Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 3

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Wochenendhausgebiet Ohrenbacher Berg“, im Sondergebiet Wochenendhausgebiet

 

Zur Bauanfrage liegt folgende Erläuterung vor:

 

Die Baukörper für Ferienhaus und Geräteschuppen wurden entsprechend des B-Planes in das Baufeld platziert. Ein späterer Bauantrag wird hierzu eine Detailplanung vorlegen.

 

Zunächst benötigen wir jedoch einen Zugang zum Grundstück. Aufgrund der Höhendifferenz zwischen Straße und Grundstück, ist hier zwingend eine Auffahrt notwendig.

Wir möchten an der Stelle auf die Abweichung vom B-Plan hinweisen und zur Entscheidung folgende Argumentation vorbringen:

 

Entgegen den bereits in anliegenden Grundstücken realisierten Auffahrten (202, 206 etc.) oder bei dem Nachbargrundstück Nr. 196 welche eine Anbindung vom Oberen Ohrenbacher Weg besitzt, haben wir keine Möglichkeit mit Gerätschaften zur Bewirtschaftung oder zum Bau der Gebäude auf das Grundstück zu gelangen. Für einen anderen Zugang besteht leider keine Möglichkeit.

Um die Stellflächen dennoch unten linksseitig des Grundstücks erstellen zu können und eine Steigung der Auffahrt möglichst zu begrenzen (ca. 9%), müssen die Stellflächen in der Höhe der Auffahrt auf einer Höhe von ca. 1-1,2 m realisiert werden.

Hiermit wird auch der Erhalt der historischen Mauer (Abstützung des Hanges) zur Straße garantiert.

Dies bitten wir zu berücksichtigen.

 

Bei der am 08.04.2021 stattgefundenen Vorortbesichtigung mit Ihnen, Herrn Geutner und Frau Wolf-Pleßmann konnten Sie sich selbst ein Bild machen.

 

Wir bitten um eine positive Entscheidung und Freigabe zum Beginn der Erdarbeiten für die Auffahrt und Stellflächen.

 

Eine Freigabe zum Beginn der Erdarbeiten kann vorab nicht erteilt werden, da die geplante Zufahrt nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und eine Befreiung erteilt werden muss. Eine Zustimmung durch den Gemeinderat kann dann mit dem später einzureichenden Bauantrag behandelt werden.

 

Beratung:

GR May beantragt, dass in der Erläuterung der Begriff Ferienhaus in Wochenendhaus geändert wird. Zudem ist er der Meinung, dass das Grundstück auch von oben angefahren werden kann.

Bürgermeisterin Wolf-Pleßmann widerspricht dem und erklärt, dass das Grundstück tatsächlich nur von untern mit den Fahrzeugen erreicht werden kann, weil von anderer Seite die Mauer im Weg sei.


Beschluss:

Die Gemeinde Rüdenau stellt für die Zufahrtsgestaltung zur Errichtung eines Wochenendhauses mit den beiden Stellplätzen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Aussicht.