Sachverhalt:
In der Gemeinderatsitzung am 10.06.2021 wurde beschlossen die Hebesätze der Realsteuern ab dem Jahr 2022 anzupassen.
Grundsteuer A 360 %
Grundsteuer B 360 %
Gewerbesteuer 360 %.
Um die Festsetzung der Grundsteuer mittels Jahresbescheid im Januar durchführen
zu können, bedarf es einer satzungsrechtlichen Grundlage. Das bedeutet, dass eine
eigene Satzung über die Realsteuerhebesätze erlassen werden soll.
Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze erfolgt dann in der Haushaltssatzung nur
noch deklaratorisch.
Beschluss:
Der Gemeinderat Rüdenau beschließt folgende:
Satzung über die Festsetzung der
Hebesätze bei den Realsteuern der Gemeinde Rüdenau |
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Die Gemeinde Rüdenau erlässt aufgrund der Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 18 des Bayer. Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) folgende Satzung: |
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Die
Steuersätze (Hebesätze) für
nachstehenden Gemeindesteuern werden
wie folgt |
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1.
Grundsteuer A (für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe) |
360
v. H. |
2.
Grundsteuer B (für Grundstücke) |
360
v. H. |
3.
Gewerbesteuer |
360
v. H. |
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Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. |
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Monika
Wolf-Pleßmann |