Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 2

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Vorderer Bocksberg“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Mit Beschluss vom 21.09.2021 wurde dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen und die beantragten Befreiungen nicht erteilt. In einer Bauanfrage, die am 16.11.2021 behandelt wurde, sollte das Gebäude 0,80m tiefer eingestellt werden. Der Gemeinderat stellte auch hier keine Befreiungen der bergseitigen und talseitigen Wandhöhe in Aussicht.

 

Mit diesem Bauantrag beabsichtigt der Bauherr, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1870/6 ein Einfamilienwohnhaus mit Carport in der Bauweise E+D mit Satteldach (DN 45°) zu errichten. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist eine bergseitige Wandhöhe von 3,50 m über Gelände/Straße in Hausmitte zulässig. Die Wandhöhe bergseits, Bezugspunkt natürliches Gelände am Gebäude, wird um 0,65m überschritten. Dieser Bezugspunkt soll nach Rücksprache mit dem Landratsamt herangezogen werden. Wäre das Straßenniveau (Wendehammer) als Bezugspunkt maßgebend, wäre keine Befreiung erforderlich.

 

Zum Befreiungsantrag liegt folgendes vor:

„Die geplante bergseitige Wandhöhe in Hausmitte beträgt, gemessen vom Straßenniveau 3,50m, gemessen vom Gelände 4,15m.

Der Bebauungsplan sieht in der Regelung zur bergseitigen Wandhöhe zwei alternative Bezugspunkte vor (Straßenniveau/Geländeniveau). Die Wandhöhe kann bezogen auf die Stichstraße (Am Neckling 6) in Hausmitte eingehalten werden. Lediglich gemessen vom gewachsenen Gelände ergibt sich eine Überschreitung von 0,65m, die ausschließlich der Topographie geschuldet ist.

Die talseitige und die bergseitige Wandhöhe (bezogen auf das Straßenniveau) halten die Vorgaben des Bebauungsplanes ein, somit bleiben die Grundzüge des Bebauungsplanes durch die beantragte Befreiung unberührt. Vergleichbare Bezugsfälle lassen sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans an vielen Stellen bereits finden.“

 

Nach der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge der Gemeinde Laudenbach sind für das Wohnhaus zwei Stellplätze nachzuweisen. Mit dem Carport und dem offenen Stellplatz ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke Fl.Nr. 1870/5 und 1870/9 haben dem Bauantrag nicht zugestimmt. Zur Ablehnung liegen Stellungnahmen vor (Anlage).

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Gegensatz zum ursprünglichen Bauantrag und der Bauanfrage wird die Bauweise eingehalten, nur ohne Untergeschoss.

Auch liegt die Überschreitung der bergseitigen Wandhöhe im Bereich der in der Vergangenheit genehmigten Bauvorhaben in diesem Baugebiet.

Beim Bauvorhaben Fl.Nr. 1870/5 wurden Befreiungen der bergseitigen und talseitigen Wandhöhe erteilt. Zum Bezugspunkt Gelände in Hausmitte beträgt die Überschreitung der bergseitigen Wandhöhe 1,40 m. Außerdem entspricht das Bauvorhaben nicht der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Bauweise U+E+D, da die Bauweise E+1+D verwirklicht wurde.

Beim Bauvorhaben 1870/9 war der Bezugspunkt Straße bergseits in Hausmitte maßgebend. Die bergseitige Wandhöhe wurde eingehalten. Wäre auch hier der Bezugspunkt Gelände in Hausmitte maßgebend, wäre die bergseitige Wandhöhe um ca. 0,60 m überschritten.

Weitere Beispiele für befreite Überschreitungen der bergseitigen Wandhöhe in diesem Baugebiet:

Fl.Nr. 1870/10, Fl.Nr. 1870/13, Fl.Nr. 1870/20, Fl.Nr. 1870/25 (Ein Lageplan mit den gekennzeichneten Bauvorhaben liegt der Beschlussvorlage bei).

 

Beratung:

GR Gruß möchte zunächst kritisieren, dass bis Freitag in RIS die öffentlichen Unterlagen zu TOP 3 und 4 nicht eingestellt waren.

 

Er sieht dieses Bauvorhaben als fast das Maximum, was möglich ist und wird nicht zustimmen. Der Nachbar hat bewusst niedriger gebaut, damit er nicht stört.

 

Ihm ist der Fehler passiert, dass die Unterlagen zu TOP 3 und 4 zunächst nicht im Ratsinformationssystem eingestellt waren, so Herr Geutner. Er bittet darum, zukünftig bei derartigen Vorkommen, umgehend in der Verwaltung Bescheid zu geben – auch per Mobilanschluss, denn ein Zugriff auf RIS ist von überall möglich.

 

 

Lt. GR Löffler hat man den Ladungsfehler am Freitag in der Fraktionssprechersitzung besprochen, mit Hochladen am Montag hatte man aber ausreichend Zeit sich mit den Themen zu beschäftigen.

 

Zu dem Bauantrag sieht man, dass der Bauherr versucht hat, etwas zu verbessern und er sieht keine Probleme, eine Befreiung zu erteilen. Die letzte Entscheidung liegt sowieso beim Landratsamt.

 

Auch Bgm. Distler möchte das Einvernehmen zu einer Befreiung erteilen, denn der Bauherr hat seinen Willen zu einer Planänderung gezeigt. Es wurden bereits ähnliche Befreiungen erteilt.

 

 

Auf Nachfragen von GR Breitenbach (DU), ob es Gründe gibt, warum das Dach nun sehr spitz nach oben gezogen wird, antwortet Herr Geutner, dass dies mit 45° den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht.


Beschluss:

Die Gemeinde Laudenbach erteilt für die Überschreitung der bergseitigen Wandhöhe eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.