Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 5

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Am Sommerberg“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Mit Beschluss vom 13.10.2020 wurde dem Bauvorhaben zugestimmt, die Baugenehmigung erfolgte am 25.11.2020.

 

Bei einer Baukontrolle des Landratsamtes Miltenberg wurde festgestellt, dass die provisorisch angelegte Treppe aus Paletten nicht verkehrssicher sei und auch der Außenbereich nicht fertiggestellt wurde.

Vor Fristablauf zum 30.09. erfolgte am 28.09. eine erneute Baukontrolle.

Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass der Außenbereich immer noch nicht fertiggestellt wurde und die Stützmauer abweichend zu den genehmigten Plänen vom 25.11.2020 errichtet wurde. Auch die Außentreppe entlang des Wohnhauses soll anders als in den Plänen genehmigt, errichtet werden. Außerdem soll im Untergeschoss eine Fensteröffnung erfolgen.

 

Für die abweichende Bauausführung und die Änderung des Treppenverlaufs ist die Einreichung eines Bauantrages erforderlich.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke Fl.Nr. 810/57 und 810/61 haben dem Bauantrag zugestimmt.

 

Beratung:

Lt. GR Gruß wurde die Familie aufgefordert, das Gelände aufzuschütten, was jedoch nach seiner Betrachtung nicht geschehen ist. Er glaubt sogar, dass noch mehr abgegraben wurde und mehrere Bürger haben ihn diesbezüglich angesprochen. Ein geschlossener Kompromiss sollte vom Bauherrn eingehalten werden.

 

Im Gremium diskutiert man ausführlich über Schwierigkeiten in der Planung und abweichende Ausführungen dieses Bauvorhabens, mögliche Präzedenzfälle und, dass angebotene Kompromisslösungen einzuhalten sind.

 

Bgm. Distler erklärt, dass vom Architekten ein falscher Bebauungsplan zugrunde gelegt wurde, nämlich der der Sommerbergstraße, da er mit dem Gelände vor Ort nicht betraut war.

 

Lt. Herr Geutner liegen die Probleme an dem Entwurfsverfasser. Die nochmalige Änderung der Stützmauern ist damit zu erklären, dass der Bauherr mehr ebene Fläche im Terrassenbereich gewinnen wollte, dann aber der Treppenverlauf problematisch wurde. Das Baufenster wurde eingehalten.


Beschluss:

Die Gemeinde Laudenbach erteilt dem Bauvorhaben in der vorliegenden Form das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.