Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Flurscheide – Mittelgewann“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 4310 ein Doppelhaus mit je einer Einliegerwohnung in der Bauweise E+U zu errichten. Die Dachneigung beträgt 32° als Satteldach.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die zulässige talseitige Wandhöhe (6,00 m) um 0,15 m überschritten wird.  Zum Befreiungsantrag liegt folgende Erläuterung vor:

 

„Das Wohnhaus ist so geplant, dass wir die Wandhöhe zur Gartenseite um 0,15 m überschreiten. Durch die topographische Lage des Grundstücks ist die festgesetzte Wandhöhe nicht einzuhalten. Aus planerischer Sicht werden städtebauliche Belange nicht beeinträchtigt. Nachbarliche Belange in Sachen Belüftung und Belichtung sind auch nicht beeinträchtigt, da alle Abstandsflächen eingehalten werden. Somit bleibt der soziale Frieden gewahrt.“

 

Das Wohnhaus beinhaltet vier Wohneinheiten, für die nach der Satzung des Marktes Kleinheubach über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge 8 Stellplätze nachzuweisen sind. Durch die geplanten 8 Stellplätze ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde vom Bauherrn durchgeführt. Die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 4309 und 4319 haben den Bauantrag unterzeichnet.

Ein Nachbar (Grundstück Fl.Nr. 4311) hat den Bauantrag nicht unterschrieben, da aus seiner Sicht im Falle einer Aufschüttung „der Nachbar notfalls eine Abböschung“ vornehmen solle, anstatt eine Stützmauer zu errichten. Nach seiner Aussage befinden sich die Grundstücke auf gleichem Niveau und werden durch einen Jägerzaun getrennt.

Nach Ansicht der Verwaltung ist eine Abböschung des Geländes vorgesehen.

 

 

Beratung:

Der Bauausschuss empfiehlt zuzustimmen.


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitung der Wandhöhe eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.