Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Eine Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung der Wasser- und Kanalgebühren ist der Zinssatz für die kalkulatorische Abschreibung der Anlagenbuchhaltung.

 

Bei der Kalkulation einer angemessenen Verzinsung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG kann die VV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik herangezogen werden.

 

Gemäß der Gemeindekasse (Fachzeitschrift für das kommunale Finanzwesen 12/2021) hat die Bayern LabO die Umlaufrenditen für festverzinsliche inländische Wertpapiere nach der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zusammengestellt. Die durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung der letzten 30 Jahre (alle Laufzeiten) liegt bei 3,6 %, so dass ein kalkulatorischer Zinssatz von 2,8 % nach den Ausführungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes als angemessen anzusehen ist.

 

 

Information:

Kalk. Zinssatz bis         2009                            4,21 %

                                    2010 – 2013                 4,65%

                                    2014 – 2017                 3,35 %

                                    2018 – 2021                 2,80 %


Beschluss:

Der kalkulatorische Zinssatz für die Abschreibung des Anlagevermögens wird für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2025 auf 2,8 % festgelegt.