Beschluss: Einstimmig beschlossen

Lt. Bgm. Münig hat sich der Bauausschuss intensiv mit diesem TOP beschäftigt. Es kamen jeweils einstimmige Empfehlungsbeschlüsse zustande. Er wird den Sachverhalt, der den Gemeinderäten schriftlich mit Ladung zugegangen ist, nicht Wort für Wort vortragen, sondern jeweils zusammenfassen. Nachfragen dazu werden erläutert.

 

Frau Richter bestätigt, dass die Stellungnahmen positiv waren und es keine größeren Einwände gab.

 

Das Verfahren hat sich üblicherweise etwas hingezogen und dauerte etwa ein halbes Jahr, ergänzt Bgm. Münig. In dieser Zeit gab es zwei Gesetzesänderungen. Deshalb weist das LRA darauf hin, dass entsprechend angepasst werden muss. Der Flächennutzungsplan und die Bayer. Bauordnung. wurden entsprechend geändert.

 

 

Sachverhalt:

Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 23.08.2021 bis 24.09.2021 statt.

 

Aus der Bürgerschaft wurden während der öffentlichen Auslegung keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.

 

Folgende Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind eingegangen:

 

1.    Landratsamt Miltenberg, Raumordnung und Bauleitplanung,                                   20.09.21

 

A)   Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Mit der o.g. Änderung des Bebauungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und bauord- nungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet wird:

 

Berichtigung des Flächennutzungsplanes

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, bevor der Flächennutzungsplan gndert bzw. ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

Bereits in der Begründung zum Änderungsverfahren des Bebauungsplanes nach § 13a BauGB ist daher die sich ergebende Änderung des Flächennutzungsplanes sachlich vollständig abzuhandeln. Die sich aus dem Verfahren nach § 13a BauGB ergebende Änderung des Flächennutzungsplanes ist zeichnerisch als Ausschnitt Vorher– Nachher komplett darzustellen und kurz zu begründen.

 

Mit dem vorliegenden Planentwurf der Berichtigung des Flächennutzungsplanes sowie der
Abhandlung
in der Begründung (Seite 8, Ziffer 4.2) besteht Einverständnis.

 

Präambel

Bei der Auflistung der Rechtsgrundlagen wird darauf hingewiesen, dass das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert wurde.

 

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.

November 2017, BGBl. I S. 3786 wurde zuletzt geändert durch Art. 2 des Baulandmobi- lisierungsgesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl I S. 1802).

 

Bei der Auflistung der Rechtsgrundlagen wird darauf hingewiesen, dass die Bayerische

Bauordnung (BayBO) zuletzt durch § 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen

Immissionsschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 25. Mai 2021 (GVBl. S.

286) geändert wurde.

 

Wir bitten hier um Berichtigung der Rechtsgrundlage.

 

Art der baulichen Nutzung – Allgemeine Zweckbestimmung der Sondergebietsflächen

Die Formulierung für das SO 3 erweckt den Eindruck, dass dort Wohnungen zulässig sind von x Wohnungen Betreutes Wohnen“ plus 12 weiteren Wohneinheiten. Da für diesen Bereich 12 Stellplätze festgesetzt sind, ist davon auszugehen, dass in SO 3 max. 12 reguläre Wohneinheiten zulässig sind. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte die Formulierung überarbeitet werden.

 

Vorschlag:

„SO 3 in dem Sondergebiet SO 3 sind max. 12 Wohneinheiten zulässig.“

 

Im SO 4 sind Nutzungen zulässig, die dem Charakter… und eine Wohnung. Hier sei der Hinweis gestattet, dass diese Einschränkung auf eine Wohnung im Fall der Nichtbelegung der gewerblichen und freiberuflichen Einheiten zu unvermeidbarem Leerstand führt. Angebracht wäre die Festsetzungsind Nutzungen zulässig, die dem Charakter …sowie Wohnungen.

 

Stellplatzbedarf

In der Begründung (Seite 22, Ziffer 11) wird für die jeweiligen Sondergebiete (SO1 SO4) die erforderliche Anzahl der Stellplätze festgesetzt. Für das SO1 sind demnach 14 Stellplätze erforderlich. Aus der Begründung geht jedoch nicht hervor wie sich der Stellplatzbedarf zusammensetzt. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass auch für den ambulanten Pflegedienst ein Stellplatzbedarf besteht. Ob dies bei der festgesetzten Anzahl der Stellplätze bereits berücksichtigt wurde, kann leider nicht nachvollzogen werden. Wir bitten um nähere Eruterung des jeweiligen Stellplatzbedarfs in der Begründung.

 

 

Lt. Bgm. Münig sind insgesamt 44 Stellplätze gefordert, festgesetzt sind 67 Stellplätze, in der Planung sind 69 vorgesehen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die festgesetzte Anzahl in der Notwendigkeit liegt.

 

 

Wasserflächen

Unter der Rubrik Hinweise“ wurde die Wasserfläche des Rüdenauer Bachs, ein Gewässer

III. Ordnung, aufgeführt sowie die damit verbundenen Vorgaben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Planungsrechtliche Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 16c BauGB. Wir bitten um entsprechende Überarbeitung des Planentwurfes.

 

Anlage 2 Schallimmissionsprognose Verkehrs- und Anlagenlärm vom 14. Dezember2020

Unter Ziffer 1 Aufgabenstellung wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung eines vorhaben- bezogenen Bebauungsplans“ vorgesehen sei. Weder im Bebauungsplanentwurf noch in der Begründung wird von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB gesprochen. Den Unterlagen liegt auch kein Vorhaben- und Erschließungsplan bei. Diese Aussage trifft somit nicht zu. Der Markt Kleinheubach hat soweit den Unterlagen zu entnehmen ist, keinen Beschluss für die Aufstellung eines vorhaben-

bezogenen Bebauungsplans aufgestellt, sondern für einen Angebotsbebauungsplan. Zwar ist der Bebauungsplan an ein bestimmtes Vorhaben (Generationenwohnen) gekoppelt, die Bezeichnung vorhabenbezogener Bebauungsplan ist aber in diesem Fall nicht korrekt.

Wir bitten um Berichtigung dieser Passage im o.g. Gutachten.

                                                                                                                     

Städtebauliche Beurteilung:  A)Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

 

Berichtigung des Flächennutzungsplanes: Kenntnisnahme

Anmerkung: Es handelt sich um die Aufstellung des Bebauungsplanes.

 

Präambel: Die Rechtsgrundlagen werden berichtigt.

 

Art der baulichen Nutzung – Allgemeine Zweckbestimmung der Sondergebietsflächen:

Sondergebiet SO 3 – Die Formulierung wird wie vorgeschlagen in den Bebauungsplan aufgenommen.

Sondergebiet SO 4 – Für das SO 4 erfolgt folgende Festsetzung:

In dem Sondergebiet SO 4 sind Nutzungen zulässig, die dem Charakter und der Versorgung des Gebietes entsprechen bzw. dienen, mindestens 1 Gewerbeeinheit sowie Wohnungen.

 

Stellplatzbedarf: Die Anzahl der festgesetzten Stellplätze orientiert sich an der „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV)“ – Anhang 85 Bayerische Bauordnung (BayBO)-.

 

Ermittlung des Stellplatzbedarfes nach GaStellV:

       Sondergebiet SO 1:

             Tagespflegeeinrichtung (Nr. 1.11)

              1 Stellplatz je 12 Pflegeplätze, mind. 3 Stellplätze                               → 3   Stellplätze

              50 % für Besucher                                                                            → 1,5 Stellplätze

 

             Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen – Räume

              mit erheblichem Besucherverkehr (Nr. 2.2)

              1 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche, mind. 3 Stellplätze

              Caritas Zentrum/Sozialstation mit 94,21 m²                                        → 3,14 Stellplätze

              5 % für Besucher                                                                              → 2,35 Stellplätze

 

                                                                                                                                                                         SO 1                                                                                10 Stellplätze

 

       Im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung des bestehenden

       Verwaltungsgebäudes zu Tagespflege und Sozialstation sind nach

       GaStellV 10 Stellplätze erforderlich.

       Der Bebauungsplan setzt hier eine Anzahl von 14 Stellplätzen fest.

 

       Sondergebiet SO 2:

             Gebäude mit Altenwohnungen (Nr. 1.3)

              0,2 Stellplätze je Wohnung

              38 Wohneinheiten (-> 7,16)                                                               → 8   Stellplätze

              20 % für Besucher                                                                             → 2   Stellplätze

 

                                                                                              SO 2                10 Stellplätze

 

       Nach Bebauungsplan sind 29 Stellplätze für das SO 2

       nachzuweisen.

 

       Sondergebiet SO 3:

             Wohngebäude mit insgesamt max. 12 Wohneinheiten

              1 Stellplatz je Wohnung                                             SO 3                12 Stellplätze

 

       Sondergebiet SO 4:

       Für das Sondergebiet SO 4 „Versorgerhaus“ gibt es noch keine

       konkrete Planung. Zulässig sind Nutzungen, die dem Charakter

       und der Versorgung des Gebiets entsprechen bzw. dienen, mind.

       1 Gewerbeeinheit sowie Wohnungen. Nach den möglichen Nutz-

       bzw. Verkaufsflächen wurde die Festsetzung von 12 nachzuwei-

       senden Stellplätzen getroffen.

                                                                                               SO 4                12 Stellplätze

 

 

       Nach dieser Ermittlung ergibt sich ein Bedarf von:                                     44 Stellplätzen

       Festgesetzt werden insgesamt 67 Stellplätze.

       Die gegenständliche Planung zeigt 69 Stellplätze. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die

       festgesetzte Anzahl über der nach Anlage 1 GaStellV notwendigen Stellplätzen liegt.

      

 

Wasserflächen:

Die Wasserfläche des Rüdenauer Bachs und die Vorgaben zur Anlagengenehmigungspflicht, zum Überschwemmungsgebiet und zu Hochwasserschutzmaßnahmen werden unter den planungsrechtlichen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Ziffer 16 b und c BauGB aufgeführt.

 

Anlage 2 Schallimmissionsprognose Verkehrs- und Anlagenlärm:

Das Gutachten des Ing. Büros Wölfel wird hinsichtlich der Art des Bebauungsplanes korrigiert.

 

 


Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu „A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht“ zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

B)        Natur- und Landschaftsschutz

 

Im Vorfeld der Bebauungsplanaufstellung erfolgte eine artenschutzrechtliche Beurteilung durch den Dipl.-Biologen Marcus Stüben bezüglich des Vorkommens von gesetzlich geschützten Gebäudebrütern und Fledermäusen, sowie deren Lebensstätten in und an den Bestandsgebäuden, deren Abbruch geplant ist. Die artenschutzrechtliche Beurteilung i.d.F. vom 24. Mai 2020 liegt den vorgelegten Unterlagen bei. Grundsätzlich bieten die Bestandsgebäude trotz teilweise erfolgten Negativbefunds eine Vielzahl von geeigneten Strukturen zur Nutzung von Gebäudebrütern und Fledermäusen. Daher sind Vermeidungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen durch- zuführen. Die in der artenschutrechtlichen Beurteilung genannten Vermeidungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen wurden als Festsetzungen in den Bebauungsplanentwurf übernommen.

 

Mit der geplanten Aufstellung besteht aus naturschutzrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet wird:

 

Zum besseren Verständnis sollte im gesamten Artenschutzteil der Festsetzungen das Wort Nach- kontrolle“ durch Kontrolle“ ersetzt werden.

 

      Zudem sollten unter V3 alle Aufgaben der ökologischen Baubegleitung genannt werden.

       Folglich sollten V3 und V7 zu einem neuen V3 zusammengefasst werden. Es ist zudem ein Bericht

       nach Abschluss aller Maßnahmen (Begehung der Gebäude etc.) gegenüber der Unteren

       Naturschutzbehörde (UNB) vorzulegen. Die textlichen Festsetzungen sind diesbeglich zu

       ergänzen.

 

      Unter V4 sollte nicht nur die Kontrolle auf Gebäudebrüter genannt werden, sondern auch auf

        Fledermäuse, hier insbesondere das Fledermausquartier im Spitzboden des Wohnhauses

        Hauptstraße 37. Bei Positivbefund ist das weitere Vorgehen mit der UNB abzustimmen.

 

      Punkt V5 ist unvollständig und sollte wie folgt ergänzt werden:

       „V5 Einflugsmöglichkeiten

       Einflugsöffnungen wie Fenster und Türen müssen weiterhin bis zum Abbruch offengehalten

       werden und verschlossene Räume müssen bis zum Abbruch weiterhin verschlossen bleiben.

 

      Unter A1 und A2 ist anzugeben, wo genau die Kästen anzubringen sind.

 

      Es sind hochstämmige, standortsgerechte, einheimische Laubbäume zu verwenden, sowie eine
Pflanzliste (siehe Anlagen) für die geplanten Laubbäume zu ergänzen.

 

 

       Pflanzenauswahlliste

 

       Heimische Baumarten

       Hochstamm, 2 x verschult, Stammumfang: 12 – 14 cm

 

 

Botanischer Name

Deutscher Name

X

Acer campestre

Feldahorn

X

Acer platanoides

Spitzahorn

X

Acer pseudoplatanus

Bergahorn

X

Carpinus betulus

Hainbuche

X

Fagus sylvatica

Rotbuche

 

Fraxinus excelsior

Esche

 

Juglans regia

Walnuss

 

Malus sylvestris

Holzapfel

X

Prunus avium

Vogelkirsche

 

Pyrus communis

Holzbirne

X

Quercus petraea

Traubeneiche

X

Quercus robur

Stieleiche

 

Sorbus aria

Mehlbeere

 

Sorbus aucuparia

Eberesche

 

Sorbus domestica

Speierling

X

Tilia cordata

Winterlinde

X

Tilia platyphyllos

Sommerlinde

 

Ulmus minor

Feldulme

 

 

Städtebauliche Beurteilung:  B) Natur- und Landschaftsschutz

Die textlichen Ergänzungen und Änderungen der Festsetzungen zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie die Pflanzenauswahlliste werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Standorte für die fachgerechte Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2 (Fledermaus-Kästen und Nistkästen für Gebäudebrüter) sind mit der ökologischen Baubegleitung bzw. mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) abzustimmen.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu „B) Natur- und Landschaftsschutz“ zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

C.   Immissionsschutz

 

Hier geht es lt. Bgm. Münig darum, welcher Lärm vom Parkplatz ausgeht – auch durch die Nutzung der Sozialstation – und wie die einzelnen Wohnungen zu schützen sind. Welcher Lärm kommt von der Bahnschiene, welchen Gewerbelärm haben wir. Insbesondere die Bahn hat darauf hingewiesen, um ihre Bahnschienen zu schützen.

 

 

Der Markt Kleinheubach plant die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Generationenwohnen. Das Sondergebiet erstreckt sich über mehrere Flurstücke entlang des Rüdenauer Bachs auf dem ehemaligen Firmengelände der Fa. Josera über eine Fläche von ca. 7.750 m² und wird in 4 Teilbereiche unterteilt, wo jeweils bestimmte Nutzungen vorgesehen sind:

 

       -    SO 1: Tagespflegeeinrichtung, Sozialstation

       -    SO 2: Betreutes Wohnen/ Barrierefreies Wohnen

       -    SO 3: 12 Wohneinheiten

       -    SO 4:  Arztpraxis/ Apotheke/ Tante-Emma-Laden, 1 Wohnung

 

Das Sondergebiet soll den Schutzgrad eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) erhalten. Dem Bebauungsplan (B-Plan) wurde ein schalltechnisches Gutachten der Wölfel Engineering GmbH beigefügt (Berichtnr. X1454.001.01.001, Stand: 14.12.2020), welches die rmeinwirkungen auf das geplante Sondergebiet (Verkehrslärm) und die Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete durch das geplante Sondergebiet (Gewerbelärm) untersucht.

Die Gutachterin geht von einem vorhabenbezogenen B-Plan aus, der Entwurf des vorhabenbezogenen B-Plans liege aber noch nicht vor. Der B-Plan-Entwurf ist als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB betitelt. Laut Auskunft des Sachgebiets 51 können die Gebäude in den Bereichen SO 3 und SO 4 im Freistellungsverfahren genehmigt werden, das Gebäude in SO 1 sei bereits baurechtlich genehmigt (Nutzungsänderung, Genehmigung vom 6. Mai 2021, Az. 51-602-B-34-2021-1) und bei SO 2 werde derzeit geprüft, ob eine Freistellung möglich sei. Aus der Betriebsbeschreibung zur Tagespflegeeinrichtung (SO 1) geht hervor, dass die Tagespflegeeinrichtung im EG zwischen 7:30 17:30 Uhr geöffnet hat. Dazu gehört auch ein Fahrdienst für Tagesgäste. Das darüber befindliche Büro Sozialstation ist von 8:00 17:00 Uhr be- setzt, die Einsatzzeiten des ambulanten Pflegedienstes seien zwischen 6:00 - 22:00 Uhr im 2- Schicht Betrieb. Die Anordnung der Parkplätze (28 Stk.) entspricht derjenigen im vorliegenden B- Plan-Entwurf. Die im B-Plan verzeichnete Gemeinschaftsfläche GM ist als Marktplatz der Anlage gedacht (Parkanlage).

 

Beurteilung

Lärmschutz:

Die DIN 18005 Teil 1 BBl. 1 sieht innerhalb von Allgemeinen Wohngebieten folgende Orientierungswerte vor:

             Tagsüber 55 dB(A)

             Nachts   45 dB(A) bzw. 40 dB(A)

Der höhere Nachtwert gilt für Verkehrslärm. Im Bebauungsplan-Entwurf wurden diese Werte festgeschrieben. Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.

Unterschiedliche Lärmarten sind nach DIN 18001 Teil 1 BBl. 1 getrennt zu betrachten und jeweils gesondert mit den Orientierungswerten zu vergleichen (Gewerbelärm / Verkehrslärm etc.).

 

Verkehrslärm

Auf das geplante Sondergebiet wirkt Verkehrslärm ein. Dabei wird vor allem der Bahnlärm der Bahnstrecke 5220 Kleinheubach-Miltenberg als relevant betrachtet. Bei der o.g. Prognose wurde auf aktuelle Verkehrsdaten der Deutschen Bahn zurückgegriffen (Prognosedaten 2030). Der Schienenbonus von 5 dB ist nicht mehr anzuwenden und wurde nicht berücksichtigt.

Die Verkehrslärmprognose ergibt, dass tagsüber die Orientierungswerte nach DIN 18005 durch den einwirkenden Verkehrslärm eingehalten werden, dass nachts jedoch in Teilbereichen mit Überschreitungen um bis zu 3 dB zu rechnen ist (s. Anhang B-3, gelb unterlegter Bereich). Dort sind die Nutzungen SO 1 (Sozialstation, Tagespflege, Gemeinschaftsraum) und SO 2 (Betreutes/ Barrierefreies Wohnen) vorgesehen. Die Nutzung im Bereich SO 1 findet gem. Bauantrag (Az. 51-602-B-34-2021-1) nur tagsüber statt, im Bereich des SO 2 ist jedoch ein dauerhafter Aufenthalt von Personen vorgesehen.

Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind abwägungsfähig durch die Gemeinde. Überschreitungen können gerechtfertigt sein, dies bedarf jedoch einer Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2/06). Die Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) können dabei als obere Grenze der Abwägung herangezogen werden (Zumutbarkeitsschwelle) und werden flächendeckend eingehalten:

           Tagsüber        59 dB(A)

           Nachts          49 dB(A)

Nach DIN 18005 sind zunächst Maßnahmen des aktiven Schallschutzes direkt an der Quelle“ zu prüfen. Besondere städtebauliche Gründe, etwa das Ziel einer Nachverdichtung oder Überplanung von besiedelten Gebieten kann einen Verzicht auf aktiven rmschutz ausnahmsweise rechtfertigen. Bei der Planung und Abwägung sind des Weiteren auch die vernftigerweise in Erwägung zu ziehenden Möglichkeiten des passiven Schallschutzes auszuschöpfen. In Betracht kommen insbesondere einzeln oder miteinander kombiniert:

 

           Anordnung und Gliederung der Gebäude (Lärmschutzbebauung), und/oder rmabgewandte
             
Orientierung von Aufenthaltsräumen

           Passive Schallschutzmaßnahmen an der schutzwürdigen Bebauung, wie erhöhte Schall-

              mmung der Außenbauteile.

 

Die aufgrund der prognostizierten Überschreitungen der Orientierungswerte im Nachtzeitraum unter Ziffer 6.1 des Gutachtens vorgeschlagenen Maßnahmen zum baulichen Schallschutz im Bereich des SO2“ (Betreutes Wohnen) werden für erforderlich gehalten. Gemäß DIN 18001 Teil 1 BBl. 1 ist bei Beurteilungspegeln über 45 dB selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf ufig nicht mehr möglich. Eine textliche Festsetzung, wie im letzten Absatz der Ziffer 6.1 des Gutachtens gefordert, ist in die Begründung zum B-Plan unter 10.1 aufgenommen worden. Eventuell sollten ergänzend die Bereiche zeichnerisch markiert werden, für die diese Anforderung gilt.

 

Gewerbelärm

Neben der Wohnnutzung sind in Allgemeinen Wohngebieten nach § 4 BauNVO Anlagen für gesundheitliche und soziale Zwecke zulässig, ebenso der Versorgung des Gebietes dienende Läden. Das Vorhaben erscheint also mit den angrenzenden Wohnnutzungen verträglich und dem Schutzgrad angemessen.

Im schalltechnischen Gutachten wurden die Auswirkungen der geplanten Nutzungen auf die umliegenden Wohnnutzungen untersucht. Die Untersuchung nach TA rm für das Vorhaben ergibt, dass sich aus einer nächtlichen Parkplatznutzung Lärmkonflikte ergeben können, die, sofern eine nächtliche Parkplatznutzung unbedingt erforderlich ist, planerische zu lösen sind.

 

Parkplatzlärm

Gemäß § 12 Abs. 1-3 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allgemeinen Baugebieten zulässig, sofern sie nur dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf dienen. Zur Zumutbarkeit von Privatparkplätzen wird ufig auf den Beschluss des VG Baden- Württemberg vom 20. Juli 1995 (3 S 3538/94) verwiesen, nachdem Parkplätze in einem Wohngebiet als übliche Alltagserscheinungen gewertet werden und als hinnehmbar gelten. Dies gilt nach dem Beschluss insbesondere für die Maximalpegel (renschlagen, Motorstart). Daher sind die Parkplätze, die den Mehrfamilienhäusern (SO 3) zuzuordnen sind, richtigerweise nicht schalltechnisch beurteilt worden.

 

Für die übrigen 64 Stellplätze wurde eine Schallimmissionsprognose anhand der Parkplatzlärmstudie (LfU, 2007) durchgeführt und mit den Immissionsrichtwerten nach TA rm verglichen. Gemäß Nr. 3.2.1 TA Lärm wird dabei eine Unterschreitung der Immissionsrichtwerte um 6 dB(A) angestrebt, woraus sich reduzierte Immissionsrichtwertanteile (IRWA) ergeben. Tagsüber werden gemäß der Prognose die zulässigen Immissionsrichtwertanteile (IRWA) an allen Immissionsorten außer IO 6 (Jahnstraße 15) eingehalten. Die Unterschreitung des Immissionsrichtwertes am IO 6 um 5 dB(A) wird für ausreichend gehalten. Der zulässige Spitzenpegel von tagsüber 85 dB(A) wird ebenfalls an allen Immissionsorten eingehalten.

Nachts hingegen ergeben sich sowohl Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels von 60 dB(A) an allen Immissionsorten außer IO 1 (Hauptstraße 39) als auch Überschreitungen der zulässigen  Immissionsrichtwertanteile  (IRWA)  an  allen  Immissionsorten  außer  IO 4 (Bahnhofstraße 8). Aufgrund dessen wurde unter Ziffer 10.2 der Begründung zum Bebauungsplan eine nächtliche Parkplatznutzung ausgeschlossen.

Falls Parkvorgänge durch Beschäftigte im Nachtzeitraum dennoch erforderlich sein sollten, soll eine nähergehende Überprüfung erfolgen, unter welchen Voraussetzungen dies nachbarschaftsverträglich möglich ist.

 

 

Die TA Lärm sieht dabei keine passiven Schallschutzmaßnahmen vor, sondern nur aktive Schallschutzmaßnahmen, d.h. Mnahmen direkt an der Quelle, z.B. durch Abschirmung oder ausreichend große Abstände zum Immissionsort. An dieser Stelle sei auf Tab. 37 der Parkplatzlärmstudie (LfU, 2007) verwiesen, die die erforderlichen Mindestabstände zwischen Parkplätzen und schutzbedürftigen Nutzungen ausweist, damit das nächtliche Spitzenpegelkriterium eingehalten wird.

      

Fazit

Aus Sicht des Immissionsschutzes wurden die Aspekte des Lärmschutzes im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan ausreichend berücksichtigt. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen unter Beachtung der dort genannten Bedingungen keine Bedenken.

      

Städtebauliche Beurteilung:  C) Immissionsschutz

Kenntnisnahme und Beachtung.

Der Bereich, in dem nachts der Orientierungswert von 45 dB(A) durch den einwirkenden Verkehrslärm überschritten wird, wird in der Planzeichnung gekennzeichnet.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu „C) Immissionsschutz“ zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

D)   Bodenschutz

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Generationenwohnen am Rüdenauer Bach“ des Marktes  Kleinheubach  liegen  die  Grundstücke mit  den  Fl.  Nrn.  3388/2,  3389/2,  3389/3,  3389/4, 3389/5, 3389/6, 3389/7, 3389/9, 3399, 3399/2, 3399/4, 3400, 3410/10, 3410/11 sowie Teilflächen von 4231/2 der Gemarkung Kleinheubach. Die v. g. Grundstücke sind nicht im bayerischen Altlastenkataster nach Art. 3 des Bayerisches Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) als Altlast oder schädliche Bodenveränderung verzeichnet.

Auch darüber hinaus liegen uns keine Informationen vor, dass sich auf den besagten Grundstücken eine Altlast oder eine schädliche Bodenveränderung befindet. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Generationenwohnen am Rüdenauer Bach“ in Kleinheubach somit keine Bedenken.

 

Wir weisen allerdings daraufhin, dass Boden ein besonders schützenswertes Gut darstellt und mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Um überflüssige Erdmassenbewegungen zu vermeiden, ist daher bei der Planung nftiger Bauvorhaben eine Anpassung an dem Geländeverlauf anzuraten. Mutterboden ist grundsätzlich auszuheben und in nutzbarem Zustand zu erhalten. Anfallender, nicht kontaminierter, Bodenaushub sollte vorrangig wieder an dem Ort, an dem er ausgehoben wurde, für Bauzwecke wiederverwendet werden. Ist eine Wiederverwendung innerhalb des Bauvorhabens nicht möglich, ist bestmöglich eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Bodenaushubs in örtlicher Nähe anzustreben.

 

Hinweis:

Die Informationen im Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG geben nur den momentan erfassten Datenbestand wieder, der nicht den aktuellen Verhältnissen auf dem Grundstück entsprechen muss. Gegebenenfalls muss ein Verantwortlicher nach Bodenschutzrecht (insbesondere Eigentümer) eine entsprechende Überprüfung (Recherche bzw. Untersuchung) selbst veranlassen. Sollten sich dabei, entgegen unseren bisherigen Erkenntnissen, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen ergeben, dann ist der Verantwortliche nach Art. 1 BayBodSchG verpflichtet, die Untere Bodenschutzbehörde im Landratsamt Miltenberg unverzüglich über diesen Sachverhalt zu informieren und ihr die diesbezüglich vorhandenen Unterlagen vorzulegen.

 

 

Lt. Bgm. Münig wurden Bodenproben im Rahmen der Rückbaumaßnahmen entnommen und entsprechend damit umgegangen.

 

 

Städtebauliche Beurteilung D) Bodenschutz:

Kenntnisnahme und Beachtung. Es wird empfohlen, einen Hinweis zum Bodenschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu „D) Bodenschutz“ zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

E)   Wasserschutz

Wasserrechtliche Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten Planunterlagen nicht ersichtlich. In fachlicher Hinsicht bitten wir die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg einzuholen und zu berücksichtigen.

 

Städtebauliche Beurteilung: E) Wasserschutz

Kenntnisnahme und Beachtung. Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wurde um Stellungnahme gebeten.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu „E) Wasserschutz“ zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

F)    Denkmalschutz

Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht besteht mit dem Vorhaben Einverständnis. In fachlicher Hinsicht bitten wir die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege einzuholen und zu berücksichtigen.

 

Städtebauliche Beurteilung: F) Denkmalschutz

Kenntnisnahme und Beachtung. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde um Stellungnahme gebeten.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu „F) Denkmalschutz“ zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

G)   Straßenverkehrsrecht

Aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht bestehen gegenüber der o.g. Bebauungsplanaufstellung keine Einwände.

 

Städtebauliche Beurteilung: G) Straßenverkehrsrecht

Kenntnisnahme.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zum Straßenverkehrsrecht zur Kenntnis.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

H)   Brandschutz

Von Seiten der Brandschutzdienststelle werden unter Einhaltung der Vorgaben des Architekturbüros Schäffner derzeit keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. Jedoch behält sich die Brandschutzdienststelle vor, im Rahmen des Bauantrags erneut zu Belangen des abwehrenden Brandschutzes gehört zu werden.

 

Städtebauliche Beurteilung: H) Brandschutz

Kenntnisnahme und Beachtung.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu „H) Brandschutz“ zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

I)     Gesundheitsamtliche Belange

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die gültigen Rechtsvorschriften sind zu beachten.

Es ist zu gewährleisten, dass die baulich genutzten Grundstücke über eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung verfügen. Trinkwasser muss jederzeit den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) entsprechen und in ausreichender Menge sowie mit ausreichendem Druck an jeder Übergabestelle zur Verfügung stehen (vgl. DIN 2000, Nr. 4).

Bezüglich der Bereitstellung von Löschwasser aus dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz wird darauf hingewiesen, dass es nicht immer möglich ist, den vollen Löschwasserbedarf aus der Trinkwasserversorgungsanlage zu decken. Dies ist vor allem dann nicht der Fall, wenn der Löschwasserbedarf den Trinkwasserbedarf erheblich übersteigt, weil eine Bemessung von Trinkwasserversorgungsanlagen für den vollen Löschwasserbedarf in vielen Fällen zu einer erheblichen Überdimensionierung führt. Dadurch besteht die Gefahr des Stagnierens des Trinkwassers bzw. von unzulässigen Verkeimungen (§§ 4, 17 TrinkwV i.V.m. DVGW w 405).

 

Städtebauliche Beurteilung: I) Gesundheitsamtliche Belange

Kenntnisnahme und Beachtung.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu „I) Gesundheitsamtliche Belange“ zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

2.    Regierung von Unterfranken, höhere Landesplanungsbehörde,                                 27.08.21

       Landesplanerische Stellungnahme.

 

 

Man liegt im Überflutungsbereich eines HQ100, so Bgm. Münig. Die Regierung lobt, dass die Innenentwicklung vor der Außenentwicklung unterstützt wird, da kein neues Gebiet ausgewiesen, sondern im Ort gebaut wird.

 

 

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem o.g. Bauleitplanverfahren Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Bayerischer Untermain (RP1) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, Grundsätze zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB):

 

Die Planung entspricht insbesondere Ziel 8.1 LEP (Soziales), wonach soziale Einrichtungen und Dienste der Daseinsvorsorge in allen Teilräumen flächendeckend und bedarfsgerecht vorzuhalten sind sowie den Grundsätzen unter 3.1 LEP (Flächensparen) und Ziel 3.2 LEP (Innenentwicklung vor Außenentwicklung).

 

Die Flächen für die Generationenwohnanlage und die Tagespflege befinden sich, wie es auch in der Begründung dargelegt wird, im Überflutungsgebiet des Rüdenauer Baches infolge eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses (HQ 100).

 

Gem. Grundsatz 7.2.5 LEP sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden, indem die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert, ckhalteräume an Gewässern freigehalten sowie Siedlungen vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt werden.

Gem. Ziel 4.2.5-01 RP1 sollen Hochwasserabflussflächen insbesondere in den im Maintal sowie in den engen Talräumen des Spessarts und des Odenwalds gelegenen Siedlungsgebieten freigehalten werden.

 

Die Planung entspricht den o.g. Erfordernissen der Raumordnung dann, wenn die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden, ggf. mit Auflagen, keine Einwände erheben bzw. der Planung zustimmen.

 

Im Übrigen erhebt die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf keine Einwände.

 

Nach Abschluss wird um die rechtskräftige Fassung des Bauleitplanentwurfes mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse gebeten:

poststelle@reg-ufr.bayern.de

 

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

 

Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.

Das Landratsamt Miltenberg, Sachgebiet Wasserschutz, und das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (s. Verteiler Nr. 1E und Nr. 4) haben mitgeteilt, dass mit der Planung grundsätzlich Einverständnis besteht. Es sind keine nennenswerten nachteiligen Veränderungen auf den Hochwasserabfluss des Rüdenauer Baches zu erkennen.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu. 

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

3.         Regionaler Planungsverband Bayer. Untermain – Region 1,   27.08.21

 

Der Regionale Planungsverband Bayerischer Untermain nimmt in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Bayerischer Untermain (RP 1) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, Grundsätze zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB).

 

Die Planung entspricht insbesondere Ziel 8.1 LEP (Soziales), wonach soziale Einrichtungen und Dienste der Daseinsvorsorge in allen Teilräumen flächendeckend und bedarfsgerecht vorzuhalten sind sowie den Grundsätzen unter 3.1 LEP (Flächensparen) und Ziel 3.2 LEP (Innenentwicklung vor Außenentwicklung).

 

Die Flächen für die Generationenwohnanlage und die Tagespflege befinden sich, wie es auch in der Begründung dargelegt wird, im Überflutungsgebiet des Rüdenauer Baches infolge eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses (HQ 100).

 

Gemäß Grundsatz 7.2.5 LEP sollen die Risiken durch Hochwasser soweit wie möglich verringert werden, in dem die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert, Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie Siedlungen vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt werden.

Gemäß Ziel 4.2.5-01 RP 1 sollen Hochwasserabflussflächen insbesondere in den im Maintal sowie in den engen Talräumen des Spessarts und des Odenwalds gelegenen Siedlungsgebieten freigehalten werden.

 

Die Planung entspricht den o.g. Erfordernissen der Raumordnung dann, wenn die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden, ggf. mit Auflagen, keine Einwände erheben bzw. der Planung zustimmen.

 

Ansonsten erhebt der Regionale Planungsverband Bayerischer Untermain keine Einwände.

 

Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.

Das Landratsamt Miltenberg, Sachgebiet Wasserschutz, und das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (s. Verteiler Nr. 1E und Nr. 4) haben mitgeteilt, dass mit der Planung grundsätzlich Einverständnis besteht. Es sind keine nennenswerten nachteiligen Veränderungen auf den Hochwasserabfluss des Rüdenauer Baches zu erkennen.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

4.    Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg,                                                                       27.09.21

 

1.    Vorhaben

Der Markt Kleinheubach beabsichtigt den Bebauungsplans „Generationenwohnen am Rüdenauer Bach“ aufzustellen. Auf dem ehemaligen Gewerbegelände der Firma Josera soll eine Seniorenwohnanlage entstehen. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 3389/6 bis 3399/4 und das Flurstück 3410/10 der Gemarkung Kleinheubach.

       Mit der vorliegenden Planung besteht grundsätzlich Einverständnis.

 

2.    Wasserwirtschaftliche Belange

 

2.1  Altlasten und Bodenschutz

Im Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem (ABuDIS) ist für die zu überplanende Fläche kein Altlastenverdacht vermerkt. Im Falle organoleptischer Auffälligkeiten sind im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme und Beachtung.

Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

2.2  Wasserversorgung, Grundwasserschutz

 

Die Versorgung mit Trink- und Löschwasser soll über das bestehende Leitungsnetz erfolgen. Aufgrund der deutlichen Nutzungsänderung vom Gewerbebetrieb zu einer großen Wohnanlage (Betreutes Wohnen + Tagespflege + 12 Wohneinheiten) ist zu überprüfen inwiefern eine mengen- und druckmäßig ausreichende Trink- und Löschwasserversorgung sichergestellt werden kann. Dies ist als eine grundlegende Voraussetzung für die Ausweisung neuer Baugebiete vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu überprüfen.

 

Bei hohen Grundwasserständen bzw. dem Auftreten von Schichtenwasser sind geeignete Bauweisen zu wählen. Gezielte Grundwasserabsenkungen sind wasserwirtschaftlich nicht vertretbar.

 

Die textlichen Festsetzungen sind um folgenden Passus zu ergänzen:

Verschmutzungen des Grundwassers aufgrund der Bauarbeiten sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu verhindern. Bei den geplanten Vorhaben sind die Vorgaben des Allgemeinen Grundwasserschutzes (Anforderungen nach Wasserhaushaltsgesetz und Bayerischem Wassergesetz) zu beachten.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme und Beachtung.

Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

2.3  Abwasserbeseitigung

Die Abwasserbeseitigung soll erfreulicherweise im Trennsystem erfolgen.

 

Das Niederschlagswasser soll durch Versickerung im natürlichen Wasserkreislauf bleiben. Dies ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht sehr erfreulich. Folgende Anregungen möchten wir dennoch anbringen:

 

    Die Versickerung von Niederschlagswasser sollte für eine adäquate Filterung von Schadstoffen grundsätzlich über den bewachsenen Oberboden erfolgen. Vor diesem Hintergrund möchten wir auch für die Dachflächen (analog zu den Hof-, Fahr- und Parkflächen) die Versickerung über ein Mulden-Rigol-System anregen.

 

    Die Hof-, Fahr- und Parkflächen sollten mit einem sickerfähigen Belag hergestellt werden. Rasenfugen- oder Porenpflaster können hier einen guten Kompromiss zwischen Versickerungsfähigkeit und seniorenfreundlicher Oberfläche darstellen. Im Zweifel sollte diese Art von Belag zumindest für Fahr- und Parkflächen eingesetzt werden, welche nicht primär für Spaziergänge von Senioren genutzt werden.

 

    Für die Versickerungsmulden sollten bereits im Bebauungsplan die notwendigen Flächen reserviert werden. Erfahrungsgemäß wird dieses Thema erst in späteren Planungszügen bedacht, wenn bereits alle Flächen anderweitig beplant sind.

 

    Sollte das Bodengutachten eine ungenügende Versickerungsfähigkeit des Unter-grundes ergeben, sollte zunächst eine Dachbegrünung, ergänzt durch eine Zisterne, zum Einsatz kommen, bevor das wertvolle Niederschlagswasser in die Mischwasserkanalisation eingeleitet wird. Gründächer können einen erheblichen Anteil des Niederschlagswassers Zwischenspeichern und verzögert abgeben bzw. verdunsten las- sen.

 

In Bezug auf die Bewirtschaftung von Niederschlagswasser wird nun Zug um Zug das DWA- Merkblatt 153 durch das DWA-Arbeitsblatt 102 abgelöst. Da der Bebauungsplan für viele Jahre gelten soll, sollte dies in der Begründung unter Punkt 7.2 und den textlichen Festsetzungen entsprechend berücksichtigt werden.

 

Änderungsvorschlag:

Zu beachten sind die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV, die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in         das Grundwasser (TRENGW),
das
Merkblatt DWA-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) und das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlung zum Umgang mit Regenwasser)  bzw. das Arbeitsblatt DWA-A 102 in der jeweils gültigen Fassung.

 

Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

Bei der geplanten dezentralen Versickerung von Regenwasser in Rigolen (Dachflächen) und in Mulden (Fahr- und Parkplatzflächen) handelt es sich nicht um ein sog. Mulden-Rigolen-System, da ein Ableitungsnetz bzw. Koppelungs- oder Drosselsystem fehlt.

Aufgrund der eingeschränkten Platzverhältnisse auf dem Grundstück sieht das Konzept eine Versickerung von Regenwasser der Dachflächen in Rigolen vor, die direkt unter den Mulden angeordnet werden sollen.

 

Beim Einsatz durchlässiger Befestigungsmaterialien ist zu beachten, dass sowohl der Unterbau als auch der Untergrund eine ausreichende Wasserdurchlässigkeit aufweisen. Im vorliegenden Fall müsste der Boden unter sämtlichen durchlässigen Flächenbefestigungen ausgetauscht werden. Von der Ausführung wasserdurchlässiger Befestigungen wird daher abgesehen.

 

Die Grünflächen zwischen den Gebäuden bzw. zwischen den Gebäuden und Stellplatzanlagen sollen als Sickermulden ausgebildet werden (s. Konzept zur Versickerung von Niederschlagswasser). Eine Festlegung erfolgt in diesem Planungsstadium noch nicht.

 

Die Anregung zur Dachbegrünung ist grundsätzlich als Beitrag zur Abflussvermeidung und zur Stabilisierung des Wasserhaushaltes sinnvoll.

Geplant sind Gebäude mit Sattel- bzw. Walmdächern bei einer Dachneigung von ca. 38°. Bereits ab einer Neigung über 15° sind konstruktive Maßnahmen, z.B. zur Schubsicherung vorzusehen. Am besten geeignet sind Flachdächer oder leicht geneigte Dächer (Neigung < 10° bis max. 15°) für Gründächer.

 

Zudem werden die Dachflächen durch Gauben unterbrochen, größere zusammenhängende Dachflächen entstehen somit nicht. Daher wird dieser Anregung nicht gefolgt.

 

Das DWA-Arbeitsblatt 102 wird in der Begründung und den textlichen Festsetzungen entsprechend berücksichtigt.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

2.4  Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete

Das Plangebiet liegt direkt am Rüdenauer Bach, einem Gewässer dritter Ordnung. Der Einfluss der Planungen auf den Hochwasserabfluss wurde durch eine hydraulische Modellierung der Ingenieurgemeinschaft SB aus Laudenbach betrachtet. Im Ergebnis sind keine nennenswerten nachteiligen Veränderungen im Abflussgeschehen zu verzeichnen

 

Zur Gewährleistung einer hochwasserangepassten Bauweise werden jegliche Gebäudeöffnungen auf eine Höhe von 50 cm über dem Wasserspeigel des berechneten 100-jährlichen Hochwasserereignisses gesetzt.

 

Wie bereits unter Fazit und Hinweise“ auf Seite 15 der Begründung angemerkt, darf die Gefahr, welche von Treibgut ausgeht, nicht unterschätzt werden. Das Einzugsgebiet des Rüdenauer Bachs besteht zu einem großen Teil aus Wald, weswegen durchaus von einem nicht unerheblich Treibgutanfall ausgegangen werden muss. Im Zusammenhang mit den zahlreichen Brücken und Durchlässen, die der Bach im Ortsbereich passieren muss, ist von einer großen Verklausungsgefahr gefolgt von einem Rück- und Aufstau des Hochwassers auszugehen.

 

Aufgrund der Zunahme von Starkregenereignissen im Zuge des Klimawandels steigt besonders an kleinen Gewässern die Gefahr von Sturzfluten. Vor diesem Hintergrund wäre zu untersuchen, ob an geeigneter Stelle die Errichtung eines Grobholzrechens, der Treibgut bereits außerhalb der Ortschaft abfängt, sinnvoll wäre.

 

Zuletzt wäre noch zu empfehlen, das Gerinne des Rüdenauer Bachs im Zuge der Baumaßnahmen etwas aufzuweiten, um einen größeren Abflussquerschnitt zu erlangen.

 

Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

Das Gerinne des Baches bleibt wie im Bestand, es erfolgt kein Gewässerausbau. Lediglich die Böschungen werden zur besseren Pflege und Gewässerunterhaltung ausgearbeitet.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

2.5  Klimawandel

       80% der gemessenen Grundwasserstände in Bayern befinden sich im Bereich.

       Die Anzahl an Starkregenereignissen nahm in den letzten Jahren um ein Vielfaches zu.

       10 Hektar Fläche werden in Bayern täglich verbraucht.

 

Mit Blick auf den stetig voranschreitenden Klimawandel und die kontinuierliche Flächenversiegelung sehen wir in der Bauleitplanung großes Potential den neuen Bedingungen, wie fortlaufend sinkenden Grundwasserständen, heftigeren Regenfällen und dem Verlust von Grünflächen, entgegenwirken zu können.

 

Nach dem Prinzip der Schwammstadt“ stehen hier drei Punkte im Fokus:

    Niederschlagswasser in der Siedlung halten und für Trockenperioden speichern

    So viel geeignetes Niederschlagswasser wie möglich versickern

    Durch einen hohen Grünanteil die Verdunstung fördern und somit das Mikroklima verbessern.

 

 

Besonders bei der Planung und Errichtung einer öffentlichen Einrichtung kommt einer Kommune in Bezug auf die Bewältigung gesamtgesellschaftlicher Herausforderungen eine gewisse Vorbildfunktion zu.

Ein zentraler Punkt ist hierbei die Versickerung und Speicherung von Niederschlagswasser. Zusätzlich zu den Anregungen unter Punkt 2.4 dieser Stellungnahme sollte in Erwägung gezogen werden, das Niederschlagswasser in Zisternen zu leiten, bevor von dort ein Notüberlauf in die Rigolen erfolgt. Besonders in den Sommermonaten kann die Versickerung von Niederschlagswasser nur in geringem Mzur Grundwasserneubildung beitragen (Verdunstung) während durch die Nutzung von gespeichertem Niederschlagswasser (z.B. Bewässerung der Grünanlagen) der Bezug von Wasser aus der Wasserleitung (wertvolles Grundwasser) erheblich reduziert werden kann

 

Eine weitere Herausforderung, welche uns im Zuge des Klimawandels immer häufiger begegnet, ist das Thema Starkniederschläge mit den daraus resultierenden Oberflächenabflüssen (siehe auch 2.4 dieser Stellungnahme). Mit den Maßnahmen aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet des Rüdenauer Bachs wird auch dieser Naturgefahr Rechnung getragen.

 

Eine Aufnahme von Gründächern in die Bauleitplanung ist ein weiterer Punkt zur Anpassung an den Klimawandel. Neben dem ökologischen Ausgleich, der Dämm- und Kühlwirkung und einigen weiteren Vorteilen ist die Regenwasserspeicherung aus wasserwirtschaftlicher Sicht nennenswert. Abhängig von Niederschlagsintensität und –dauer kann ein beträchtlicher Teil des Wassers im Gründachaufbau gespeichert werden und wieder verdunsten. Der Abfluss des überschüssigen Wassers wird somit verzögert und gedämpft, was die Siedlungsentwässerung und ggf. die Fließgewässer und auch die Kläranlagen entlastet. Darüber hinaus kann sich für den Bauherrn im Zusammenhang mit einer gesplitteten Abwassergebühr eine finanzielle Entlastung ergeben.

Als großes Beispiel in der Region dient das neue Logistikzentrum des Industrie Center Obernburg mit Bayerns größtem Biodiversitäts-Gründach. Ein weiteres Vorbild ist die Ge- meinde Veitshöchheim, welche die Umsetzung extensiver Dachbegrünungen neuerdings finanziell fördert.

 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht könnten die textlichen Festsetzungen hierzu wie folgt zu geändert bzw. ergänzt:

 

Um den Oberflächenwasserrückhalt und den örtlichen Wärmeausgleich im Siedlungsraum zu fördern, sind mindestens 70 % aller Dachflächen (Haupt- wie Nebengebäude) mit einem mindestens 20 cm starken Aufbau extensiv zu begrünen. Ein entsprechender Nachweis ist im Rahmen des Vorhabengenehmigungsverfahrens zu führen.

 

In den Festsetzungen ist die Pflanzungen von Bäumen vorgegeben. Im Zuge des Klimawandels werden lange Trockenperioden, in denen der immense Wasserbedarf von Bäumen nicht mehr in vollem Umfang gedeckt werden kann, tendenziell häufiger auftreten. Erschwerend kommt hinzu, dass besonders in den ersten Jahren junge Bäume noch nicht in der Lage sind tiefere Bodenzonen und die dort enthaltene Restfeuchte zu erreichen. Im Zuge der Neupflanzungen empfehlen wir daher sogenannte  Baumrigolen zu verbauen, in denen anfallendes Niederschlagswasser zwischengespeichert werden kann. Diese wären entsprechend den Technischen Regeln zu bemessen und auch die Reinigung des Wassers wäre nachzuweisen. Das oft verwendete Substrat in den Baumrigolen hat laut LfU keine nachgewiesene reinigende Wirkung.

Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre Wassersensible Siedlungsentwicklung“, welche im Nachgang verlinkt ist.

 

Aufgrund der Brisanz dieses Themas möchten wir an dieser Stelle zusätzlich auf die vom bayerischen Umweltministerium bzw. der Technischen Universität München veröffentlichten Broschüren Wassersensible Siedlungsentwicklung und Leitfaden für klimaorientierte Kommunen in Bayern hinweisen.

       Link: www.stmuv.bayern.de/niedrigwasser.htm

              Link: 180207_Leitfaden_ONLINE.pdf (tum.de)

 

Das Sachgebiet Wasserrecht des Landratsamtes Miltenberg und der Markt Kleinheubach erhalten dieses Schreiben im Cc.

 

Es wird darum gebeten, dem Wasserwirtschaftsamt am Ende des Bauleitplanverfahrens das Ergebnis der Abwägung durch den Marktgemeinderat mitzuteilen.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Die Empfehlungen für eine naturnahe Regenwasserbewirtschaftung mit dem Ziel der Vermeidung und Verminderung der anfallenden Abflüsse werden zur Kenntnis genommen. Der Einbau von Zisternen ist nicht vorgesehen, da die Planung keine Regenwassernutzung als Brauchwasser im Haushalt oder zur Freiflächenbewässerung vorsieht.

Die grundsätzliche Forderung nach Gründächern als Teil einer wassersensiblen Siedlungsentwicklung kann nachvollzogen werden. Aus den vorgenannten Gründen - Steildach, Dachflächen mit Dachaufbauten, konstruktiver Mehraufwand - wird bei dem Vorhaben keine extensive Dachbegrünung zur Ausführung kommen.

 

Baumrigolen erfüllen die Aufgabe der Versickerung einschließlich Retention und der Bewässrung des Baumes. Da tiefwurzelnde Bäume gepflanzt werden sollen, kommen Baumrigolen nicht zum Einsatz.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

5.    Abwasserzweckverband Main-Mud,                                                                          24.08.21

 

Der in der vorgelegten Unterlage dargestellte Bereich „Generationenwohnen am Rüdenauer Bach“ wurde flächenmäßig bereits im Rahmen der vorliegenden Schmutzfrachtberechnung für das Gesamteinzugsgebiet Kläranlage berücksichtigt.

 

Das anfallende Niederschlagswasser sollte, wie im Bebauungsplan (Punkt 7.2) vorgesehen, in Versickerungsanlagen gesammelt werden.

 

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme und Beachtung

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

6.    Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,                                                 07.09.21

       Außenstelle Klingenberg

 

1.    Das basierende Kartenmaterial entspricht dem aktuellen Stand des Liegenschaftskatasters
vom September 2021.

2.    Im Plangebiet stehen noch Gebäude, welche nicht zum Abriss gekennzeichnet sind.

 

       Weitere Belange des ADBV sind durch die Planung nicht berührt.

 

Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

Die geplanten Gebäudeabbrüche werden gekennzeichnet.

Anmerkung: Die Gebäude wurden zwischenzeitlich abgebrochen.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

7.    Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Ref. BQ-Bauleitplanung,                                    

 

Es liegt keine Stellungnahme vor.

 

 

8.    Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld,                                                              03.09.21

 

Im Bereich des Bebauungsplans verlaufen mehrere 0,4kV Niederspannungs- und 20kV-

Mittelspannungskabelleitungen des Unternehmens mit einem Schutzzonenbereich von 1mtr. beiderseits der Leitungsachse.

Parallel ein 0,4kV Straßenbeleuchtungskabel, welches der öffentlichen Versorgung dient.

 

Dem Schreiben ist eine Plankopie beigelegt, aus der die Versorgungsanlagen entnommen werden können. Für den richtigen Verlauf der Leitungsachsen wird jedoch keine Gewähr übernommen, sie dient nur zur Information. Maßgeblich ist der tatsächliche Verlauf im Gelände.

 

Detailliertere Pläne können online, nach einmaliger Anmeldung, selbstständig heruntergeladen  werden unter

https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html

 

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass es bei Bauarbeiten zu Näherungen und Kreuzungen von den vorhandenen Versorgungsleitungen kommen kann.

Da jede Berührung bzw. Beschädigung dieser Leitung mit Lebensgefahr verbunden sind, wird ausdrücklich auf das beiliegende Merkblatt zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen mit den darin enthaltenen Hinweisen und Auflagen verwiesen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit dem Unternehmen geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

 

Es wird gebeten, sich mindestens zwei Arbeitswochen vor Baubeginn mit dem Techni-
schen Kundenmanagement im Kundencenter Marktheidenfeld, Tel. (0941) 28 00 33 11 zwecks Unterweisung bzw. Begehung in Verbindung zu setzen. Bei Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die auch gegenüber Dritten bei Nichtbeachtung der notwendigen Sicherheitsbedingungen entstehen, übernimmt  die Bayernwerk Netz GmbH keine Haftung.

Unter Punkt 7. Ver- und Entsorgung bzw. 7.1 Strom/ Wasser/ Telekommunikation wird bereits auf das bestehende Leistungsrecht auf Fl.Nr. 3410/ 10 verwiesen.

 

Sollte sich im Zuge der notwendigen Erdarbeiten eine Mehr- oder Mindesttiefe ergeben, ist eine Anpassung der Versorgungsleitung(en) zwingend notwendig.

Im Vorfeld der Bauausführung ist die genaue Tiefe der Versorgungsleitung mittels Such- schlitze zu ermitteln. Tiefbauarbeiten im Bereich der Versorgungsleitung sind zudem nur in Handschachtung zulässig

Bzgl. der Kostenübernahme für die geplanten Umbaumaßnahmen setzen Sie sich direkt mit dem nachgenannten Ansprechpartner in Verbindung.

 

Gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer vorhandenen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Aufgrund der möglichen Bezugsleistung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine detailliertere Planung zur Versorgung der neu geplanten Gebäude erforderlich.

Aus diesem Grund wäre es sinnvoll, wenn die jeweiligen Grundstückbesitzer über den zu erwartenden Leistungsbezug informieren würden.

 

Bzgl. der Versorgung des geplanten Bereichs mit Versorgungsleitungen (Strom) bzw. einer möglichen Erweiterung der Strbls. Anlage ist Verbindung mit Herrn Michael Ebert unter der Rufnummer 09391 903 205 michael.ebert@bayernwerk.de aufzunehmen.

 

Vor Beginn von Tiefbauarbeiten im Bereich der Versorgungsleitung des Unternehmens ist eine Einweisung durch unser Kundencenter Marktheidenfeld,

Tel. 09391 903 330, marktheidenfeld-service@bayernerk.de,

unbedingt erforderlich.

Hier erhalten Sie Auskünfte über Sicherheitsvorschriften und Einweisungen in bestehende Versorgungsanlagen.

 

Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes, sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen der Bayernwerk Netz GmbH frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn schriftlich mitgeteilt werden.

Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

 

Es wird darum gebeten, auch weiterhin die Bayernwerk Netz GmbH an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungs-, Bebauungs- und Grünordnungsplänen zu beteiligen, da sich besonders im Ausübungsbereich unserer Versorgungsleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme und Beachtung der genannten Punkte.

Die Bayernwerk GmbH ist rechtzeitig über geplante Maßnahmen zu informieren.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

9.    DB  AG, DB Immobilien, München,                                                                          06.09.21

 

       Strecke 5220 / Aschaffenburg – Miltenberg / bei Bahn-km 33,6 / links der Bahn

 

Gesamtstellungnahme der DB AG DB Immobilien, als von der DB Netz AG und DB RegioNetz Infrastruktur GmbH (Westfrankenbahn) bevollmächtigt:

 

Gegen die oben genannte Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken.

Wir weisen darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

 

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

 

Für Rückfragen zu diesem Schreiben wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterin des Kompetenzteams Baurecht, Frau Bücherl.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme und Beachtung.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

10.  Deutsche Telekom Technik GmbH,                                                                           10.09.21

 

Am Rande des Geltungsbereiches befinden sich teilweise Telekommunikationslinien des Unternehmens. Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinie ist grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.

 

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013, siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.

 

Die Versorgung des Planbereiches ist über das bestehende Leitungsnetz sichergestellt.

 

Zum Zweck der Koordinierung wird um rechtzeitige Mitteilung von Maßnahmen, welche im Geltungsbereich stattfinden werden, gebeten.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme und Beachtung.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

11.   Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG, Nürnberg,                   17.09.21

Vodafone GmbH / Vodafon Deutschland GmbH

 

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend einer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse wird um Kontaktaufnahme mit dem Team Neubaugebiete gebeten:

Vodafon GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15,

90449 Nürnberg. Neubaugebiete.de@vodafone.com

 

Einer Kostenanfrage ist ein Erschließungsplan des Gebietes beizulegen.

 

Weiterführende Dokumente:

             Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH

             Kabelschutzanweisung Vodafone Deutschland GmbH

             Zeichenerklärung Vodafone GmbH

             Zeichenerklärung Vodafone Deutschland GmbH

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

12.   PLEdoc GmbH, Essen,                                                                                             24.08.21

 

Das Unternehmen teilt mit, dass von ihm verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden.

 

             OGE (Open Europe GmbH), Essen

             Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

             Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg

             Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

             Mittelrheinische Erdgasttransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

             Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

             Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

             GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen-

              mbH & Co. KG, Straelsen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)

 

Maßgeblich für diese Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.

 

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit dem Unternehmen.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme und Beachtung.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen Beurteilung zu.

 

Einstimmig beschlossen         

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange erhoben keine Einwände und Anregungen:

 

Handwerkskammer für Unterfranken, Würzburg; Industrie- und Handelskammer, Aschaffenburg;

Gemeinde Laudenbach; Gemeinde Rüdenau; Stadt Miltenberg;

 

Der Markt Großheubach hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

 

 

Lt. Frau Richter gibt es keine Ergänzung, außer einer einzigen für Flächen mit Wasserhinweisen. Sie erwartet noch einen Lageplan der Fa. Ebert.

 

Bgm. Münig bedankt sich für die stets angenehme Zusammenarbeit und für die gute Bearbeitung.