Beschluss: Einstimmig beschlossen

Bgm. Distler trägt den schriftlichen Widerspruch, in dem aufgefordert wird, dass der Gemeinderat den Beschluss zur Gebührenerhöhung Wasser revidiert, vor. Er ist an ihn und die Gemeinderäte gerichtet. Ansprechpartner sind Herr Lothar Kneisel, Herr Alfred Wohlstreicher und Herr Heribert Hock.

 

 

Sachverhalt:

Bei einem Gemeinderatsbeschluss handelt es sich zunächst nur um ein bloßes Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung und nicht etwa um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG.

 

Ein Widerspruch ist somit nicht möglich.

 

Grundsätzliche Ausführung zu:

  1. Hebesatzerhöhung:

In der Sitzung des Gemeinderates vom 25.05.2021 wurde im Rahmen des Haushalts 2021 und der Finanzplanung ff.  die Anpassung der Hebesätze Grundsteuer A und B, sowie der Gewerbesteuer mit 10 Ja und 2 Nein Stimmen ab dem Haushaltsjahr 2022 beschlossen.

 

Hierzu sei auf die Niederschrift im Bürgerinformationssystem TOP 2 verwiesen, in der die Grundlage für diese Beschlussfassung ausführlich von der Verwaltung dargestellt wurde.

Hier ein paar kurze Ausführungen:

Defizit im Verwaltungshaushalt 2021 – 371.400 €

Grundsteuer A seit 1985 auf 280 %

Grundsteuer B seit 1985 auf 280 %

Gewerbesteuer seit 2001 auf 320 %

 

è Notwendigkeit Einnahmen zu generieren und Sparmöglichkeiten auszuschöpfen

Aufgrund des niedrigen Steuersatzes, welcher unter dem festgelegten Nivellierungssatzes liegt, wird eine höhere Steuerkraft angenommen als tatsächlich vorhanden.

Dies führt zu niedrigeren Einnahmen (z.B. Schlüsselzuweisungen) und zu höheren Ausgaben (z.B. Kreisumlage), für welche die Steuer- bzw. Umlagekraft als Berechnungsgrundlage dient.

 

Der Beschluss vom 16.11.2021 schafft die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Steuern.

 

  1. Wassergebühren 3,62 € auf 4,27 €

 

Die Rangfolge der Einnahmenbeschaffung der Gemeinden ist in Art. 62 GO festgelegt, d.h. nach Art. 62 Abs. 1 und 2 GO zuerst Abgaben, dann Entgelte und im übrigen Steuern. Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist (Art. 62 Abs. 3 GO). Diese feste Rangfolge wird von den Grundsätzen der Priorität und Subsidiarität beherrscht. Dies bedeutet, dass die Gemeinde die einzelnen Einnahmearten in der vom Gesetz vorgeschriebenen Reihenfolge ausschöpfen muss.

 

Die Ermächtigung zur Erhebung von besonderen Entgelten, zu welchen die Wassergebühren zählen, ist im Kommunalabgabengesetz (KAG) geregelt.

Art. 8 Abs. 1 Satz 2 KAG enthält folgende Festsetzung: „Benutzungsgebühren sollen erhoben werden, wenn und soweit eine Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient“.

In Art. 8 Abs. 2 KAG ist das sog. Kostendeckungsprinzip normiert, d. h. das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von eirichtungsbezogenen Abgaben decken.

Dieses Kostendeckungsprinzip dient zum Schutz der Gemeindefinanzen nach Art. 62 Abs. 2 GO.

Laut Kommentar (Bauer/Böhler/Ecker) zu Art. 62 GO darf eine Gemeinde nicht auf kostendeckende Gebühren für die Benutzung einer bestimmten Einrichtung, bei der kostendeckende Entgelte erzielbar wären, verzichten.

 

Die staatliche Rechnungsprüfung des Landratsamtes Miltenberg hat in seiner Stellungnahme zum Haushalt 2021 darauf hingewiesen, dass die Zuführung zum Vermögenshaushalt auf Dauer wohl zu gering ist, um Investitionen ohne weitere Kredite zu finanzieren. Die Pro Kopf Verschuldung der Gemeinde Laudenbach liegt bereits jetzt bei 1.179,84 € und mit den Anteilen der VG und des Schulverbandes bei 1.939,69 €. Der Landesdurchschnitt zum 31.12.2019 bei vergleichbaren Kommunen beträgt. 593,00 €.

Weiter wurde wohlwollend zur  Kenntnis genommen, dass die Gemeinde bereits Maßnahmen ergriffen hat, um die finanzielle Situation der Gemeinde Laudenbach zu verbessern.

 

Beratung:

Frau Geutner erläutert anhand der Präsentation die Auswirkungen der Hebesätze zu Grund- und Gewerbesteuer sowie Gegenüberstellungen der Vor- und Nachkalkulation von Wassergebühren ab dem Jahr 2018. Die Präsentation liegt dem Originalprotokoll bei.

 

Lt. Gemeindeordnung ist die Gemeinde verpflichtet, die notwendigen Kosten zu generieren und alle Sparmöglichkeiten auszuschöpfen. Vollständige Unterlagen können gerne in der Verwaltung eingesehen werden.

 

Bezugnehmend auf das Defizit 2019 sieht es GRin Discher-Bayer als Augenwischerei, wenn in 2018 ein hohes PLUS bestand und im nächsten Jahr 2019 ein hohes MINUS herauskommt. Sie möchte verstehen, wie dieses Ergebnis zustande kommt.

 

In einem Bürgerbegehren wurde 2004 entschieden, dass für Investitionen keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden, sondern dass diese über Gebühren finanziert werden, erklärt Bgm. Distler.

 

Frau Geutner erläutert nochmals Vor- und Nachkalkulationen. Auch, dass z. B. ein Wasserrohrbruch in der Regel zwischen 5.000 und 10.000 € kostet und nicht kalkuliert werden kann. Auch dieser verursacht dann ein Defizit. Abhängig ist man auch von der verkauften Wassermenge und je geringer diese ist, umso größer ist das Defizit von z. B. einem Schaden.

 

GR Klein bestätigt, dass man nicht vorhersehen kann, wie viele Wasserrohrbrüche in einem Jahr vorkommen. Hinzu kommen weitere Kosten, wie z. B. Reparaturen oder Ersatz in der Wasserversorgung. Deshalb ergeben sich auch die großen Sprünge zwischen Plus und Minus und auch deshalb kalkuliert man über 4 Jahre und passt bei Bedarf an.

 

GR Breitenbach (DU) glaubt, dass das Defizit auch mit dem Neubau des Wasserwerks zusammenhängt, denn ohne entsprechende Einnahmen aus Beiträgen, wird man jahrelang Kredite abbezahlen. Im Vergleich mit anderen Kommunen liegt Laudenbach nicht im oberen Bereich.

 

Lt. Herr Geutner wird das Wasserwerk über 40 Jahre abgeschrieben, was bedeutet, dass bei jeder Kalkulation Abschreibung und Zins für die Finanzierung zu Tage treten. 1,95 € machen diese beiden Parameter momentan bei der Wassergebühr aus. Fast 45% des Wasserpreises ist somit eigentlich zementiert. Haben die Gemeinden bei den letzten Investitionen Ergänzungsbeiträge verlang, wirkt sich dies mindernd auf den Wasserpreis aus. Hinzu kommt die Wassermenge, die verkauft wird. Bestimmte  Fixkosten sind jedoch immer gleich.

 

GR Klein ergänzt, dass z. B. die Gemeinden Rüdenau, Amorbach, Eichenbühl und Röllbach haben Ergänzungsbeiträge von den Bürgern erhalten. Die Gemeinde Laudenbach kalkuliert über Gebühren. Anhand der Unterschriftenliste stellt er fest, dass hier Personen unterschrieben haben, die damals für eine Finanzierung über Gebühren gestimmt haben.

 

Lt. Bgm. Distler kann man sich nicht ausschließlich an den Preisen orientieren, die in der Presse genannt werden, da die Grundpreise jeder Kommune anders sind. Laudenbach kann es sich nicht leisten, anders zu kalkulieren, was auch bei den Steuern gilt. Die Kommune möchte für seine Bürger entsprechende Leistungen erbringen und Geld, das eine Gemeinde ausgibt, muss auch irgendwo herkommen.

 


Beschluss:

Der Gemeinderat Laudenbach nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.