Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1

Sachverhalt:

In der Gemeinderatsitzung am 10.06.2021 wurde beschlossen die Hebesätze der Realsteuern ab dem Jahr 2022 anzupassen.

 

Grundsteuer A              360 %

Grundsteuer B              360 %

Gewerbesteuer             360 %.

 

Um die Festsetzung der Grundsteuer mittels Jahresbescheid im Januar durchführen

zu können, bedarf es einer satzungsrechtlichen Grundlage. Das bedeutet, dass eine

eigene Satzung über die Realsteuerhebesätze erlassen werden soll. 

 

Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze erfolgt dann in der Haushaltssatzung nur

noch deklaratorisch.


Beschluss:

Der Gemeinderat Rüdenau beschließt folgende:

 

 

 

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern der Gemeinde Rüdenau
(Hebesatzsatzung)
vom 25.11.2021

Die Gemeinde Rüdenau  erlässt  aufgrund  der  Art.  22  Abs.  2,  Art.  23  ff.  der Gemeindeordnung   für   den   Freistaat   Bayern   (GO)    und   Art.   18   des   Bayer. Kommunalabgabengesetzes   (KAG)   in  Verbindung   mit   §   25   Abs.   1   und   2   des Grundsteuergesetzes     (GrStG)     und     §     16     Abs.     1     und     Abs.     2     des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) folgende Satzung:


§ 1

Die Steuersätze  (Hebesätze) für nachstehenden  Gemeindesteuern werden wie folgt
festgesetzt:

1. Grundsteuer  A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)

360 v. H.

2. Grundsteuer  B (für Grundstücke)

360 v. H.

3. Gewerbesteuer

360 v. H.


§2

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.



Rüdenau, 25.11.2021

Monika Wolf-Pleßmann
Erste Bürgermeisterin