Sitzung: 16.11.2021 GRL/023/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Der Bayerische Landtag hat am 2. Dezember 2020 im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung (Drs. 18/11768) u. a. auch eine Änderung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG beschlossen. Diese Bestimmung ermöglicht es den Gemeinden, den Winterdienst für die Gehbahnen auf die Anlieger zu übertragen. Das Gesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) veröffentlicht.
Eine Gesetzesänderung war notwendig geworden, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Beschluss vom 17.02.2020 – 8 ZB 19.2020 überraschend entschieden hatte, dass Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG keine Übertragung der Winterdienstpflichten an solchen öffentlichen Straßen ermögliche, die nur einem Fußgängerverkehr oder einem Fußgänger- und Radverkehr dienen, also nicht Teil einer Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) sind.
Um die Übertragung dieser Pflichten (wieder) in rechtlich zulässiger Weise zu ermöglichen, hat der Bayerische Gemeindetag unverzüglich über die Staatsregierung eine entsprechende Gesetzesänderung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG initiiert, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Ab diesem Zeitpunkt können die Anlieger (und gegebenenfalls Hinterlieger) durch eine gemeindliche (Reinigungs- und) Sicherungsverordnung zum Winterdienst für sonstige öffentliche Straßen, insbesondere beschränkt-öffentliche Wege i. S. v. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, wie oben dargestellt (also Fußgängerzonen, selbständige Gehwege und selbständige Geh- und Radwege), wirksam herangezogen werden.
Es wird empfohlen, die Rechtsverordnung aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage nunmehr neu zu erlassen.
Beratung:
Auf Nachfragen von GR Eck erklärt Frau Geutner, den Unterschied zur Reinigungs- bzw. Räumungsverpflichtung bei Straßen der Gruppe A und B.
Lt. Bgm. Distler soll klargestellt werden, dass dort wo das Straßenbauamt reinigt, Anwohner Geh- und Radwege zu reinigen bzw. Winterdienst zu erledigen haben. Grundsätzlich bleibt alles wie gehabt, neu integriert sind die Straßen, die auf dem Plan gelb eingezeichnet sind.
GR Stahl antwortet auf Nachfrage von GR Eck, dass Schilder „…wird nicht gestreut und geräumt“ z. B. an Treppen stehen, da vorranging Straßen zuerst geräumt werden und zuletzt die Treppen. Diese Beschilderung soll verhindern, dass die Gemeinde in Schuldhaft genommen werden kann, falls dort z. B. jemand stürzt.
Beschluss:
Der Gemeinderat Laudenbach erlässt die
Verordnung über die Reinhaltung und
Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4
und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-l), zuletzt geändert durch § 1
des Gesetzes vom 30.12.2020 (GVBl. S. 683), erlässt die Gemeinde Laudenbach
folgende Verordnung
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt
Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf
den öffentlichen Straßen der Gemeinde Laudenbach.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)
Öffentliche
Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1
BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der
jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-,
Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen
Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern
und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne
dieser Verordnung.
(2)
Gehbahnen
sind
a)
Die
für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der
öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege)
und die selbständigen Gehwege sowie die selbständigen gemeinsamen Geh- und
Radwege
oder
b)
In
Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr
dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1 m,
gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.
(3)
Geschlossene
Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener
Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur
Bebauung ungeeignetes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den
Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3
Verbote
(1)
Zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche
Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder
verunreinigen zu lassen.
(2)
Insbesondere
ist es verboten,
a)
auf
öffentlichen Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige
verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen,
Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;
b)
Gehwege
durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c)
Steine,
Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und
Schnee
1.
auf
öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2.
neben
öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die
Straßen verunreinigt werden können,
3.
in
Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.
(3)
Das
Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung
der öffentlichen Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
(1)
Zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die
zur Nutzung dinglich Berechtigen von Grundstücken, die innerhalb der
geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage)
aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese
öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6
bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen.
Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über
dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder
Zufahrt genommen werden darf.
(2)
Grenzt
ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte
öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar
erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine
andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser
Straßen.
(3)
Die
Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus
tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt
nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt
werden kann.
(4)
Keine
Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren
Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen
Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5)
Zur
Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die
Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und
Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB.
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer
Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im
Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und
zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege,
die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der
Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der
Parkstreifen) nach Bedarf
a)
zu
kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine
Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in
Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von
Unrat auf den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei
Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die
Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
b)
von
Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien,
soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c)
Insbesondere
nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe
freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.
§ 6
Reinigungsfläche
(1)
Die
Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der
gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,
und
a)
bei
Straßen der Gruppe A des
Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) einer parallel zum Fahrbahnrand in
einem Abstand von 0,5 m verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn,
b)
bei
Straßen der Gruppe B des
Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte
liegt,
wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch
die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien
bestimmt werden.
(2)
Bei
einem Eckgrundstück gilt Abs. 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an
die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer
Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder-
und Hinterlieger
(1)
Die
Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht
für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich,
wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer
bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und
Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten)
abgeschlossen sind.
(2)
Ein
Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang
oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das
Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei
Vorder- und Hinterliegern
(1)
Es
bliebt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie
treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2)
Kommt
eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine
Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie
ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die
Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der
Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten
nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die
Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie die
Grundstücksflächen.
Sicherung der Gehbahnen im Winter
§ 9
Sicherungspflicht
(1)
Zur
Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die
Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen
(Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen
oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten während der
üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2)
§
4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die
Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2Abs. 1) innerhalb
der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im
Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1)
Die
Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei
Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand,
Splitte), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das
Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken
Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen
sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für
Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2)
Der
geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu
lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen,
Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung
freizuhalten.
§ 11
Sicherungsfläche
(1)
Sicherungsfläche
ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten
Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.
(2)
§
6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12
Befreiung und abweichende Regelungen
(1)
Befreiungen
vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der
Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2)
In
Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen
unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung
der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und
Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch
Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine
angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in
Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine
Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen,
Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG
kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2.
die
ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
3.
entgegen
den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
§ 14
Inkrafttreten
(1)
Diese
Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20
Jahre.
(2)
Gleichzeitig
treten die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen
Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 16.07.2003 und die 1.
Änderung vom 02.10.2003 außer Kraft.
Laudenbach, Datum
Gemeinde Laudenbach
Stefan Distler
Erster Bürgermeister
Anlage zur Straßenreinigungsverordnung
(zu § 4, § 5 und § 6)
Straßenreinigungsverzeichnis
Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und
von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen und zusätzlich die Fahrbahnränder in
der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b) festgelegten Breite)
Miltenberger Straße
Odenwaldstraße
Obernburger Straße
(Kreisstraße)
Dorfstraße bis zur Gabelung
Alter Graben
Gruppe B
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)
Alle sonstigen öffentlichen
Straßen in der Gemeinde Laudenbach