Sitzung: 15.02.2022 MK/002/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Industriegebiet Süd“, im Industriegebiet.
Zum Bauvorhaben liegt folgende Beschreibung vor:
„Im Werk I — Josera
Agrar werden Mineralfutter und Milchaustauscher für den Agrarbereich
produziert. Hierfür werden verschiedene Anlagenkomponenten, wie Silos, Mischer,
Fördertechnik, Elevatoren, Siebe, Absackanlagen und Palettierer eingesetzt.
Um die Produktion
schlanker zu gestalten, wird die nicht mehr benötigte Hammermühle und die
zugehörigen Silos und Trockner demontiert. Hiermit erfolgt eine
Prozessbereinigung.
Für die Produktion
werden Technikräume wie Schaltwarte, Produktionsleiterbüro und Sozialräume
benötigt.
Um einen optimalen
Produktionsfluss und Verkehrswege und eine Modernisierung des Werkes
realisieren zu können, werden diverse Änderungen im Gebäudebestand vorgenommen.
Das beinhaltet das Versetzen und Rückbauen von Wänden.
Die Anzahl der
bestehenden Arbeitsplätze wird nicht verändert. Es findet eine Verlagerung
innerhalb des Werkes statt. Damit verändert sich der bestehende
Mitarbeiterstamm nicht.“
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die im Bebauungsplan zulässige Höhe von 10 m um 10,87 m überschritten wird. Mit der Genehmigung des Bauantrags von 1985 wurden 10 m bereits befreit. Folgende Erläuterung zum Befreiungsantrag liegt vor:
„Aus
produktionstechnischen und arbeitstechnischen Gründen wird die Höhe des
Gebäudes im Vergleich zum Bebauungsplan um 10,87 m überschritten. In der
Baugenehmigung 501/85 wurde bereits eine Überschreitung von 10 m genehmigt.
Somit geht es bei dieser beantragten Befreiung um 0,87 m. Durch diese
beantragte Befreiung kommt es nicht zu einer erstmaligen höheren Bebauung, da
bereits 1985 eine Erhöhung von 10 m genehmigt wurde. Zudem ist die Hammermühle
Teil des über 40 m hohen Siloturms.
Beratung:
Der Bauausschuss empfiehlt zuzustimmen.
Thomas Münig erklärt anhand der Pläne, um welchen Turm es sich handelt.
Beschluss:
Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitung der
zulässigen Gebäudehöhe um ein Maß von 10,87 m eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36
BauGB wird erteilt.