Sitzung: 16.11.2021 GRL/023/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Eine Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung der Wasser- und Kanalgebühren ist der Zinssatz für die kalkulatorische Abschreibung der Anlagenbuchhaltung.
Bei der Kalkulation einer angemessenen Verzinsung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG kann die VV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik herangezogen werden.
Gemäß der Gemeindekasse (Fachzeitschrift für das kommunale Finanzwesen 12/2021) hat die Bayern Labo die Umlaufrenditen für festverzinsliche inländische Wertpapiere nach der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zusammengestellt. Die durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung der letzten 30 Jahre (alle Laufzeiten) liegt bei 3,6 %, so dass ein kalkulatorischer Zinssatz von 2,8 % nach den Ausführungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes als angemessen anzusehen ist.
Beschluss:
Der kalkulatorische Zinssatz für die Abschreibung des
Anlagevermögens wird für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2025 auf 2,8 %
festgelegt.