitungen (Strom) bzw. einer möglichen
Erweiterung der Strbls. Anlage ist Verbindung mit Herrn Michael Ebert unter der
Rufnummer 09391 903 205 michael.ebert@bayernwerk.de aufzunehmen.
Vor Beginn von
Tiefbauarbeiten im Bereich der Versorgungsleitung des Unternehmens ist eine
Einweisung durch unser Kundencenter Marktheidenfeld,
Tel. 09391 903 330, marktheidenfeld-service@bayernerk.de,
unbedingt
erforderlich.
Hier erhalten Sie
Auskünfte über Sicherheitsvorschriften und Einweisungen in bestehende
Versorgungsanlagen.
Für den rechtzeitigen
Ausbau des Versorgungsnetzes, sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger
und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen der Bayernwerk Netz GmbH frühzeitig (mindestens 3
Monate) vor Baubeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Nach § 123 BauGB sind
die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der
endgültigen Trasse verlegt werden können.
Es wird darum gebeten,
auch weiterhin die Bayernwerk Netz GmbH an der Aufstellung bzw. an Änderungen
von Flächennutzungs-, Bebauungs- und Grünordnungsplänen zu beteiligen, da sich
besonders im Ausübungsbereich unserer Versorgungsleitungen Einschränkungen bezüglich
der Bepflanzbarkeit ergeben können.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung der genannten
Punkte.
Die Bayernwerk GmbH ist rechtzeitig über
geplante Maßnahmen zu informieren.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.
Einstimmig
beschlossen
9. DB AG, DB Immobilien, München, 06.09.21
Strecke
5220 / Aschaffenburg – Miltenberg / bei Bahn-km 33,6 / links der Bahn
Gesamtstellungnahme
der DB AG DB Immobilien, als von der DB Netz AG und DB RegioNetz Infrastruktur
GmbH (Westfrankenbahn) bevollmächtigt:
Gegen
die oben genannte Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen bei Beachtung und
Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der
DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken.
Wir
weisen darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der
Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase,
Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch
magnetische Felder etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung
führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind
erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene
Kosten Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige
Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem
Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn
weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu
gewähren.
Für
Rückfragen zu diesem Schreiben wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterin des
Kompetenzteams Baurecht, Frau Bücherl.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.
Einstimmig
beschlossen
10. Deutsche Telekom Technik GmbH, 10.09.21
Am
Rande des Geltungsbereiches befinden sich teilweise Telekommunikationslinien
des Unternehmens. Auf die vorhandenen, dem öffentlichen
Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinie ist grundsätzlich
Rücksicht zu nehmen.
Hinsichtlich
geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013, siehe insbesondere Abschnitt 6, zu
beachten.
Die
Versorgung des Planbereiches ist über das bestehende Leitungsnetz
sichergestellt.
Zum
Zweck der Koordinierung wird um rechtzeitige Mitteilung von Maßnahmen, welche
im Geltungsbereich stattfinden werden, gebeten.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.
Einstimmig
beschlossen
11. Kabel Deutschland Vertrieb
und Service GmbH & Co. KG, Nürnberg, 17.09.21
Vodafone GmbH / Vodafon Deutschland GmbH
Eine
Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien.
Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend einer Anfrage zu einem Neubaugebiet.
Bei Interesse wird um Kontaktaufnahme mit dem Team Neubaugebiete gebeten:
Vodafon
GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15,
90449
Nürnberg. Neubaugebiete.de@vodafone.com
Einer
Kostenanfrage ist ein Erschließungsplan des Gebietes beizulegen.
Weiterführende
Dokumente:
• Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH
• Kabelschutzanweisung Vodafone
Deutschland GmbH
• Zeichenerklärung Vodafone GmbH
• Zeichenerklärung Vodafone
Deutschland GmbH
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Einstimmig
beschlossen
12. PLEdoc GmbH, Essen, 24.08.21
Das
Unternehmen teilt mit, dass von ihm verwaltete Versorgungsanlagen der
nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme
nicht betroffen werden.
• OGE (Open Europe GmbH), Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG),
Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
• Mittel-Europäische
Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische
Erdgasttransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH
(TENP), Essen
• GasLINE
Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen-
mbH & Co. KG, Straelsen (hier
Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)
Maßgeblich
für diese Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort
dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Achtung:
Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer
erneuten Abstimmung mit dem Unternehmen.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.
Einstimmig
beschlossen
Folgende Träger öffentlicher Belange erhoben keine Einwände und Anregungen:
Handwerkskammer für Unterfranken, Würzburg;
Industrie- und Handelskammer, Aschaffenburg;
Gemeinde Laudenbach; Gemeinde Rüdenau; Stadt Miltenberg;
Der Markt Großheubach hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
Lt. Frau Richter gibt es keine Ergänzung, außer einer einzigen für Flächen mit Wasserhinweisen. Sie erwartet noch einen Lageplan der Fa. Ebert.
Bgm. Münig bedankt sich für die stets angenehme Zusammenarbeit und für die gute Bearbeitung.