Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere für den Radverkehr, wird ein absolutes Halteverbot im Verlauf der Straße „Im Steiner“ beidseitig eingerichtet. Durch parkende Fahrzeuge im Kurvenbereich kam es in der Vergangenheit immer wieder zu gefährlichen Situationen zwischen Fahrradfahrern und Kraftfahrzeugen.

 

Zusätzlich ging folgender Antrag der Freien Wähler bei der Verwaltung ein:

 

„Hiermit stellen wir, die Freien Wähler Kleinheubach einen Antrag auf Anbringung von Parkverbotsschildern (VZ: 283-10 + 283/20 + 283/80) in der Straße „Im Steiner“.

Genauer definiert ab der Zufahrt der „Alten Miltenberger Straße“ zum „Im Steiner“ auf Seite der Feuerwehr bis zu deren Tankstelle.

Hintergrund unseres Fraktionsantrags ist es, dass es hier vor und nach Einsätzen bereits zu Problemen gekommen ist. 

Zum einen, wenn die Bäume auf der Parkseite nicht geschnitten sind und sich die großen Feuerwehrautos dort verfangen, zum anderen, wenn die anfahrenden Kameraden sich um die dort parkenden Fahrzeuge schlängeln müssen, um auf den Parkplatz zu gelangen.

Über einen positiven Beschluss Ihrerseits, sowie die Aufnahme des Fraktionsantrags in die nächste Sitzung würden wir uns sehr freuen.“

 

 

Der Bauausschuss hat sich mit dem Thema beschäftigt und empfiehlt einstimmig, zuzustimmen.

Die Verwaltung hat ein absolutes Halteverbot vom Baumbestand durchgehend bis zur Brücke ergänzend vorgeschlagen, erläutert Bgm. Münig.

 

GR Hennig fragt, ob man die Trinkwasserleitung dort schützen muss?

 

Lt. Bgm. Münig ist die Trinkwasserleitung vorschriftsmäßig verlegt und eingesandet. Das unbefestigte Bankett ist zu schützen, so dass es nicht befahren werden kann. Es ist eine stark frequentierte Straße für Fahrradfahrer.


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach beschließt die Anordnung eines absoluten Halteverbots ab Zufahrt der „Alten Miltenberger Straße“ zur Straße „Im Steiner“ auf der Seite der Feuerwehr bis nach der Brücke und auf der gegenüberliegenden Seite bis zum Ende des Baumbestandes.

Die Anordnung erfolgt durch die Aufstellung der VZ 283-10 (Anfang), 283-30 (Mitte) und 283-20 (Ende).