Sitzung: 09.11.2021 MK/027/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Eine Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung der Wasser- und Kanalgebühren ist der Zinssatz für die kalkulatorische Abschreibung der Anlagenbuchhaltung.
Bei der Kalkulation einer angemessenen Verzinsung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG kann die VV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik herangezogen werden.
Gemäß der Gemeindekasse (Fachzeitschrift für das kommunale Finanzwesen 12/2021) hat die Bayern LabO die Umlaufrenditen für festverzinsliche inländische Wertpapiere nach der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zusammengestellt. Die durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung der letzten 30 Jahre (alle Laufzeiten) liegt bei 3,6 %, so dass ein kalkulatorischer Zinssatz von 2,8 % nach den Ausführungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes als angemessen anzusehen ist.
Information:
Kalk. Zinssatz bis 2009 4,21 %
2010 – 2013 4,65%
2014 – 2017 3,35 %
2018 – 2021 2,80 %
Beschluss:
Der kalkulatorische Zinssatz für die Abschreibung des
Anlagevermögens wird für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2025 auf 2,8 %
festgelegt.