Beschluss: Abgelehnt

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 12

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mittelgewann I“, im Mischgebiet.

 

Das Bauvorhaben wurde im Freistellungsverfahren eingereicht, aufgrund der Mischgebietsthematik jedoch ins Genehmigungsverfahren übergeleitet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 4090/8 ein Gebäude mit 3 Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss und insgesamt 13 Wohnungen im 1. OG und DG mit Satteldach (DN 40°) zu errichten. Die Firsthöhe beträgt 12,60 m. Die Wohnungen 8, 9, 10, 11, 12 im Dachgeschoss sind als Boardinghouse gekennzeichnet. Dadurch steht die Nutzung gewerblich 55,3 % der Nutzung Wohnfläche 44,7 % gegenüber.

 

Die Baugrenzen und die Grundflächenzahl werden beim Bauvorhaben eingehalten.

 

Nach der Satzung des Marktes Kleinheubach über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind für die zwei Gewerbeeinheiten (Läden) 1 Stellplatz pro 30 m², insgesamt                                  8 Stellplätze

für die dritte Gewerbeeinheit 1 Stellplatz pro 10 m² Gastfläche, insgesamt              3 Stellplätze

für die 7 Wohneinheiten < 50 m² insgesamt                                                            7 Stellplätze

und für die 6 Wohneinheiten > 50 m² insgesamt                                                    12 Stellplätze

nachzuweisen.

 

Insgesamt sind 30 Stellplätze nachzuweisen. Durch die geplanten 34 Stellplätze ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt.

 

Beratung:

Der Bauausschuss empfiehlt nicht zuzustimmen, da die gewerbliche Nutzung und somit die Ausgewogenheit zwischen Wohn- und gewerblicher Nutzung nicht eindeutig erkennbar ist.

 

Gerald Hornich sieht dies anders. Er fragt an, ob es eine Regelung gibt, was ein Mischgebiet bedeutet.

 

Thomas Münig erklärt, dass eine ausgewogene Nutzung stattfinden muss. Die Aufteilung 1/3 Gewerbenutzung und 2/3 Wohnungen ist nicht ausgewogen.


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt dem Bauvorhaben unter der Maßgabe, dass die geplante gewerbliche Nutzung für ein Mischgebiet ausreichend ist, das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.