Sitzung: 23.03.2022 MK/003/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Generationenwohnen am Rüdenauer Bach“, im Sondergebiet 2.
Der Bauherr beantragt, 39 Eigentumswohnungen nach dem Konzept Service Wohnen 60plus verteilt auf zwei Gebäude in der Bauweise III + D mit Walmdach (DN 40°) zu errichten.
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Baugrenze mit den seitlichen Fluchttreppen sowie einem geringfügigen Gebäudeteil überschritten wird.
Außerdem werden Abweichungen gemäß Art. 31 Abs. 1 BayBO, Art. 28 Abs. 1 BayBO und Art. 33 Abs. 3 BayBO beantragt. Über diese Abweichungen entscheidet das Landratsamt.
Vom Planer liegt folgende Erläuterung für die Anträge vor:
„Das Gebäude
überschreitet die Baugrenze mit den seitlichen Fluchttreppen sowie einem
geringfügigen Gebäudeteil.
Begründung
Die Überschreitung der
Baugrenze mit den seitlichen Fluchttreppen ist nahezu unbeträchtlich und somit
durchaus vertretbar.
Die Treppen sind
brandschutzrechtlich notwendig und befinden sich lediglich zwischen 2.Ober- und
Dachgeschoss.
Die Technikräume
überschreiten die Baugrenze lediglich minimal.
Weiterhin ist der
Gebäudeteil an dieser Stelle nur zweigeschossig.
I. Festsetzungen in
der BayBO
1. Art. 31 Abs. 1
BayBO:
Für Nutzungseinheiten
nach Abs.1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über
eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere
notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare
Stelle der Nutzungseinheit sein
2. Art. 28. Abs. 1
BayBO:
Brandwände müssen als
raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden oder zur Unterteilung von
Gebäuden in Brandabschnitte ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere
Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Brandwände sind erforderlich als
innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht
mehr als 40m
3. Art. 33 Abs. 3
BayBO:
Jeder notwendige
Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.
II. Beantragte
Abweichung
1. Die mit
Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stellen gehören nicht zur
Nutzungseinheit selbst
2.Die beiden Gebäude
haben jeweils mehr als 40 m Ausdehnung und es wird jeweils keine Brandwand
errichtet
3.Die beiden
notwendigen Treppenräume der Gebäude haben jeweils keinen unmittelbaren Ausgang
ins Freie, werden jedoch im Erdgeschoss offen ausgeführt
III. Begründung
1.Es werden
stattdessen Treppen ausgeführt die zu Podesten oder Dächern führen, die durch
die Feuerwehr mit tragbaren Leitern erreicht werden können.
2.Die Gebäude haben
jeweils nur ca. 700 bzw. 720 m² und werden kleinräumig durch Trennwände
unterteilt. Eine Brandwand ist jeweils nicht erforderlich.
3.Im Gebäude „Service
Wohnen 1“ wird im Erdgeschoss in Anlehnung an Art. 34 Abs. 5 BayBO eine Art
offener Gang (aufgrund dessen, dass es nur eine Fluchtrichtung gibt)
ausgeführt. Die Wände werden hochfeuerhemmend, die Türen zu den Wohnungen
vollwandig, dicht- und selbstschließend, zu Technikräumen feuerhemmend,
rauchdicht und selbstschließend. Fenster
sind ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig. Im Gebäude „Service Wohnen 2“
sind im Erdgeschoss, aufgrund dessen, dass es mindestens zwei Fluchtrichtungen
gibt, keine besonderen Maßnahmen erforderlich. Die Wände zu den Technikräumen
werden hochfeuerhemmend, die Türen feuerhemmend, dicht- und selbstschließend
ausgeführt. Die Türen zu den Wohnungen im „Kern“ werden vollwandig, dicht- und
selbstschließend ausgeführt.“
Für das Sondergebiet 2 sind gemäß Bebauungsplan 29 Stellplätze nachzuweisen, für das SO 1 sind 14 Stellplätze nachzuweisen. Mit den geplanten 43 Stellplätzen ist der Stellplatznachweis erfüllt.
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke Fl.Nr. 3399/3, 3388/3 und 3388/5 haben dem Bauantrag zugestimmt.
Beratung:
Der Bauausschuss empfiehlt zuzustimmen.
Beschluss:
Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitung der
Baugrenze durch die seitlichen Fluchttreppen und einem geringfügigen Teil der
Technikräume eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das
gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.