Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mittelgewann I“, im Mischgebiet.
Das Bauvorhaben wurde im Freistellungsverfahren eingereicht, aufgrund der Mischgebietsthematik jedoch ins Genehmigungsverfahren übergeleitet.
Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 4090/8 ein Gebäude mit 3 Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss und insgesamt 13 Wohnungen im 1. OG und DG mit Satteldach (DN 40°) zu errichten. Die Firsthöhe beträgt 12,60 m. Die Wohnungen 8, 9, 10, 11, 12 im Dachgeschoss sind als Boardinghouse gekennzeichnet. Dadurch steht die Nutzung gewerblich 55,3 % der Nutzung Wohnfläche 44,7 % gegenüber.
Die Baugrenzen und die Grundflächenzahl werden beim Bauvorhaben eingehalten.
Nach der Satzung des Marktes Kleinheubach über die Herstellung von
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind für die zwei Gewerbeeinheiten (Läden) 1
Stellplatz pro 30 m², insgesamt
8 Stellplätze
für die dritte Gewerbeeinheit 1 Stellplatz pro 10 m² Gastfläche, insgesamt 3 Stellplätze
für die 7 Wohneinheiten < 50 m² insgesamt 7 Stellplätze
und für die 6 Wohneinheiten > 50 m² insgesamt 12
Stellplätze
nachzuweisen.
Insgesamt sind 30
Stellplätze nachzuweisen. Durch die geplanten 34 Stellplätze ist der
Stellplatznachweis erfüllt.
Die Nachbarbeteiligung
wurde nicht durchgeführt.
Beratung:
Der Bauausschuss
empfiehlt nicht zuzustimmen, da die gewerbliche Nutzung und somit die
Ausgewogenheit zwischen Wohn- und gewerblicher Nutzung nicht eindeutig
erkennbar ist.
Gerald Hornich sieht
dies anders. Er fragt an, ob es eine Regelung gibt, was ein Mischgebiet
bedeutet.
Thomas Münig
erklärt, dass eine ausgewogene Nutzung stattfinden muss. Die Aufteilung 1/3
Gewerbenutzung und 2/3 Wohnungen ist nicht ausgewogen.
Beschluss:
Der Markt Kleinheubach erteilt dem Bauvorhaben unter der
Maßgabe, dass die geplante gewerbliche Nutzung für ein Mischgebiet ausreichend
ist, das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.