Sachverhalt:
In der Gemeinderatsitzung am 25.05.2021 wurde beschlossen die Hebesätze der Realsteuern anzupassen.
Grundsteuer A 360 %
Grundsteuer B 360 %
Gewerbesteuer 360 %.
Um die Festsetzung der Grundsteuer mittels Jahresbescheid im Januar durchführen
zu können, bedarf es einer satzungsrechtlichen Grundlage. Das bedeutet, dass eine
eigene Satzung über die Realsteuerhebesätze erlassen werden soll.
Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze erfolgt dann in der Haushaltssatzung nur
noch deklaratorisch.
Beratung:
GR Breitenbach (CSU) ist mit dem Inhalt nicht einverstanden für alle drei Steuerarten. Er hatte sich schon im Mai dagegen ausgesprochen und wird heute nicht zustimmen.
Der Gemeinderat hat die Erhöhung beschlossen, dies ist nun die Ausführung davon, antwortet Bgm. Distler. Er erkennt keinen Grund , weshalb man gegen die Ausführung des Beschlusses sein sollte.
Beschluss:
Der Gemeinderat Laudenbach beschließt folgende
Satzung über die Festsetzung der
Hebesätze bei den Realsteuern der Gemeinde Laudenbach |
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Die Gemeinde Laudenbach erlässt aufgrund der Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 18 des Bayer. Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) folgende Satzung: |
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Die
Steuersätze (Hebesätze) für die nachstehenden
Gemeindesteuern werden wie folgt |
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1.
Grundsteuer A (für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe) |
360
v. H. |
2.
Grundsteuer B (für Grundstücke) |
360
v. H. |
3.
Gewerbesteuer |
360
v. H. |
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Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. |
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Stefan
Distler |