Sitzung: 09.11.2021 MK/027/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Lt. Bgm. Münig hat sich der Bauausschuss
intensiv mit diesem TOP beschäftigt. Es kamen jeweils einstimmige
Empfehlungsbeschlüsse zustande. Er wird den Sachverhalt, der den Gemeinderäten
schriftlich mit Ladung zugegangen ist, nicht Wort für Wort vortragen, sondern
jeweils zusammenfassen. Nachfragen dazu werden erläutert.
Frau Richter bestätigt, dass die
Stellungnahmen positiv waren und es keine größeren Einwände gab.
Das
Verfahren hat sich üblicherweise etwas hingezogen und dauerte etwa ein halbes
Jahr, ergänzt Bgm. Münig. In dieser Zeit gab es zwei Gesetzesänderungen.
Deshalb weist das LRA darauf hin, dass entsprechend angepasst werden muss. Der
Flächennutzungsplan und die Bayer. Bauordnung. wurden entsprechend geändert.
Sachverhalt:
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom
23.08.2021 bis 24.09.2021 statt.
Aus der Bürgerschaft
wurden während der öffentlichen Auslegung keine Anregungen und Bedenken
vorgebracht.
Folgende
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind
eingegangen:
1. Landratsamt Miltenberg,
Raumordnung und Bauleitplanung, 20.09.21
A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
Mit der o.g. Änderung
des Bebauungsplanes
besteht aus bauleitplanerischer und bauord-
nungsrechtlicher
Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes
beachtet wird:
Berichtigung
des Flächennutzungsplanes
Gemäß
§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB
kann ein Bebauungsplan, der von den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt,
geändert oder ergänzt werden,
bevor der Flächennutzungsplan geändert bzw. ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im
Wege der Berichtigung
anzupassen.
Bereits
in der
Begründung zum Änderungsverfahren
des Bebauungsplanes
nach §
13a BauGB
ist daher die sich
ergebende Änderung des Flächennutzungsplanes
sachlich vollständig abzuhandeln. Die
sich aus dem Verfahren
nach § 13a BauGB
ergebende Änderung des
Flächennutzungsplanes ist zeichnerisch als Ausschnitt „Vorher– „Nachher“ komplett
darzustellen und kurz
zu begründen.
Mit dem
vorliegenden Planentwurf der
Berichtigung des Flächennutzungsplanes sowie der
Abhandlung in der Begründung
(Seite 8,
Ziffer 4.2) besteht Einverständnis.
Präambel
Bei der Auflistung der
Rechtsgrundlagen wird darauf hingewiesen, dass das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert wurde.
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21.
November 2017, BGBl. I S. 3786 wurde zuletzt geändert durch
Art. 2 des Baulandmobi- lisierungsgesetzes
vom 14. Juni 2021
(BGBl I S. 1802).
Bei der Auflistung der
Rechtsgrundlagen wird darauf hingewiesen, dass die Bayerische
Bauordnung (BayBO) zuletzt durch §
4 des Gesetzes zur
Änderung des Bayerischen
Immissionsschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
vom 25. Mai 2021 (GVBl. S.
286) geändert wurde.
Wir
bitten hier um Berichtigung der Rechtsgrundlage.
Art
der baulichen Nutzung – Allgemeine Zweckbestimmung der Sondergebietsflächen
Die Formulierung für das SO 3 erweckt den Eindruck, dass dort
Wohnungen zulässig sind
von x Wohnungen „Betreutes Wohnen“
plus 12
weiteren Wohneinheiten. Da für diesen
Bereich 12 Stellplätze
festgesetzt sind, ist davon auszugehen, dass in
SO 3 max. 12
reguläre Wohneinheiten
zulässig sind. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte die Formulierung überarbeitet werden.
Vorschlag:
„SO
3 in dem Sondergebiet SO 3 sind max. 12 Wohneinheiten zulässig.“
Im SO 4
„sind Nutzungen zulässig, die dem Charakter…
und eine Wohnung“. Hier sei
der Hinweis gestattet, dass diese Einschränkung auf eine
Wohnung im Fall der Nichtbelegung der gewerblichen und
freiberuflichen Einheiten zu unvermeidbarem Leerstand
führt.
Angebracht wäre die
Festsetzung
„sind Nutzungen
zulässig, die dem
Charakter …sowie Wohnungen“.
Stellplatzbedarf
In der Begründung (Seite 22, Ziffer 11) wird
für die jeweiligen Sondergebiete
(SO1 – SO4)
die erforderliche Anzahl der Stellplätze
festgesetzt. Für das SO1
sind demnach 14 Stellplätze erforderlich. Aus der Begründung geht jedoch
nicht hervor wie sich der
Stellplatzbedarf zusammensetzt.
Wir weisen vorsorglich
darauf hin, dass
auch für
den ambulanten Pflegedienst ein
Stellplatzbedarf besteht.
Ob dies bei der festgesetzten
Anzahl der Stellplätze
bereits berücksichtigt wurde,
kann leider nicht nachvollzogen
werden. Wir bitten um nähere
Erläuterung des jeweiligen Stellplatzbedarfs in
der Begründung.
Lt. Bgm. Münig sind insgesamt 44 Stellplätze
gefordert, festgesetzt sind 67 Stellplätze, in der Planung sind 69 vorgesehen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die festgesetzte Anzahl in der
Notwendigkeit liegt.
Wasserflächen
Unter der Rubrik „Hinweise“ wurde die Wasserfläche des Rüdenauer
Bachs, ein Gewässer
III.
Ordnung, aufgeführt sowie die damit verbundenen Vorgaben. Hierbei
handelt es sich jedoch um
eine „Planungsrechtliche Festsetzung“ gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 16c BauGB.
Wir bitten um entsprechende
Überarbeitung des
Planentwurfes.
Anlage
2 Schallimmissionsprognose
Verkehrs-
und Anlagenlärm vom
14. Dezember2020
Unter Ziffer 1
Aufgabenstellung
wird darauf hingewiesen, dass
die Aufstellung
eines „vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans“ vorgesehen sei.
Weder im Bebauungsplanentwurf
noch in der Begründung
wird von einem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gem.
§ 12 BauGB gesprochen.
Den Unterlagen liegt auch kein Vorhaben- und
Erschließungsplan bei. Diese Aussage trifft somit
nicht zu. Der Markt Kleinheubach hat soweit den
Unterlagen zu entnehmen ist, keinen Beschluss
für die Aufstellung eines
vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans
aufgestellt, sondern für einen Angebotsbebauungsplan.
Zwar ist der Bebauungsplan an ein bestimmtes Vorhaben (Generationenwohnen)
gekoppelt, die Bezeichnung „vorhabenbezogener
Bebauungsplan“ ist
aber
in diesem
Fall nicht korrekt.
Wir
bitten um Berichtigung
dieser Passage im
o.g. Gutachten.
Städtebauliche Beurteilung: A)Bauplanungs-
und Bauordnungsrecht
Berichtigung des Flächennutzungsplanes: Kenntnisnahme
Anmerkung: Es handelt sich um die Aufstellung
des Bebauungsplanes.
Präambel: Die Rechtsgrundlagen werden berichtigt.
Art der baulichen Nutzung – Allgemeine
Zweckbestimmung der Sondergebietsflächen:
Sondergebiet SO 3 – Die Formulierung
wird wie vorgeschlagen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Sondergebiet SO 4 – Für das SO 4
erfolgt folgende Festsetzung:
In dem Sondergebiet SO 4 sind Nutzungen
zulässig, die dem Charakter und der Versorgung des Gebietes entsprechen bzw.
dienen, mindestens 1 Gewerbeeinheit sowie Wohnungen.
Stellplatzbedarf: Die Anzahl der festgesetzten Stellplätze
orientiert sich an der „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie
über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung –
GaStellV)“ – Anhang 85 Bayerische Bauordnung (BayBO)-.
Ermittlung des Stellplatzbedarfes
nach GaStellV:
Sondergebiet
SO 1:
• Tagespflegeeinrichtung (Nr. 1.11)
1
Stellplatz je 12 Pflegeplätze, mind. 3 Stellplätze →
3 Stellplätze
50
% für Besucher →
1,5 Stellplätze
• Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und
Praxisräumen – Räume
mit erheblichem Besucherverkehr (Nr. 2.2)
1 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche, mind. 3
Stellplätze
Caritas Zentrum/Sozialstation mit 94,21
m² →
3,14 Stellplätze
5 % für Besucher →
2,35 Stellplätze
SO
1 →
10 Stellplätze
Im Zusammenhang mit der
Nutzungsänderung des bestehenden
Verwaltungsgebäudes
zu Tagespflege und Sozialstation sind nach
GaStellV
10 Stellplätze erforderlich.
Der
Bebauungsplan setzt hier eine Anzahl von 14 Stellplätzen fest.
Sondergebiet
SO 2:
• Gebäude mit Altenwohnungen (Nr. 1.3)
0,2
Stellplätze je Wohnung
38
Wohneinheiten (-> 7,16) →
8 Stellplätze
20
% für Besucher → 2 Stellplätze
SO
2 → 10
Stellplätze
Nach
Bebauungsplan sind 29 Stellplätze für das SO 2
nachzuweisen.
Sondergebiet
SO 3:
• Wohngebäude mit insgesamt max. 12
Wohneinheiten
1 Stellplatz je Wohnung SO
3 → 12
Stellplätze
Sondergebiet
SO 4:
Für
das Sondergebiet SO 4 „Versorgerhaus“ gibt es noch keine
konkrete
Planung. Zulässig sind Nutzungen, die dem Charakter
und
der Versorgung des Gebiets entsprechen bzw. dienen, mind.
1
Gewerbeeinheit sowie Wohnungen. Nach den möglichen Nutz-
bzw.
Verkaufsflächen wurde die Festsetzung von 12 nachzuwei-
senden
Stellplätzen getroffen.
SO
4 → 12 Stellplätze
Nach
dieser Ermittlung ergibt sich ein Bedarf von: →44
Stellplätzen
Festgesetzt werden insgesamt 67
Stellplätze.
Die gegenständliche Planung zeigt 69
Stellplätze. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die
festgesetzte Anzahl über der nach Anlage
1 GaStellV notwendigen Stellplätzen liegt.
Wasserflächen:
Die Wasserfläche des Rüdenauer
Bachs und die Vorgaben zur Anlagengenehmigungspflicht, zum
Überschwemmungsgebiet und zu Hochwasserschutzmaßnahmen werden unter den
planungsrechtlichen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Ziffer 16 b und c BauGB
aufgeführt.
Anlage 2 Schallimmissionsprognose Verkehrs-
und Anlagenlärm:
Das Gutachten des Ing. Büros Wölfel wird
hinsichtlich der Art des Bebauungsplanes korrigiert.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt der
städtebaulichen Beurteilung zu „A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht“ zu.
B) Natur-
und Landschaftsschutz
Im Vorfeld
der Bebauungsplanaufstellung
erfolgte eine artenschutzrechtliche
Beurteilung durch
den Dipl.-Biologen Marcus Stüben bezüglich des Vorkommens von
gesetzlich geschützten
Gebäudebrütern und Fledermäusen, sowie deren
Lebensstätten in und an
den Bestandsgebäuden,
deren Abbruch
geplant ist.
Die artenschutzrechtliche Beurteilung i.d.F.
vom 24.
Mai 2020 liegt
den vorgelegten Unterlagen bei.
Grundsätzlich bieten die Bestandsgebäude trotz
teilweise erfolgten Negativbefunds eine Vielzahl von geeigneten Strukturen zur
Nutzung von Gebäudebrütern
und Fledermäusen. Daher sind
Vermeidungsmaßnahmen
sowie Ausgleichsmaßnahmen
durch- zuführen. Die in der artenschutzrechtlichen Beurteilung
genannten Vermeidungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen wurden
als Festsetzungen
in den Bebauungsplanentwurf übernommen.
Mit der geplanten Aufstellung
besteht aus
naturschutzrechtlicher Sicht
Einverständnis, sofern
noch Folgendes beachtet wird:
Zum
besseren Verständnis
sollte im gesamten
Artenschutzteil
der Festsetzungen
das Wort „Nach-
kontrolle“ durch „Kontrolle“ ersetzt werden.
• Zudem sollten
unter V3 alle
Aufgaben der ökologischen
Baubegleitung
genannt werden.
Folglich sollten V3 und
V7 zu einem neuen V3 zusammengefasst werden. Es ist zudem ein
Bericht
nach Abschluss aller Maßnahmen (Begehung der Gebäude etc.) gegenüber der Unteren
Naturschutzbehörde (UNB) vorzulegen. Die textlichen Festsetzungen sind diesbezüglich
zu
ergänzen.
• Unter V4 sollte nicht nur die Kontrolle auf Gebäudebrüter genannt werden, sondern auch auf
Fledermäuse, hier insbesondere das Fledermausquartier im Spitzboden des
Wohnhauses
Hauptstraße
37. Bei Positivbefund
ist das weitere Vorgehen mit der UNB
abzustimmen.
• Punkt V5 ist unvollständig
und sollte wie
folgt ergänzt werden:
„V5 Einflugsmöglichkeiten
Einflugsöffnungen
wie Fenster und Türen
müssen weiterhin bis zum Abbruch offengehalten
werden und verschlossene Räume
müssen bis zum Abbruch weiterhin
verschlossen bleiben.“
• Unter A1 und A2 ist anzugeben, wo genau
die Kästen anzubringen
sind.
• Es sind
hochstämmige, standortsgerechte,
einheimische
Laubbäume zu
verwenden, sowie
eine
Pflanzliste
(siehe Anlagen)
für die geplanten Laubbäume
zu ergänzen.
Pflanzenauswahlliste
Heimische
Baumarten
Hochstamm,
2 x verschult, Stammumfang: 12 – 14 cm
|
Botanischer Name |
Deutscher Name |
X |
Acer campestre |
Feldahorn |
X |
Acer platanoides |
Spitzahorn |
X |
Acer pseudoplatanus |
Bergahorn |
X |
Carpinus betulus |
Hainbuche |
X |
Fagus sylvatica |
Rotbuche |
|
Fraxinus excelsior |
Esche |
|
Juglans regia |
Walnuss |
|
Malus
sylvestris |
Holzapfel |
X |
Prunus
avium |
Vogelkirsche |
|
Pyrus
communis |
Holzbirne |
X |
Quercus petraea |
Traubeneiche |
X |
Quercus robur |
Stieleiche |
|
Sorbus aria |
Mehlbeere |
|
Sorbus aucuparia |
Eberesche |
|
Sorbus domestica |
Speierling |
X |
Tilia cordata |
Winterlinde |
X |
Tilia platyphyllos |
Sommerlinde |
|
Ulmus minor |
Feldulme |
Städtebauliche Beurteilung: B)
Natur- und Landschaftsschutz
Die textlichen Ergänzungen und Änderungen der
Festsetzungen zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie die
Pflanzenauswahlliste werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Standorte für
die fachgerechte Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2
(Fledermaus-Kästen und Nistkästen für Gebäudebrüter) sind mit der ökologischen
Baubegleitung bzw. mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) abzustimmen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt der städtebaulichen
Beurteilung zu „B)
Natur- und Landschaftsschutz“ zu.
Einstimmig
beschlossen
C. Immissionsschutz
Hier geht es lt. Bgm. Münig darum, welcher
Lärm vom Parkplatz ausgeht – auch durch die Nutzung der Sozialstation – und wie
die einzelnen Wohnungen zu schützen sind. Welcher Lärm kommt von der
Bahnschiene, welchen Gewerbelärm haben wir. Insbesondere die Bahn hat darauf
hingewiesen, um ihre Bahnschienen zu schützen.
Der Markt Kleinheubach plant die Ausweisung eines Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung
Generationenwohnen. Das Sondergebiet erstreckt sich über
mehrere Flurstücke entlang des
Rüdenauer Bachs
auf dem ehemaligen
Firmengelände
der Fa. Josera
über eine Fläche
von ca.
7.750 m² und wird
in 4 Teilbereiche unterteilt,
wo jeweils bestimmte
Nutzungen vorgesehen sind:
-
SO 1:
Tagespflegeeinrichtung,
Sozialstation
-
SO 2: Betreutes Wohnen/ Barrierefreies Wohnen
-
SO 3: 12
Wohneinheiten
-
SO 4:
Arztpraxis/ Apotheke/
Tante-Emma-Laden, 1 Wohnung
Das Sondergebiet soll den Schutzgrad eines Allgemeinen
Wohngebiets (WA) erhalten. Dem Bebauungsplan (B-Plan) wurde ein schalltechnisches Gutachten der
Wölfel Engineering GmbH beigefügt
(Berichtnr.
X1454.001.01.001, Stand: 14.12.2020), welches die Lärmeinwirkungen
auf das geplante Sondergebiet (Verkehrslärm) und die Auswirkungen auf die umliegenden
Gebiete durch
das geplante Sondergebiet
(Gewerbelärm) untersucht.
Die Gutachterin geht
von einem vorhabenbezogenen B-Plan aus,
der Entwurf
des vorhabenbezogenen B-Plans liege aber noch nicht vor. Der B-Plan-Entwurf ist als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §
13a BauGB betitelt. Laut Auskunft des Sachgebiets 51 können die Gebäude
in den Bereichen SO 3 und SO 4 im Freistellungsverfahren genehmigt werden, das Gebäude in
SO 1 sei bereits baurechtlich genehmigt
(Nutzungsänderung,
Genehmigung vom
6. Mai 2021,
Az. 51-602-B-34-2021-1)
und bei SO 2 werde derzeit geprüft,
ob eine Freistellung
möglich sei. Aus
der Betriebsbeschreibung
zur Tagespflegeeinrichtung
(SO 1) geht hervor,
dass die
Tagespflegeeinrichtung im
EG zwischen 7:30
– 17:30
Uhr geöffnet
hat. Dazu gehört
auch ein Fahrdienst
für Tagesgäste.
Das darüber befindliche Büro
Sozialstation
ist von 8:00
– 17:00 Uhr be-
setzt, die Einsatzzeiten
des ambulanten
Pflegedienstes
seien zwischen 6:00 -
22:00 Uhr im 2-
Schicht Betrieb. Die Anordnung der Parkplätze (28 Stk.) entspricht derjenigen im vorliegenden B-
Plan-Entwurf. Die im B-Plan verzeichnete Gemeinschaftsfläche „GM“ ist als „Marktplatz“ der Anlage gedacht
(Parkanlage).
Beurteilung
Lärmschutz:
Die
DIN 18005 Teil 1 BBl. 1 sieht innerhalb von Allgemeinen Wohngebieten folgende
Orientierungswerte vor:
• Tagsüber 55 dB(A)
• Nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A)
Der
höhere Nachtwert gilt für Verkehrslärm. Im Bebauungsplan-Entwurf wurden diese
Werte festgeschrieben. Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00
Uhr.
Unterschiedliche
Lärmarten sind nach DIN 18001 Teil 1 BBl. 1 getrennt zu betrachten und jeweils
gesondert mit den Orientierungswerten zu vergleichen (Gewerbelärm /
Verkehrslärm etc.).
Verkehrslärm
Auf das
geplante
Sondergebiet wirkt Verkehrslärm ein. Dabei wird
vor allem der Bahnlärm
der Bahnstrecke 5220
Kleinheubach-Miltenberg als relevant betrachtet. Bei der o.g. Prognose
wurde auf aktuelle
Verkehrsdaten
der Deutschen
Bahn zurückgegriffen
(Prognosedaten
2030). Der Schienenbonus von 5 dB ist nicht mehr anzuwenden und wurde nicht berücksichtigt.
Die Verkehrslärmprognose ergibt, dass tagsüber die
Orientierungswerte nach DIN 18005
durch den einwirkenden
Verkehrslärm eingehalten werden, dass nachts jedoch in Teilbereichen mit Überschreitungen
um bis zu
3 dB zu rechnen ist (s. Anhang
B-3, gelb unterlegter
Bereich). Dort
sind die
Nutzungen
SO 1
(Sozialstation, Tagespflege, Gemeinschaftsraum)
und SO 2 (Betreutes/ Barrierefreies Wohnen) vorgesehen. Die Nutzung im Bereich SO 1 findet gem. Bauantrag (Az. 51-602-B-34-2021-1) nur
tagsüber statt, im Bereich des SO 2
ist jedoch ein dauerhafter
Aufenthalt von
Personen vorgesehen.
Die Orientierungswerte
der DIN
18005 sind abwägungsfähig durch
die Gemeinde. Überschreitungen
können gerechtfertigt sein, dies bedarf jedoch einer Begründung (vgl. BVerwG,
Urteil vom 22. März 2007 - 4
CN 2/06). Die
Immissionsgrenzwerte nach §
2 der 16. BImSchV
(Verkehrslärmschutzverordnung) können dabei als obere
Grenze der Abwägung herangezogen werden
(Zumutbarkeitsschwelle) und
werden flächendeckend eingehalten:
Tagsüber 59
dB(A)
Nachts 49 dB(A)
Nach DIN 18005 sind zunächst Maßnahmen des aktiven Schallschutzes „direkt an der Quelle“ zu prüfen. Besondere städtebauliche Gründe, etwa das Ziel einer Nachverdichtung oder Überplanung von besiedelten Gebieten kann einen Verzicht auf aktiven Lärmschutz ausnahmsweise rechtfert