Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 3

Sachverhalt:

In der Gemeinderatsitzung am 25.05.2021 wurde beschlossen die Hebesätze der Realsteuern anzupassen.

 

Grundsteuer A              360 %

Grundsteuer B              360 %

Gewerbesteuer             360 %.

 

Um die Festsetzung der Grundsteuer mittels Jahresbescheid im Januar durchführen

zu können, bedarf es einer satzungsrechtlichen Grundlage. Das bedeutet, dass eine

eigene Satzung über die Realsteuerhebesätze erlassen werden soll. 

 

Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze erfolgt dann in der Haushaltssatzung nur

noch deklaratorisch.

 

Beratung:

GR Breitenbach (CSU) ist mit dem Inhalt nicht einverstanden für alle drei Steuerarten. Er hatte sich schon im Mai dagegen ausgesprochen und wird heute nicht zustimmen.

 

Der Gemeinderat hat die Erhöhung beschlossen, dies ist nun die Ausführung davon, antwortet Bgm. Distler. Er erkennt keinen Grund , weshalb man gegen die Ausführung  des Beschlusses sein sollte.

 


Beschluss:

Der Gemeinderat Laudenbach beschließt folgende

 

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern der Gemeinde Laudenbach
(Hebesatzsatzung)
vom 17.11.2021

Die Gemeinde Laudenbach  erlässt  aufgrund  der  Art.  22  Abs.  2,  Art.  23  ff.  der Gemeindeordnung   für   den   Freistaat   Bayern   (GO)    und   Art.   18   des   Bayer. Kommunalabgabengesetzes   (KAG)   in  Verbindung   mit   §   25   Abs.   1   und   2   des Grundsteuergesetzes     (GrStG)     und     §     16     Abs.     1     und     Abs.     2     des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) folgende Satzung:


§ 1

Die Steuersätze  (Hebesätze) für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie folgt
festgesetzt:

1. Grundsteuer  A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)

360 v. H.

2. Grundsteuer  B (für Grundstücke)

360 v. H.

3. Gewerbesteuer

360 v. H.


§2

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.



Laudenbach,

Stefan Distler
Erster Bürgermeister