Sachverhalt:
Am 12.10.2021 ging bei der Verwaltung ein Bürgerbegehren zur „Ausweisung eines Mischgebietes an der Winnestraße“ ein, welches von 304 Bürgern durch Unterschrift unterstützt wurde und dessen Zulässigkeit im nächsten Tagesordnungspunkt behandelt wird.
Die Prüfung des Antrages des Bürgerbegehrens durch die Verwaltung ergab, dass aufgrund des Wortlautes der Fragestellung das Bürgergehren unzulässig ist. Grundsätzlich kann jedoch die Einleitung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein.
Dem Gemeinderat steht es frei, durch Beschluss, das Bauleitplanverfahren für das im Bürgerbegehren genannte Gebiet einzuleiten. Ein solcher Beschluss hätte nach Art. 18a Abs. 14 GO die Folge, dass ein hierauf gerichteter Bürgerentscheid entfällt.
Die Argumente für oder gegen die Einleitung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahren wurden in einem langen Prozess ausgiebig erörtert, dargestellt und diskutiert, so Bgm. Wolf-Pleßmann. Klargestellt wurde auch, dass der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert werden müsste.
Der Bauwerber hat den städtebaulichen Vertrag nicht unterschrieben, was zur Folge hat, dass die Gemeinde Rüdenau sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hätte. Der Gemeinderat muss heute für sich und mit seinem Gewissen eine Entscheidung treffen, denn der Gemeinderat ist souverän. Er übernimmt die Verantwortung. Das Abstimmungsverhalten sollte auch von der Bevölkerung fair angenommen werden.
Sie als Bürgermeisterin ist – wie jede/r Gemeinderat/in – der Rechtsstaatlichkeit und der Neutralität verpflichtet und per Eid dazu verpflichtet, Schaden von der Gemeinde Rüden abzuhalten. Wenn keine Fragen bestehen, hätte der Aufstellungsbeschluss folgenden Inhalt:
Beschluss:
Der Gemeinderat Rüdenau beschließt für den Bereich
zwischen Winnestraße und Windenschlagweg die Aufstellung eines Bebauungsplanes
mit Grünordnungsplan gem.
§ 30 Abs. 1 BauGB.
Der Geltungsbereich beinhaltet folgende Grundstücke der
Gemarkung Rüdenau:
Fl.Nrn. 1503 (Teilfläche), 1504 (Teilfläche), 1506, 1507,
1508, 1508/2, 1508/3, 1509, 1509/1, 1510
(Teilfläche), 1531, 1531/1,
1531/2 und 1531/3
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Größe
von ca. 0,6 ha und wird wie folgt umgrenzt:
im Nordosten Fl.Nr. 1714/1 (Winnestraße)
im Südwesten Fl.Nr. 1495 (Windenschlagweg) und
östliche Grenze der Fl.Nr. 1514
und 1502
im Nordwesten restliche
Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 1503 und 1504
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll als
Mischgebiet gem. § 1 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 6 BauGB ausgewiesen werden.
Art. 49 GO wurde beachtet.