Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Wochenendhausgebiet Ohrenbacher Berg“, im Sondergebiet Wochenendhausgebiet
Zur Bauanfrage liegt folgende Erläuterung vor:
Die Baukörper für
Ferienhaus und Geräteschuppen wurden entsprechend des B-Planes in das Baufeld
platziert. Ein späterer Bauantrag wird hierzu eine Detailplanung vorlegen.
Zunächst benötigen wir
jedoch einen Zugang zum Grundstück. Aufgrund der Höhendifferenz zwischen Straße
und Grundstück, ist hier zwingend eine Auffahrt notwendig.
Wir möchten an der
Stelle auf die Abweichung vom B-Plan hinweisen und zur Entscheidung folgende
Argumentation vorbringen:
Entgegen den bereits
in anliegenden Grundstücken realisierten Auffahrten (202, 206 etc.) oder bei
dem Nachbargrundstück Nr. 196 welche eine Anbindung vom Oberen Ohrenbacher Weg
besitzt, haben wir keine Möglichkeit mit Gerätschaften zur Bewirtschaftung oder
zum Bau der Gebäude auf das Grundstück zu gelangen. Für einen anderen Zugang
besteht leider keine Möglichkeit.
Um die Stellflächen
dennoch unten linksseitig des Grundstücks erstellen zu können und eine Steigung
der Auffahrt möglichst zu begrenzen (ca. 9%), müssen die Stellflächen in der
Höhe der Auffahrt auf einer Höhe von ca. 1-1,2 m realisiert werden.
Hiermit wird auch der
Erhalt der historischen Mauer (Abstützung des Hanges) zur Straße garantiert.
Dies bitten wir zu
berücksichtigen.
Bei der am 08.04.2021
stattgefundenen Vorortbesichtigung mit Ihnen, Herrn Geutner und Frau
Wolf-Pleßmann konnten Sie sich selbst ein Bild machen.
Wir bitten um eine
positive Entscheidung und Freigabe zum Beginn der Erdarbeiten für die Auffahrt
und Stellflächen.
Eine Freigabe zum Beginn der Erdarbeiten kann vorab nicht erteilt werden, da die geplante Zufahrt nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und eine Befreiung erteilt werden muss. Eine Zustimmung durch den Gemeinderat kann dann mit dem später einzureichenden Bauantrag behandelt werden.
Beratung:
GR May beantragt, dass in der Erläuterung der Begriff Ferienhaus in Wochenendhaus geändert wird. Zudem ist er der Meinung, dass das Grundstück auch von oben angefahren werden kann.
Bürgermeisterin Wolf-Pleßmann widerspricht dem und erklärt, dass das Grundstück tatsächlich nur von untern mit den Fahrzeugen erreicht werden kann, weil von anderer Seite die Mauer im Weg sei.
Beschluss:
Die Gemeinde Rüdenau stellt für die Zufahrtsgestaltung zur
Errichtung eines Wochenendhauses mit den beiden Stellplätzen eine Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Aussicht.