Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB vom 17.06.2008.

 

Mit dieser Bauvoranfrage möchte der Bauherr, der das Grundstück kaufen will, klären, ob der Bau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung im Kellergeschoss mit den nachstehenden Fragen so möglich ist.

 

Frage 1:

Fügt sich das Gebäude in die Umgebung ein?

Begründung: In der näheren Umgebung finden sich zahlreiche unterschiedliche Dachformen, Wand- oder Gebäudehöhen, sowie Dachneigungen (siehe Fotos). Wir haben uns bei der Planung bewusst für ein klassisches Einfamilienwohnhaus mit Kniestock und Keller entschieden, damit sich das Objekt in die umliegende Bebauung einfügt. Die Gebäudehöhen richten sich nach den Erfordernissen des Geländes.

Frage 2:

Darf eine talseitige Wandhöhe von 7 m über natürlichem Gelände inkl. Kniestock geplant und gebaut werden bzw. welche maximal zulässige Wandhöhe kann für die weitere Planung angesetzt werden?

Frage 3:

Dürfen Quergiebel oder Gauben errichtet werden (die Wandhöhe beträgt hier dann ca. 8,50m)?

Frage 4:

Darf die Dachneigung 42° betragen?

Frage 5:

Ist eine Einliegerwohnung im Kellergeschoss zulässig?

Frage 6:

Dürfen 3 Vollgeschosse inkl. Keller errichtet werden?

Begründung: Der Keller wird auf Grund des Geländes ein Vollgeschoss. Auf Grund der geringen Möglichkeit der Bebauung / Baufensters ist die Hausgröße stark eingeschränkt, so dass ein ausreichend dimensioniertes Dachgeschoss zwingend als Schlaf- und Wohngeschoss benötigt wird.

Frage 7:

Wie ist die tatsächliche Größe/Abmessung des Baufensters?

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Zufahrt erfolgt über das Grundstück Fl.Nr. 778/5. Hierzu liegt ein Grundbucheintrag mit der Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung mehrerer Leitungen und zum Geh- und Fahrtrecht für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 778/3 und 778/4 vor.

 

Für dieses Grundstück lag eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses vor, die einmal bis 09.10.2018 verlängert wurde. Die Baugenehmigung ist abgelaufen.

 

Der beantragte Bautyp fügt sich in die bestehende Nachbarbebauung ein. Dies gilt auch für die geplanten Quer-/Zwerchgiebel.

 

Nach der Satzung der Gemeinde Laudenbach über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind für die beiden geplanten Wohneinheiten vier Stellplätze nachzuweisen. Durch die Doppelgarage und die beiden Stellplätze ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Beratung:

GR Gruß fragt, ob bei diesen ursprünglich gestellten Fragen etwas dabei ist, was vom Beb.Plan abweicht.

 

Lt. Herr Geutner gibt es hier keinen Beb.Plan, sondern eine Satzung nach §34. Es gibt demnach keine Festsetzungen. Der Baustil U + E ist zulässig.

 


Beschluss:

Die Gemeinde Laudenbach stellt dem Bauvorhaben in der vorliegenden Form das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB in Aussicht.