Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 3

Sachverhalt:

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Ortskern, Teilgebiet 2“, im Mischgebiet.

 

Mit Beschluss vom 06.07.2021 wurde der Bauantrag zum Neubau einer Garage abgelehnt. Der Bauherr beabsichtigt nun, die Wandhöhe zum Parkplatz mit 3,00 m einzuhalten. Der Bauherr stellt einen Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Wandhöhe an der grenzabgewandten Seite 4,00 m beträgt. Die übrigen Festsetzungen werden eingehalten. Die Entwässerung erfolgt auf dem eigenen Grundstück. 

 

Gem. Art. 57 Abs. 1, Satz 1 Buchstabe b) BayBO sind Garagen, einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich, verfahrensfrei. Dies ist bei der geplanten Garage der Fall.

 

Da die Wandhöhe die im Bebauungsplan zulässige Höhe von 3,00m an der grenzabgewandten Seite um 1,00 m überschreitet, bedarf dies einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt. Im ursprünglichen Bauantrag hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks Fl.Nr. 368 dem Bauvorhaben zugestimmt.

 

Beratung:

Der Bauausschuss empfiehlt zuzustimmen.

 

Bürgermeister Münig zeigt anhand des Plans, dass die Entwässerung des Dachflächenwassers auf dem eigenen Grundstück vom Architekten nicht vollumfänglich dargestellt wurde.


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitung der Wandhöhe unter der Maßgabe, dass eine ordnungsgemäße Entwässerung des Dachflächenwassers auf dem Baugrundstück erfolgt, eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.