Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Generationenwohnen am Rüdenauer Bach“, im Sondergebiet 2.

 

Der Bauherr beantragt, 39 Eigentumswohnungen nach dem Konzept Service Wohnen 60plus verteilt auf zwei Gebäude in der Bauweise III + D mit Walmdach (DN 40°) zu errichten.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Baugrenze mit den seitlichen Fluchttreppen sowie einem geringfügigen Gebäudeteil überschritten wird.

Außerdem werden Abweichungen gemäß Art. 31 Abs. 1 BayBO, Art. 28 Abs. 1 BayBO und Art. 33 Abs. 3 BayBO beantragt. Über diese Abweichungen entscheidet das Landratsamt.

Vom Planer liegt folgende Erläuterung für die Anträge vor:

 

„Das Gebäude überschreitet die Baugrenze mit den seitlichen Fluchttreppen sowie einem geringfügigen Gebäudeteil.

Begründung

Die Überschreitung der Baugrenze mit den seitlichen Fluchttreppen ist nahezu unbeträchtlich und somit durchaus vertretbar.

Die Treppen sind brandschutzrechtlich notwendig und befinden sich lediglich zwischen 2.Ober- und Dachgeschoss.

Die Technikräume überschreiten die Baugrenze lediglich minimal.

Weiterhin ist der Gebäudeteil an dieser Stelle nur zweigeschossig.

 

I. Festsetzungen in der BayBO

1. Art. 31 Abs. 1 BayBO:

Für Nutzungseinheiten nach Abs.1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein

2. Art. 28. Abs. 1 BayBO:

Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Brandwände sind erforderlich als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40m

3. Art. 33 Abs. 3 BayBO:

Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. 

II. Beantragte Abweichung

1. Die mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stellen gehören nicht zur Nutzungseinheit selbst

2.Die beiden Gebäude haben jeweils mehr als 40 m Ausdehnung und es wird jeweils keine Brandwand errichtet

3.Die beiden notwendigen Treppenräume der Gebäude haben jeweils keinen unmittelbaren Ausgang ins Freie, werden jedoch im Erdgeschoss offen ausgeführt

III. Begründung

1.Es werden stattdessen Treppen ausgeführt die zu Podesten oder Dächern führen, die durch die Feuerwehr mit tragbaren Leitern erreicht werden können.

2.Die Gebäude haben jeweils nur ca. 700 bzw. 720 m² und werden kleinräumig durch Trennwände unterteilt. Eine Brandwand ist jeweils nicht erforderlich. 

3.Im Gebäude „Service Wohnen 1“ wird im Erdgeschoss in Anlehnung an Art. 34 Abs. 5 BayBO eine Art offener Gang (aufgrund dessen, dass es nur eine Fluchtrichtung gibt) ausgeführt. Die Wände werden hochfeuerhemmend, die Türen zu den Wohnungen vollwandig, dicht- und selbstschließend, zu Technikräumen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend.  Fenster sind ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig. Im Gebäude „Service Wohnen 2“ sind im Erdgeschoss, aufgrund dessen, dass es mindestens zwei Fluchtrichtungen gibt, keine besonderen Maßnahmen erforderlich. Die Wände zu den Technikräumen werden hochfeuerhemmend, die Türen feuerhemmend, dicht- und selbstschließend ausgeführt. Die Türen zu den Wohnungen im „Kern“ werden vollwandig, dicht- und selbstschließend ausgeführt.“

 

Für das Sondergebiet 2 sind gemäß Bebauungsplan 29 Stellplätze nachzuweisen, für das SO 1 sind 14 Stellplätze nachzuweisen. Mit den geplanten 43 Stellplätzen ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke Fl.Nr. 3399/3, 3388/3 und 3388/5 haben dem Bauantrag zugestimmt.

 

Beratung:

Der Bauausschuss empfiehlt zuzustimmen.


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitung der Baugrenze durch die seitlichen Fluchttreppen und einem geringfügigen Teil der Technikräume eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.